Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden Eigentumswohnung Entschädigung
Entschädigung von Eigentumswohnungen für WasserschädenWasserschäden in einer Eigentümergemeinschaft von Eigentumswohnungen in Frankfurt am Main und Umgebung des Hauses | Heim & Grundstück Frankfurt am Main
Zum Glück werden Gebäudeschäden, Wandverkleidungen oder gar Bodenbeläge in der Regel von der Hausratversicherung im Falle eines Wasserrohrbruchs übernommen. In den Eigentümergemeinschaften erhebt sich jedoch die Fragestellung, wer Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat. Weil der Versicherte und damit auch der Vertragspartei der Versicherungen die Gemeinde ist. Allerdings gehen der entstandene Sachschaden und die Kosten für die Behebung des Schadens oft zu Lasten des jeweiligen Wohnungseigentümers, der auch bei der Versicherungsgesellschaft der Gemeinde versichert ist.
Nach Ansicht der Richter ist die Hausratversicherung der Eigentümergemeinschaft eine Absicherung zugunsten der Hausbesitzer im Namen der Gemeinde. Ausgleichszahlungen für Stockwerkeigentumsschäden sind daher an die jeweiligen Stockwerkeigentümer zu leisten. Werden sie in der Regel an die Gemeinde als Garantienehmer ausbezahlt, ist die Gemeinde dazu angehalten, die Auszahlungen an die betreffenden Stockwerkeigentümer weiterzugeben.
Wurde die Eigentumswohnung nach Eintreten des versicherten Ereignisses an einen Dritten veräußert, stehen die Versicherungsleistungen im Wesentlichen dem Veräußerer zu, da der Veräußerer zum Schadenseintritt der Besitzer und damit der Geschädigte war. Grund für die Wahl war ein Wasserschaden in einem Zimmer einer Eigentumswohnung. Die Besitzerin hat kurz nach dem Unfall ihre Ferienwohnung an ihre eigenen vier Wände übergeben.
Die Eigentümergemeinschaft hatte für das Haus eine Hausratversicherung geschlossen. Die Gelder wurden an die Gemeinde als Versicherte ausbezahlt. Der Erstbesitzer forderte nun das Versicherungsgeld von der Gemeinde. Die Verwalterin weigerte sich, den Geldbetrag auszuzahlen und mit den noch offenen Haushaltzahlungen zu verrechnen. Die neuen Besitzer erhoben dann eine Klage gegen die Gemeinde auf Zahlung der Deckungssumme.
Der BGH hat die Klage der neuen Besitzer abgewiesen. Der Insolvenzverwalter war in der Tat dazu angehalten, die Summen an den geschädigten Besitzer zu zahlen und nicht mit seinen eigenen Ansprüchen zu saldieren. Es handelt sich jedoch um die Frau als Erstbesitzerin, nicht um ihre eigenen vier Wände, da der entstandene Sachschaden zu einem späteren, noch nicht übertragenen Termin eintrat.