Ablauf Dichtigkeitsprüfung

Überall wo Menschen wohnen und tätig sind, entsteht Abwasser. Im Rahmen von Grundstückentwässerungssystemen wird dieses an die öffentliche Kanalisation angeschlossen und abgeleitet.

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ine bundesweite Erstprüfung sämtlicher privater Grundstücksentwässerungsleitungen und Schächte ist nach § 18 b Wasserhaushaltsgesetz bzw. DIN 1986-30 bis spätestens 31.12.2015 durchzuführen.

Für Anlagen, die in einem Wasserschutzgebiet liegen und zugleich älter sind als der 1.1.1965 (bei häuslichem Abwasser) bzw. älter sind als der 1.1.1990 (bei gewerblichem Abwasser), muss diese Frist durch die Städte und Gemeinden verkürzt werden.
Bei einem kommunalen Abwasserbeseitigungskonzept, einem Kanalsanierungskonzept oder einem kommunalen Fremdwasserkonzept kann ebenfalls von der Frist abgewichen werden, aber nur durch Erlass einer kommunalen Satzung.

Die Gemeinden sind ausdrücklich zu Information und Beratung der Grundstückseigentümer verpflichtet! Fehlen entsprechende landesrechtliche Regelungen, so gilt automatisch § 18b WHG in Verbindung mit den allgemein anerkannten Regeln, insbesondere DIN 1986-30.

Es gibt demnach auf keinem Grundstück in Deutschland einen rechtsfreien Raum!


Was ist zu prüfen?

Nach DIN 1986-30 und gemäß § 18 b WHG ist, falls keine anderen gesetzlichen Regelungen ausdrücklich greifen, zu prüfen:

• Grundleitungen, in denen häusliches und gewerbliches/industrielles Abwasser im Sinne von DIN 1986-3 abgeleitet wird (auch Mischwasser)
• Schächte
• Inspektionsöffnungen
• Pumpenschächte
• Abwassersammelgruben
• Kleinkläranlagen und nicht monolithische Abläufe.
• generell alle erdverlegten Abwasserleitungen


In NRW sind nach § 61 a LWG zu prüfen:

• Leitungen, die im Erdreich oder unzugänglich unter dem Gebäude liegen und Schmutzwasser oder Mischwasser (d.h. eine Mischung von Schmutz- und Niederschlagswasser) führen.


Kamerauntersuchung

Bei privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, also Leitungen, die nur häusliches Abwasser ableiten, erfolgt nach DIN 1986-30 die Zustandserfassung mit einer Kanal-TV-Kamera.
Da die Inspektion ungereinigter Leitungen, zu unbrauchbaren Inspektionsergebnissen führen kann, ist die Voraussetzung für eine Kamerainspektion die vorherige Reinigung der Leitungen mit einer Hochdruck-Spüldüse.

Die Kamera wird über einen öffentlichen Kanal, einen Schacht auf dem Grundstück oder eine Revisionsöffnung im Gebäude in die zu inspizierende Leitung eingesetzt. Sie kann entweder an einem Glasfiberstab oder an einem versteiften Kabel in die Leitungen eingeschoben werden oder sie ist in der Lage, die Leitungen mit einem eigenen Antrieb zu befahren.

Eine Ausnahme sind „Kanal-Spüldüsen mit Kameraauge“. Dies sind hydraulische Kameras, die sich nach dem Rückstoßprinzip durch die Leitung voran arbeiten und deutlich größere Reichweiten als geschobene Kameras erreichen können. Mit diesen Inspektionssystemen hat man die Möglichkeit, die Leitungen im gleichen Arbeitsgang zu reinigen und zu untersuchen.
In Ausnahmefällen kann eine Satelliten-Kamera vom öffentlichen Hauptkanal aus in den Hausanschlusskanal und die Grundleitung eingefahren werden. Allerdings ist es unzulässig auf dem Grundstück keinen Zugang zu den Leitungen zu haben.

Eine wichtige technische Neuerung in diesem Zusammenhang sind Abbiegefähige-Kameraköpfe, die im Grundleitungsnetz in Seitenabzweige abbiegen können. Diese so genannten „navigierbaren Optiken“ ermöglichen es inzwischen, ganze Netze in allen Winkeln sowie unter der Gebäude-Grundplatte detailliert zu untersuchen. Hierbei sind abbiegefähige Kameras unverzichtbar, um Grundleitungsnetze vollständig nach den Vorschriften des technischen Regelwerks zu untersuchen. (Kieler-Stäbchen, Lindauer Schere, Cam-Flex)

Dokumentation

Die durchgeführte Kamera-Inspektion wird erst durch eine Dokumentation der Ergebnisse vervollständigt. Diese besteht in der Regel aus einer Aufzeichnung digitalisierter Bilddaten auf CD oder DVD, einem Haltungsbericht und Haltungsgrafiken.

