Fettabscheider Gesetzliche Vorschriften

Schmierfettabscheider Gesetzliche Anforderungen

Grundsätzlich muss die Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften für Betrieb, Wartung und Überwachung von Fettabscheidern neu geregelt werden. Entleeren, Reinigen und Warten. Die monatliche Entleerung und Reinigung ist gesetzlich vorgeschrieben. Mit NeutraTip und NeutraSept - Fettabscheider für den unterirdischen Einbau.

Fettabscheideranlagen

In den meisten Gemeinden und Großstädten ist der Einsatz von Fettabscheider für Unternehmen mit fettreichem Schmutzwasser gesetzlich vorgesehen. Metzger sind zur Installation von Fettabscheider erforderlich. Hierzu zählen unter anderem Gaststätten, Mensen, Grossküchen und Schlachthäuser. Eigenüberwachung und Instandhaltung von Fettabscheideranlagen müssen nach exakt festgelegten DIN-Normen ablaufen. Unternehmen mit fettreichem Schmutzwasser müssen in der Regel Fettabscheider installieren.

Bei Fettabscheider ist eine Jahreswartung vorgeschrieben. Bevor ein Fettabscheider installiert wird, sollte mit der verantwortlichen Behörde abgeklärt werden, ob die Installation überhaupt erforderlich ist. In einigen Fällen sind kleine Unternehmen wie z. B. Gaststätten mit einer geringen Zahl von Speisen von der Verpflichtung zur Installation von Fettabscheider befreit. Wenn ein Fettabscheider erforderlich ist, muss abgeklärt werden, ob die Anlage selbst genehmigungspflichtig ist.

Beispielsweise ist in Nordrhein-Westfalen eine Ausnahmeregelung nicht genehmigungspflichtig;[1] In Berlin hingegen muss der Abscheider der Bezirksregierung gemeldet werden (typgeprüfte Anlagen) oder eine Zulassung (nicht typgeprüfte Anlagen). Worauf ist beim Einsatz von Fettabscheider zu achten? Die Fettabscheider sind in verschiedenen Baugrößen und Bauformen erhältlich. Zusätzlich zum Fettabscheider besitzen die Systeme einen Schlammabscheider und einen Probenahmeschacht.

In großen Unternehmen sind Fettabscheider in der Regel im Boden eingebettet. Die freistehenden Fettabscheider sind für kleine Landwirtschaftsbetriebe erhältlich, was die Instandhaltung erheblich erleichtert. Die Fettabscheider dürfen niemals Eis und müssen eine Abwasser-Hebeanlage haben, wenn sie unterhalb der Abwasser-Rückstauebene installiert sind. Ausschlaggebend für die Wahl des geeigneten Fettabscheider (Nennweite, Typ) ist die Norm 1825-2.

So wird z.B. die Nennweite (NS) für Gaststätten nach der Zahl der servierten Speisen errechnet. Auch so genannte Komplikationsfaktoren (z.B. Schmutzwasser über 60 C) beeinflussen die geforderte Nennweite[2] Die Projektierung und Installation eines Fettabscheider sollte von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.

Verfassungsgerichtshof Ansbach, Entscheidung vom 26.03.2013 - 1 K 11.01972

Der Angeklagte führt ein Entwässerungssystem als öffentliches Gebäude, an das das Objekt angebunden ist. Nach einem Handelsregisterauszug vom 24. April 2005 wird das Gelände für die Produktion von.... Die auf dem Gelände anfallenden Abwässer werden ohne Zwischenabscheider in die kommunale Abwasserleitung eingespeist. Der Antragsgegner hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. MÃ??rz 2011 aufgefordert, die fÃ?r die Baubewilligung einer Metallabscheider-Anlage erforderlichen Unterlagen bei der "StadtentwÃ?sserung und Umweltanalyse....

Der Antragsgegner, die Firma stadttwässerung und umweltanalyse...., hat am 17. 9. 2011 für die oben genannte Liegenschaft folgende streitige Entscheidung erlassen: Für die oben genannte Liegenschaft sind der Firma stadttwässerung und umweltanalyse...., Abt. gartensentwässerung,.... mit dem beiliegenden Antragformular für den Anbau eines Fettabscheider bis zu vier Wochen nach der Gültigkeit dieser Entscheidung in doppelter Ausführung vorzulegen.

Folgende Dokumente sind erforderlich: - Drainagepläne, Grundrisse und Pläne der Leitungen M1 = 1:100, die den Anschluß der Fettabscheideanlage an die bestehende Abwasserkanalisation zeigen. - Es ist nach der Fettabscheideanlage eine Entnahmemöglichkeit und ein geeigneter Schutz gegen Rückstau zu installieren. - Bei Zuwiderhandeln wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro erhoben.

