Verbesserte Absetzbarkeit mit bis zu 4000 Euro vom Staat

Die Absetzbarkeit von Handwerksleistungen wird nach dem neuen § 35a Absatz 2 EStG von 20 % von 3.000 Euro (= 600 Euro) auf 20 % von 20.000 Euro (= 4.000 Euro angehoben).

Verfasst von DiCheck Team am 17.08.2009
Eine Neuregelung bei Handwerkerleistungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in Haushalten sieht eine bessere Absetzbarkeit von Reinigungsdienstleistungen vor. Für Privathaushalte bedeutet das, dass die Beauftragung einer Firma nunmehr kaum noch teurer ist, als die Ausführung der Reinigungsarbeiten in unversteuerter Schwarzarbeit.

Bisher konnten nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) 20 % von 3.000 Euro (= 600 Euro) an Kosten für Reinigungsdienstleistungen in Privathaushalten steuerlich geltend gemacht werden. Ab dem 01.01.2009 ist durch den Gesetzentwurf zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (FamilienleistungsG) eine deutlich ausgeweitete steuerliche Absetzbarkeit von Reinigungsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen in Privathaushalten vorgesehen.

Die Absetzbarkeit wird nach dem neuen § 35a Absatz 2 EStG wird auf 20 % von 20.000 Euro (= 4.000 Euro angehoben). Weiterhin müssen alle Rechnungen getrennt in Arbeitskosten und Materialkosten ausgewiesen sein. Hier gilt aber wie gewohnt die Auslegung des Bundesfinanzministeriums. So können bei üblichen Reinigungstätigkeiten die Arbeitskosten mit 100 Prozent und die Materialkosten mit 0 Prozent ausgewiesen werden.

Darüber hinaus ist der § 35a EStG im "Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung", geändert worden. Dieser sieht nun vor, dass auch die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgeweitet werden und der Steuerbonus auf 20 Prozent von 6.000 Euro (= 1.200 Euro) zum 01.01.2009 verdoppelt wird.

Kategorie: Dichtigkeitsprüfung Gesetz Kosten



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