Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserhaushaltsgesetz Hamburg
Hamburger WasserhaushaltsgesetzBundeswasserhaushaltsgesetz
Die Abwasser-Verordnung (AbwV) legt Mindestvorschriften nach dem neuesten Erkenntnisstand des § 57 (vormals 7 a) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) fest. Veröffentlichung der Abwasser-Verordnung mit den fachspezifischen Anlagen und dem Anhang "Analyse- und Messverfahren" im BWG. Neue Fassung der Abwasser-Verordnung vom 17.06.04, bekannt gemacht am 22.06.04 im BGBl. I S. 1108, 2625, letztmals ergänzt durch Art. 121 des Bundesgesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626).
Das Hintergrundpapier wird im Bundesgesetzblatt publiziert. In der Durchführungsverordnung zur Industrieemissionsrichtlinie vom 22. Juni 2013 (BGBl. I vom 22. Juni 2013, S. 973) ist unter anderem die Verfahrensverordnung zur Genehmigung und Kontrolle von industriellen Kläranlagen und Wassernutzungen (IZÜV) - letztmals ergänzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I vom 28. Juli 17, S. 2771) - veröffentlicht.
Darüber hinaus gelten die Zulassungen für Betriebe nach 60 Abs. 3 S. I Nr. 2 des Gesetzes über die Wasserwirtschaft, d.h. für unabhängige Kläranlagen, die Abwässer aus Industriebetrieben aufbereiten. Am 25. Jänner 2005 wurde die Novelle des Abwasserabgabegesetzes vom 18. Jänner 2005 im Amtsblatt der Bundesrepublik Deutschland bekannt gemacht (BGBl. I Nr. 5 S. 114), letztmals ergänzt durch die Sep.
Die Wassergesetzgebung vom 31. Juli 2009 (BGBL. I S. 2585) tritt am 31. Mai 2010 in Kraft, letztmals ergänzt durch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I vom 28. Juli 17 S. 2771).
37 WHG Wasserablauf
Die Abwasserentsorgung von Wildwasser auf ein niedriger gelegenes Grundstück darf nicht zum Schaden eines höher gelegenen Grundstücks verhindert werden. 2Die Ausleitung von Wildwasser darf nicht zu Lasten einer tieferen Lage werden Grundstücks verstärkt oder auf andere Art und Weisen verändert 1Eigentümer oder autorisierte Nutzer von Grundstücken, auf denen natürliche den Abfluss von Wildwasser zu Lasten eines höheren Grundstücks oder zu Lasten eines niedrigeren Grundstücks verstärkt oder in sonstiger Form verändert verhindert, haben die Entfernung des Blocks oder des aufgetretenen Veränderung durch Eigentümer oder autorisierte Nutzer des beeinträchtigten Grundstücke zu tolerieren.
2 Satz 1 findet nur Anwendung, wenn der Duldungspflichtige für die Verstopfung, Verstärkung oder andere Veränderung der Wasserableitung nicht verantwortlich ist und die Entfernung zuvor von angekündigt durchgeführt wurde. 3Die Eigentümer der Grundstücks, auf der das Hemmnis oder Veränderung entstand, kann auch das Hemmnis oder Veränderung auf eigene Rechnung aufheben.
1Von Gründen zum Wohle der Öffentlichkeit, vor allem der Wasserversorgung, der nationalen Kultur und des öffentlichen Nahverkehrs, kann die Behörde zuständige abweichen. Die Absätze 1 bis 3 sind auch gültig für für Wildwasser, das nicht aus einer Quelle abfließt.