Das Entwässerungsgesetz des Antragsgegners verbietet die Einleitung von fetthaltigem Abwasser in das Abwasser. Im Restaurant im Nachlass der Klägerin war der Einsatz einer Fettabscheideanlage nach DIN 4040 und DIN EN 1825 vonnöten. Es ist gesetzlich verpflichtet, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der nach diesen Vorschriften erlassenen Verfügungen zu sorgen.

Dies ist die einzige Möglichkeit, die Übereinstimmung mit den Vorschriften zu prüfen. - mit den Repräsentanten der Klägerin auf Anfrage: Gemäß EWS 16 und den entsprechenden technischen Vorschriften ist für alle Unternehmen, in denen fetthaltige Abwässer anfallen, eine Fettabscheideanlage im Grundstücksentwässerungssystem zu installieren und zu betreiben. 2. Hier wird ein Snack verwendet, in dem Fische gebacken und fritiert werden und somit unweigerlich über die haushaltsübliche Menge hinausgehende Fettsäuren und öle mit dem Schmutzwasser weggespült werden.

Nach EWS § 2 Abs. 2 steht der Eigentümer in der Pflicht, ein Grundstücksentwässerungssystem nach den rechtlichen Vorschriften und den allgemeinen Vorschriften der Technologie zu erstellen und zu unterhalten. Die Fettabscheideranlagen müssen in der Regel die baulichen Verhältnisse (oft im Untergeschoss oder im Erdreich) berücksichtigen, so dass der Aufbau ohne Verantwortung des Eigentümers nicht möglich ist.

Bei Fettabscheideranlagen müssen die fachlichen Gegebenheiten durch einen Planer geklärt werden. Es konnte ein GesprÃ?ch mit dem KlÃ?ger bestÃ?tigt werden, aber nicht die Frage nach dem Einsatz eines Fettabscheider. Die Installation des Fettabscheider wurde mit dem Besitzer der Snackbar geklärt und geeignete Massnahmen getroffen.

Eine Fettabscheideanlage konnte aufgrund der strukturellen Bedingungen nicht im Nachlass der Klägerin installiert werden, da sie keinen Keller hatte. Ein Fettabscheider -System war auch nicht notwendig, da während des Betriebs des Snacks - es war kein Restaurant - Fett und Öl eingeführt und in einem speziellen Sammelcontainer aufgefangen wurden und diese Container einmal pro Woche von einem autorisierten Auftragnehmer eingesammelt wurden.

Dadurch würde sichergestellt, dass weder Fett und Öl in die städtischen Kanalisationen noch auf andere Weise in das Wasser eingeleitet werden können. 10 der Statuten für das Entwässerungssystem des Angeklagten (EWS). Nach § 16 (1) EWS sind Fettabscheider in die Grundstücksentwässerung zu schalten, wenn auf einem Gelände Fettabwässer anfallen, wenn Fett in nicht haushaltsüblicher Menge und Öl weggespült wird.

Die Hintergründe dieser Verordnung sind, dass Fettdepots in Entwässerungsrinnen sehr aggressiv sind, was zu Beschädigungen in den Rinnen und damit zu erhöhtem Einsatz im kommunalen Entwässerungssystem und in den Pumpstationen führt. Ein Fettabscheidesystem dient dazu, das anfallende Wasser aus dem Schmutzwasser zu filtrieren. Deshalb besteht auch ein allgemeines Bedürfnis, den Fettanteil im Wasser so niedrig wie möglich zu gestalten.

Die Klägerin servierte einen Snack, in dem die Fische geröstet und zubereitet wurden. Dies führte unweigerlich zu Fetten und Ölen in nicht haushaltsüblicher Menge, so dass die Voraussetzungen des § 16 (1) EWS erfüllt waren. Die Tatsache, dass in der Snackbar produzierte Fettsäuren und -öle bereits in Containern aufgefangen und beseitigt werden, konnte sie nicht von der Pflicht zur Installation einer Fettabscheideanlage befreien.

Bei einer Snackbar gelangen trotz sachgerechter Öl- und Fett-Entsorgung mehr Fett und Öl in das Schmutzwasser als in einem gewöhnlichen Hausgebrauch, z.B. beim Spülen und Putzen oder bei der Speisenzubereitung. Der Fettabscheider filtert diese Fettsäuren heraus. Allein aus Hygienegründen darf der Fettabscheider nicht in der Einbauküche installiert werden und muss nach DIN so dimensioniert sein, dass eine einwandfreie Abscheideleistung gewährleistet ist.