Bei jeder fachgerechten Inspektion wird neben der Videoaufzeichnung auch eine fotografische Dokumentation der festgestellten Einzelschäden geliefert. Das Bildmaterial sollte gute und hoch auflösende Qualität haben, denn es dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen. Zusätzlich sollte der Grundstückseigentümer einen entsprechenden Lageplan der Leitungen bekommen mit den lagegenau eingezeichneten und nach einschlägigen Standards bezeichneten Schäden.

Des Weiteren sollte ein Bestandsplan der Grundstücksentwässerung zur Erarbeitung eines Sanierungskonzepts dazu gehören.


Was ist ein Lageplan?

In einem maßstabsgerechten Lageplan (z. B. 1:100) sind alle wichtigen Informationen des Entwässerungssystemes darzustellen. Hierzu gehören:

• Verlauf der Leitungen mit Angabe der Rohrdurchmesser
• das Rohrmaterial und die Längen
• Lage der Schächte mit Durchmesser und Tiefe
• Bemaßung der Knickpunkte, Schächte, etc. bezogen auf das Gebäude

Fehlende Lagepläne

Oft sind bei privaten Grundstücken keine Planunterlagen zur Entwässerung mehr existent oder sind veraltet und unbrauchbar. In solchen Fällen sollte im Zuge der Inspektion eine Einmessung und Kartierung von Grundleitungen und Schachtbauwerken erfolgen. Dies kann außerhalb des Gebäudes mit elektronischen Ortungssystemen erfolgen. Mit manchen Systemen lässt sich sogar der gesamte Verlauf des Kamerakabels von der Oberfläche her orten.

Abbiegefähige Kamerasysteme können während der Befahrung des Grundleitungssystems dessen Verlauf einmessen und kartieren. So erhält man wirklich aktuelle Planunterlagen, auf deren Grundlage sich Sanierungen hervorragend planen lassen.

Technik der Dichtheitsprüfung

Eine Dichtheitsprüfung wird gemäß den geltenden technischen Vorschriften, DIN EN 1610 und ATV-DVWK M 143 Teil 6,  grundsätzlich pneumatisch oder mit Wasserdruck durchgeführt.

Auf privaten Grundstücken werden aus praktischen und aus Sicherheitsgründen meist Dichtigkeitsprüfungen mit Wasser durchgeführt. Dabei wird meistens die Vorgehensweise des DWA-Merkblattes M 143 Teil 6 angewandt.

Wie funktioniert das?

Nach Berechnung der Länge und der Nennweite der zu prüfenden Leitung bzw. des Netzabschnitts, errechnet man aus den ermittelten Daten die von Wasser benetzte Rohrinnenfläche. Hieraus ergibt sich nach einer im Merkblatt festgelegten Größe, wie viel Wasser bei der Dichtheitsprüfung in einem bestimmten Zeitraum, meist 15 Minuten, aus der Leitung verloren gehen darf. Sollte dieser Wert überschritten sein, gilt das Rohr als undicht.

Technisch unterscheidet sich das Vorgehen bei der Dichtheitsprüfung nach dem, ob ein einzelner Leitungsabschnitt oder ein vollständiges Netz zu prüfen ist. Soll ein Grundleitungssystem geprüft werden, wird das Netz an seinem tiefsten Punkt mit einer pneumatischen Rohrblase druckdicht verschlossen und vom tiefstliegenden Einlauf aus mit Wasser aufgefüllt. Falls Bodeneinläufe auf unterschiedlichen Höhen vorkommen, müssen die tiefer liegenden ebenfalls mit einer Blase verschlossen werden.

Ist der Wasserspiegel stabil am höchsten Punkt des Netzes, dies ist in der Regel an einem Bodeneinlauf, wird der 15-minütige Prüfzeitraum gestartet. Ein Absinken des Wasserspiegels wird durch Nachgießen laufend ausgeglichen. Dabei wird die nachgefüllte Wassermenge exakt gemessen. Hieraus ergibt sich dann das Prüfergebnis, das in einem Prüfprotokoll dokumentiert wird. Wird der erlaubte Wasserzugabewert überschritten oder wenn sich von vorne herein kein stabiler Wasserstand im System erzeugen lässt, ist die Prüfung nicht bestanden und es herrscht eine Undichtheit des Systems vor.

Einzelne Leitungsabschnitte in einem Rohr werden in gleicher Weise geprüft, indem man den zu prüfenden Abschnitt beidseitig mit Rohrblasen verschließt. Über eine Schleuse in der tiefer liegenden Blase und einen angeschlossenen Schlauch wird das System mit Wasser gefüllt, das die Luft aus der Leitung verdrängt; der Wasserstand wird hierbei im Schlauch kontrolliert.

Nach diesem Prinzip wird auch die Prüfung von Schächten durchgeführt.

