Gesetzliche Grundlagen

Die Regelungen des Wasserrechts gelten für jeden Betreiber einer Abwasseranlage, vom Eigenheimbesitzer über einen Industriebetrieb bis zur Kommune mit ihren öffentlichen Abwassersystemen.

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benfalls von Bedeutung für die Grundstücksentwässerung ist das Bauordnungsrecht. Sinn und Zweck der entsprechenden Vorschriften in den Landesbauordnungen ist aber nicht nur ein geordnetes Bauen, sondern auch ein ordnungsgemäßer Betrieb der Bauwerke.

Zusätzlich beinhaltet die Zielsetzung der Landesbauordnungen die Umsetzung von Umweltschutzzielen. So heißt es in § 3 Abs. 1 der Musterbauordnung in der Fassung von November 2002: „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“.

Mit der so genannten "Entbürokratisierung" der Bauordnungen bzw. Bauverwaltungen sind die Genehmigungspflichten und Abnahmevorschriften im Hinblick auf die Grundstücksentwässerung gerade für die häuslichen Abwasseranlagen gestrichen worden. Angesichts der extrem teuren Probleme, die sich für den Grundstückseigentümer und die Allgemeinheit aus schlecht gebauten Abwasseranlagen langfristig ergaben hat sich die Maßnahme als falsch erwiesen.

Ein Sonderfall war von 1995 bis 2005 die Landesbauordnung von NRW. In § 45 BauO NRW wurden die Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungen auch im laufenden Betrieb ausdrücklich vorgeschrieben. § 45 BauO NW wurde jedoch durch Änderung des Landeswassergesetzes am 11.12.2007 aufgehoben und durch eine Dichtheitsprüf-Pflicht nach § 61a LWG ersetzt. Diese hat seit 31.12.2007 Rechtskraft.

Grundstücksentwässerung und Umweltstrafrecht

Der Betrieb undichter Abwasseranlagen führt zu einem Strafrechts-Tatbestand, falls dadurch die Umwelt oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Hierfür ist der Tatbestand § 324 des Strafgesetzbuches maßgeblich. Hier wird die „unbefugte Gewässerverunreinigung“ unter Strafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsentzug gestellt.

Folgende drei Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 324 StGB sind zu nennen:

• nachweisbare Verunreinigung von Grund- oder Oberflächenwasser
• Verstoß gegen eine Vorschrift (hier: § 18 b WHG und/oder die Abwassersatzung)
• fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verursachers

Ein Problem, das hier nicht unterschätzt werden darf, ist die Tatsache, dass Amtsträger bei Gewässeraufsichtsbehörden oder Kommunen sich auch persönlich einer Umweltstraftat „durch Unterlassen“ schuldig machen können. (Urteil des OLG Frankfurt vom 22. Mai 1987) Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Amtsträger den Vollzug bestehender Vorschriften, etwa einer Abwassersatzung, nicht konsequent vorantreiben und kontrollieren und es in der Folge zu einem Tatbestand nach § 324 StGB kommt. Einen Präzedenzfall dazu schuf das BGH-Urteil vom 19.08.1992, 2 StR 86/92.

Das bedeutet, dass für kommunale Amtsträger beim Vollzug bestehender wasserrechtlicher Vorschriften keine großer Spielraum für eine „kulante“ Vorgehensweise besteht, da sie sich sonst selbst rechtlichen Risiken aussetzen. Eine kritische Beurteilung des Behördenverhaltens ist in solchen Fällen zu hinterfragen und zu überdenken.

Grundstücksentwässerung und Haftungsrecht

Undichte und beschädigte Grundstücksentwässerungsanlagen können auch materielle Schäden hervorrufen, wenn beispielsweise austretendes Abwasser das Grundwasser verunreinigt (etwa durch Chemikalien oder durch Verseuchung mit Coli-Bakterien). Hierdurch können Wassergewinnungsanlagen vorübergehend oder dauerhaft außer Betrieb gesetzt werden. Liegt ein Nachweis des Tatbestandes vor, können Anlagenbetreiber haftungsrechtlich belangt werden, was ggf. mit erheblichen finanziellen Schadenersatzforderungen einhergeht.

Entsprechende Rechtsgrundlagen einer zivilrechtlichen Schadenshaftung sind § 2 HaftPflG und § 839 BGB.

Kategorie: Gesetz Rechtsfragen

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KW 35 - Freitag, 03. September 2010