Zu dem Argument des Beschwerdeführers, er könne mangels Keller keinen Fettabscheider installieren, wies die Klägerin darauf hin, dass ein Keller keine Grundvoraussetzung für den Bau einer solchen Einrichtung sei. Stattdessen können Fettabscheider auch bodengleich, z.B. in einem angrenzenden Raum oder als unterirdische Anlagen im Innenhofbereich installiert werden. In Vorwegnahme der Installationspflicht konnte die Antragsgegnerin auch (zunächst) auf die Vorlage von entsprechenden Entwässerungsplänen im Sinne von Artikel 10 Absätze 1 und 3 EWS gemäß Artikel 20 Absatz 1 EWS verzichten, um die sachgerechte Ausführung der Installation gemäß den relevanten DIN-Vorschriften zu gewährleisten.

Für den Antragsteller als Grundeigentümer gilt die Pflicht zur Installation einer Fettabscheideanlage gemäß § 2 (1) EWS. Der Gebrauch der Klägerin war daher nicht mangelhaft. Es stimmt auch, dass auf dem Grundstück der Klägerin ein Fischgroßhändler nur im Bereich des Kellers tätig war und ist.

Das Fischgroßhandelsunternehmen war bereits vom Familienvater des heutigen Antragstellers geführt worden, dann von ihm selbst und zuletzt hatte der Antragsteller den Fischgroßhändler an seine eigenen Nachkommen vermietet. Der Einbau eines Fettabscheider war nie erforderlich. Es war falsch, dass das Schmutzwasser ohne Zwischenfettabscheider in die öffentliche Abwasserleitung eingespeist wurde. Zwar gibt es zur Zeit keine Fettabscheideanlage, aber es stimmt nicht, dass das fett- und ölhaltige Schmutzwasser in die öffentliche Abwasserkanalisation geleitet wird.

Stattdessen werden Fett und Öl aus dem Schmutzwasser abgetrennt und in einen Tank geleitet. Dort gelangt nur von Fett und Öl gereinigte Abwässer in die öffentlichen Kanalisationen; stattdessen werden die Öl und Fett in einem Container gesammelt, der in regelmässigen Intervallen und nicht in der öffentlichen Abwasserkanalisation beseitigt wird; Nachweis:....

Der Antragsgegner behauptet, dass Fettabscheider-Systeme installiert werden müssen, wenn auf einem Gelände fetthaltige Abwässer anfallen, wenn Fett und Öl in nicht häuslichen Größen weggespült werden. Der Angeklagte übersieht, dass in nahezu jedem Wohnhaus Fett und Öl produziert wurde, das die Menge an Snacks im Eigentum der Klägerin bei weitem übersteigt:

Gibt es beispielsweise acht oder zehn Apartments in einem Apartmenthaus, was in der großen Stadt eigentlich nichts Spezielles ist, fordert die Beklagte keine Fettabscheideanlage. Mit dem Snack im Haus der Klägerin führten Öl und Fett in keiner Weise zu einer vergleichbaren Grössenordnung wie in einem Mehrparteienhaus.

Das Geschäft im Weinkeller des Nachlasses der Klägerin bestand noch hauptsächlich aus einem Fischgroßhändler; die Snackbar war nur ein kleiner Teilbetrieb. Der Schutz öffentlicher Leitungen vor Aggressivfetten wie Substanzen und Öl ist prinzipiell nicht zu leugnen. In der kleinen Snackbar im Eigentum der Klägerin werden jedoch keine Öl und Fett in die Kanalisation eingeleitet, sondern in einem speziellen Container gesammelt.

Die Klägerin behauptet, dass die Snackbar weitaus weniger Fett und Öl produziere als gastronomische Betriebe und die Angeklagte dort dennoch keine Fettabscheideanlagen benötige. Insofern liegt ein Verstoss gegen den Proportionalitätsgrundsatz vor, wenn die Klägerin nun den Einbau einer Fettabscheideanlage verlangt. So war es nicht richtig, dass im Unternehmen im Hause des Beschwerdeführers unweigerlich nicht haushaltsübliche Fett- und Ölmengen hergestellt wurden, so dass die Voraussetzungen des 16 S. 1 EWS gegeben waren.

Der Vorwurf der Angeklagten, dass trotz ordnungsgemäßer Beseitigung von Fett und Öl an einer Snackbar mehr Fett und Öl im Schmutzwasser produziert worden sei, als in einem gewöhnlichen Hausgebrauch gebräuchlich ist, war daher nicht richtig. Eine von der Klägerin hinzugezogene Sachverständige hatte erläutert, dass eine nachträgliche Installation einer Abscheideanlage unter den statischen Bedingungen auf dem Grundstück der Klägerin überhaupt nicht möglich sei.