Die Verfahrensweise zeigt, dass es entscheidend ist, die Innenflächen von Leitungen und Schächten vor der Prüfung genau zu ermitteln. Dies ist ohne genaue Lageplandaten zu Länge und Nennweiten der Schächte und Rohre nicht möglich. Eine präzise Bestandserfassung mit Erstellung eines Bestandsplans ist deshalb eine unbedingte Voraussetzung. Eventuelle  Ungenauigkeiten sollten sich in der Beurteilung des Prüfergebnisses niederschlagen.

Wenn die Abzweige unzugänglich unter der Grundplatte des Gebäudes liegen, können sich praktische Probleme ergeben. Ein solcher Tatbestand ließ bisher nur eine summarische Prüfung der Netze zu. Zwar waren so generell Schäden festzustellen, aber räumlich nicht präzise zu lokalisieren. Für die Wahl des passenden und wirtschaftlichsten Sanierungsverfahrens ist eine genaue Aussage über den Schadensort aber sehr wichtig. Abbiegefähige Prüf- und Inspektionssysteme lösen inzwischen dieses Problem.

Wann sind Abwasserleitungen als dicht einzustufen?

Abwasserleitungen sind als dicht einzustufen, wenn bei einer Prüfung mit einer Inspektionskamera bzw. einer Inaugenscheinnahme

• keine sichtbaren Schäden festgestellt werden,
• kein Grundwasser eindringt,
• alle Leitungen lückenlos befahren,
• alle Schächte geöffnet werden können.

Wie sieht ein Zertifikat zur Bescheinigung der Dichtheit aus?

Das Zertifikat wird in Form eines Prüfdiagramms erstellt. Die Vorgaben der Abwassersatzung der jeweiligen Kommune bzw. Stadt muss bei der Prüfung eingehalten werden. Dort werden sämtliche Prüfdaten ermittelt und dokumentiert. Als geprüftes und zertifiziertes Unternehmen darf LAUDON Ihnen dieses Zertifikat ausstellen und per Unterschrift für Ihr Haus bzw. Objekt die Dichtheit Ihrer Leitungen bescheinigen.

Optische Untersuchung oder Dichtheitsprüfung?

Die Vorgaben der DIN 1986 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung unterscheiden ausdrücklich eine optische Zustandserfassung von einer Dichtheitsprüfung durch Druckbeaufschlagung mit Luft bzw. Wasser.

Grundsätzlich sind die Leitungen anders zu beurteilen, die auch gewerblich-industrielles Abwasser führen. Solche Leitungen sind prinzipiell durch eine Dichtheitsprüfung zu prüfen; außerdem sind hier die Prüffristen deutlich kürzer bemessen.

Grundstücke in einer Wasserschutzzone II haben gemäß DIN 1986-30 auch häusliche Abwasser alle fünf Jahre zu prüfen und jährlich eine Kamerainspektion durchzuführen. Die Durchführung einer Druckprobe schon bei der Erstuntersuchung ist hier sinnvoll. Bei einer TV-Inspektion könnten sonst Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die sich bei der ersten turnusgemäß fälligen Dichtheitsprüfung als unzureichend und somit als Fehlinvestition erweisen.

Zu nennen ist aber auch, dass bekannt ist, dass optisch intakte Leitungen zu einem erheblichen Prozentsatz eine Druckprüfung dennoch nicht bestehen. Sollten Anhaltspunkte bestehen, dass der optische Eindruck täuscht (z. B. das Alter der Leitungen oder bekannte systembedingte Materialmängel, wie der Einbau von Teerstrickdichtungen in Tonleitungen bestimmten Alters), ist es angemessen, eine optische Untersuchung anzuzweifeln.

Eine Wasserdichtheitsprüfung ist auch dann durchzuführen, wenn Teile des Grundleitungsnetzes nicht mit einer Kamera erreichbar sind. Folglich steht fest, dass für die Durchführung optischer Untersuchungen ausschließlich abbiegefähige Kamerasysteme eingesetzt werden können. Herkömmliche Schiebekameras führen fast immer zu Lücken in den Prüfergebnissen. Solche Lücken müssten dann in einem zweiten Arbeitsgang durch eine zusätzliche Dichtheitsprüfung geschlossen werden.  

Fehlanschlüsse

Fehlanschlüsse an die Schmutzwasserkanalisation lassen sich schnell und wirksam durch den Einsatz eines Signalnebels herausfinden. Dazu wird der öffentliche Kanal im Bereich des Grundstücks beidseitig abgesperrt und mit einem geruchlosen, umwelt- und gesundheitsverträglichen Signalnebel gefüllt. Dieser tritt nach wenigen Minuten gut sichtbar aus allen Dachentwässerungen und Abläufen auf dem Grundstück aus, die an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sind. So ermittelte Fehlanschlüsse müssen ebenfalls dokumentiert werden.



Kategorie: Dichtigkeitsprüfung Grundstücksentwässerung Inspektion Kamerauntersuchung

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KW 36 - Donnerstag, 09. September 2010