Dienstbarkeit

Unterwerfung

Das Dienstbarkeitsrecht (in Österreich und der Schweiz auch Dienstbarkeit) ist im Sachenrecht ein dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Gegenstand. Summary Properties können mit sogenannten Dienstbarkeiten belastet werden. Servitute sind eingeschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremdem Eigentum. Bei anderen Begünstigten (z.B.

Versorgungsunternehmen) wird sie als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Der Begriff "begrenzte persönliche Erleichterung" klingt auf den ersten Blick vergleichsweise umgangssprachlich.

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Das Dienstbarkeitsrecht (in Österreich und der Schweiz auch Dienstbarkeit) ist im Eigentumsrecht ein dingliches Gebrauchsrecht an einem Fremdkörper. Die Grunddienstbarkeit geht also davon aus, dass der Besitzer eines Objektes es nicht selbst benutzen will, sondern seine Verwendung anderen juristischen Personen vertragsgemäß überläßt. Dies kann zum einen durch Mieten, Leihen, Pachten oder Leasen erfolgen, aber auch durch die dingliche Erleichterung.

Schon im römischen Recht war geregelt, dass Gegenstände (lateinisch res) offiziellen Zielen (lateinisch servire) von Menschen (lateinisch personae) unterliegen, was durch das Dienstbarkeitsgesetz (lateinisch servitutes) bestimmt wurde. 1] Die Servitute wurden in Felddienstbarkeiten (lat. iura praediorum rusticorum) und urbane Servitute (lat. iura praediorum urbanum) unterteilt. 2] Unter den Felddienstbarkeiten waren das Durchfahrtsrecht (lateinisch iter), das Vorfahrtsrecht (lateinisch actus), das Vorfahrtsrecht (lateinisch via)[3] und das Recht der Wasserversorgung (lateinisch aquae ductus).

4] Das Durchfahrtsrecht bezog sich auf das Recht, über das Eigentum eines anderen zu gehen (beladen oder entladen), Rinder darüber zu fahren, ein Pferd zu fahren oder von Lasttieren getragen zu werden. Die Vorfahrt könnte auch die Autorität umfassen, den Weg selbst zu schaffen und zu erhalten. 5] Das dominante, vom Vorfahrtsrecht bevorzugte Land (lateinisch preedium dominans) und das dem Vorfahrtsrecht dienstbare Land (lateinisch preedium serviens) waren zu dieser Zeit ebenfalls bekannt.

Noch heute versteht die am 9. Februar 1356 proklamierte Goldbulle die Sklaverei als "dinstbarkeit"; in der heutigen Rechtschreibung tauchte die Sklaverei zum ersten Mal 1541 als "freies Volk der Geburten oder der Sklaverei beraubt" auf. 6] Das Generalpreußische Grundgesetz vom 1794 befasste sich eingehend mit Grunddienstbarkeiten auf der Basis des romanischen Rechtes.

8] Das im Jänner 1900 in Kraft gesetzte Zivilgesetzbuch nahm im Wesentlichen das Recht der Dienstbarkeit an. Der Typ der Immobilie bestimmt, welche Dienstbarkeiten für diesen Zweck genutzt werden dürfen. Es können also keine Dienstbarkeiten auf beweglichem Vermögen oder Ansprüchen, sondern jede Form von Dienstbarkeiten auf einem Grundstück geschaffen werden. Dagegen ist die Nutzungsart im Grundbuch nicht vorgesehen, so dass neben dem Vorfahrtsrecht auch die unterschiedlichen Verwaltungsrechte für Grundstücke zugelassen sind.

Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ( 1090 ff. BGB) handelt es sich um die Dienstbarkeit, auf die eine bestimmte natürliche oder juristische Person Anspruch hat, die nicht Eigentümerin einer Immobilie sein muss. Das Dienstbarkeitsrecht ( 1018 ff. BGB) steht nur dem betreffenden Besitzer eines anderen Grundstückes zu und ist daher auf diesen beschränk. Der Nutznießer ist somit zu allen Verwendungen berechtigt ( 100 BGB), während der Berechtigte anderer Grunddienstbarkeiten ein belasteter Gegenstand nur "in Einzelverhältnissen" nutzen darf.

11 ] Eine Grundstückserleichterung oder eingeschränkte Personenerleichterung hingegen räumt dem Rechtsinhaber das Recht ein, das belastete Grundstück mit beschränktem Inhalt zu nutzen und setzt dem Grundstückseigentümer (Belasteten) eine Duldung oder Unterlassung auf (§§ 1018, 1090 BGB). Handelt es sich um ein Grundstück, muss es beglaubigt werden. Wie in Deutschland sind auch in den Ländern, deren Recht auf dem römischen Recht basiert, die Grunddienstbarkeiten wie in Deutschland reguliert.

In Österreich ist die Dienstbarkeit (oder Leibeigenschaft mit der gleichen Bedeutung) gleich. Es gibt auch die beliebte Knechtschaft, eine Erleichterung für die Allgemeinheit (z.B. das Recht zu gehen und zu fahren). Die Grunddienstbarkeiten (französische Dienstbarkeiten) sind in Frankreich in den Artikeln 690 ff. definiert. Im polnischen Eigentumsrecht (polnisch prewo rzeczowe) wird unterschieden: die Landdienstbarkeit (polnisch s?u?ebno?? gruuntowa, Artikel 285 - 295 BGB (k.

c.)): die Dienstbarkeit, auf die der jeweilige Grundstückseigentümer Anspruch hat, in diesem Fall jedoch vor allem nicht ausschließlich: "Gebäudedienstbarkeit" (s?u?ebno?? c.)): die Dienstbarkeit, auf die der jeweilige Grundstückseigentümer Anspruch hat, in diesem Fall jedoch vor allem nicht ausschließlich: "Gebäudedienstbarkeit" (s?u?ebno??, Artikel 151 k. c.): "Überbauungsrecht, "Dienstbarkeit für den erforderlichen Weg" (poln. s?u?ebno?? drogi koniecznej, Artikel 145 k.). c. Das Vorfahrtsrecht ( "persönliche Dienstbarkeit"); "persönliche Dienstbarkeit" (polnisch www. osobista, Artikel 296 - 305 k. c.): die persönlichen Dienstbarkeiten, auf die eine bestimmte natürliche Persönlichkeit Anspruch hat, können nicht verkauft oder vererbt werden; "Liniendienstbarkeit" (polnisch: przesy?u, Artikel 305 Absatz 1 bis 4 k. c.): die Liniendienstbarkeit, auf die eine Institution des Gemeinwohls Anspruch hat.

In Polen bedeutet Servitut" (polnischer Serwitut) in der Regel keine Erleichterung im jetzigen Sinn, sondern ein historisches Waldnutzungsrecht, das 1960 auslief.

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