Der Hauptzweck dieses Gerätes ist die Erfüllung der Abfallvorschriften. Aufgrund der kommerziellen Produktions- und Spülprozesse enthält das Schmutzwasser jedoch immer noch eine beträchtliche Anzahl an fetthaltigen Leicht-Flüssigkeiten, weshalb der Separator noch zwischengeschaltet werden muss. Die Klägerin ignoriert, dass diese Anforderung nicht durch die Reinheit der Öle und Fette, sondern durch deren Konzentrationen im Wasser verursacht wird.

Gemäß den Vorschriften der jeweiligen DIN (DIN 1986-100, 4040-100, EN 1825-1, EN 12056-1, Stellungnahme zur Gebäude- und Grundstücksentwässerung) hängt die Installationsnotwendigkeit nach dem EWS daher davon ab, ob eine kommerzielle Verwendung vorhanden ist oder ob das Schmutzwasser die haushaltsüblichen Wassermengen enthält. Falls leichte Flüssigkeiten (z.B. Benzine, Fette oder Öle) mit dem Schmutzwasser weggespült werden können, muss immer bis zum 1. März 2012 ein Abscheider installiert werden (AllMBL S. 182 ff).

Die Angeklagte teilte diese Vermutung nicht, wenn zudem festgestellt wurde, dass der Fett- und Ölgehalt im Schmutzwasser trotzdem innerhalb der normalen Haushaltsmengen blieb. Snackbars hatten oft keinen Wasser- und Kanalanschluss, so dass das derzeitige Abwasserproblem überhaupt nicht auftrat. Für die wenigen verbleibenden Fälle ist ein fahrbarer Fettabscheider erforderlich (was nach der jeweiligen DIN-Verordnung für abgeschlossene Bauten nicht zulässig ist).

Dem Beklagten war nicht klar, dass die Anlage aus technischer Sicht nicht möglich sein sollte. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 23. Mai 2013 die Bescheinigung der Gesellschaft.... - Sanitärinstallation, Gas- und Ölerwärmung, Sanitärinstallation und Durchführung aller Sanitärreparaturen - vom 21. Mai 2013 eingereicht, nach der der Einsatz eines Fettabscheider im Keller nur möglich ist, wenn das komplette Drainagesystem verändert wird, da es sich um ein Rohr mit Mischbelegung handelt.

Alternativ, wenn der Raum zur Verfügung steht und es auch konstruktiv möglich ist, wird der Einsatz eines Kessels - Aufputzabscheider - vorgeschlagen. Rechtsgrundlage der Entscheidung ist Artikel 23 Absatz 1 der GO, Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der GO in Verbindung mit Artikel 20, Artikel 16 der Statuten für das Entwässerungssystem (Entwässerungsgesetz - EWS) des Angeklagten vom 9. Juni 2003 in der Version des Änderungsgesetzes vom 9. Mai 2010. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der RP können die Kommunen Gesetze zur Regulierung ihrer Geschäfte ausstellen.

Diese können vor allem die Nutzung ihrer öffentlich-rechtlichen Anlagen regulieren und unter anderem aus öffentlichem Interesse den Anschluß an die Abwasserentsorgung verbindlich machen und unter Vorbehalt anderer Rechtsvorschriften die Nutzung dieser Anlage verbindlich machen (Regel 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geschäftsordnung). Der Antragsgegner führt ein Leitungsentwässerungssystem als solche öffentlich-rechtliche Anlage ( 1 EWS) und kommt damit seiner Entsorgungspflicht nach § 34 Abs. 1 BayWG nach.

Gemäß 16 Abs. 1 S. 1 EWS sind Separatoren in die Grundstücksentwässerung zu schalten, sofern leichte Flüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Öl oder Fett mit dem Schmutzwasser weggespült werden können, was nur für Fett bei Überschreitung der normalen Haushaltsmenge zutrifft (Satz 2). Es fällt unter den staatlichen Genehmigungsstandard des Artikels 24 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gemeindegesetzes (GO), da es sich um eine gesetzliche Regelung der Verpflichtung des Antragsgegners zum Anschluss und zur Nutzung seines öffentlichen Entwässerungssystems handele (vgl. § 3 EWS).

Aus Gründen des Allgemeininteresses im Sinn von Artikel 24 Absatz 1 Nummer 2 GO, d. h. der Verhinderung von Betriebsstörungen des kommunalen Abwassernetzes durch nicht unerhebliche Fettmengen, ergibt sich die Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 1 EWS, Fettabscheider zu installieren und einzusetzen, wenn auch leichte Flüssigkeiten, z. B. Öl oder Fett, mit dem Schmutzwasser weggespült werden können.

Bio-/Tierfette und -öle können zum "Überwachsen" von Rohrsträngen und den daraus resultierenden Gärungsprozessen zur Geruchsbelästigung beitragen. auf dem klagenden Gelände Fl..... die Anforderungen an die Pflicht zum Einbau und Einsatz eines Fettabscheiders nach 16 (1) EWS (siehe: BayVGH, Entscheidung vom 10.4. 2008 - 4, Abschnitt 07.1149).

Im oben erwähnten Snackbar sammeln sich Fett und Öl (z.B. Speisefett und tierisches Fett) an und treten in das Küchenwasser ein. Daraus ist auch zu erkennen, dass die im Haushalt übliche Fettmenge, die mit dem Schmutzwasser aus dem Betrieb der Snackbar weggespült wird, im Fall des klagenden Gutes weit übertroffen wird. Die Klägerin hingegen kann sich offensichtlich nicht auf einen Ausgleich mit einem großen Wohnhaus beziehen, in dem der Einsatz eines Fettabscheider nicht erwünscht ist.

Weil in einem Wohnhaus aufgrund der Verschiedenartigkeit des Wasserverbrauches (z.B. Dusche, Spülmaschine, etc.) das Fett nicht in einer solchen Dichte in die öffentlichen Entwässerungssysteme gespült wird wie in der auf dem Gelände des Beschwerdeführers operierenden Fischsnackbar. Die von dem Antragsteller bei der Anhörung für sein Anwesen vorgestellte Rechnung 2012.... (Jahresverbrauch 382 m³), in der sich neben seiner Eigentumswohnung nur Büroräume und der Handelsbetrieb befindet, verdeutlicht somit auch den verhältnismäßig großen Wasserbedarf des vom Fischsnack genutzten Abwassers, das weitgehend als mit Fett verunreinigtes Spülbad in das Kanalisationsnetz eintrifft - über der üblichen Haushaltsmenge.

Insoweit ist auch der Einspruch der Klägerin, dass während des Betriebes des Snacks Fett und Öl in einen speziellen Sammelcontainer gegeben werden und dass der Container einmal pro Woche von einem autorisierten Unternehmen eingesammelt wird, nicht wirksam. Diese Beseitigung wirkt sich nur auf die direkt auftretenden Fettreste, z.B. von Fritteusen, nicht aber auf die Fettmenge aus, die bei der Spülwasserreinigung von Gefäßen, Wannen, Geschirr etc. in die Kanalisation eintritt.

Auch die Pflicht zum Einsatz eines Fettabscheider entspricht den Vorschriften der DIN 4040/EN 1825, wonach Abscheidersysteme immer dann eingesetzt werden müssen, wenn Fett und Öl organischer Herkunft erhalten bleiben müssen. Gleiches trifft auf die kommerziell betriebene Snackbar auf dem Gelände der Klägerin Blumenstraße 9a.... Der Antragsgegner war daher berechtigt, die Erstellung kompletter und zulässiger Planungen für den Aufbau einer Fettabscheideanlage über die Einzelfallverordnung ( 20 Abs. 1 EWS) zu fordern (vgl. § 10 Abs. 3 EWS).

Unbegründet ist auch der Einspruch des Beschwerdeführers, dass der Anbau eines Fettabscheider auf seinem Gelände aus verfahrenstechnischen Gesichtspunkten nicht möglich ist. Außer der Tatsache, dass die streitige Entscheidung nur die Übermittlung von Installationsplänen für einen Fettabscheider vorschreibt und nicht dessen Installation selbst, ist nichts über die Unfähigkeit der Installation eines Fettabscheider bekannt, die von der Klägerin als vollkommen instabil bezeichnet wurde.

der Klägerin nicht unterstützen. Warum der Einsatz eines Fettabscheider "im Keller" nur möglich sein sollte, wenn das komplette Drainagesystem verändert wird, da es sich um eine gemischte Leitung handelt, ist ebenfalls nicht ungefähr einleuchtend. Der Vorschlag, einen "Kesselaufsatzabscheider" einzubauen, wenn "der Raum zur Verfügung steht und es statisch möglich ist", läßt auch Bedenken an der Kompetenz des oben erwähnten Sanitärunternehmens hinsichtlich der Installation von Fettabscheider, die besondere Kenntnisse erfordern, und an der klagenden Eigenschaft von Unternehmensvertretern zu....

Demzufolge war die Kanzlei auch nicht verpflichtet, das vorsorgliche Angebot der Klägerin zur Korrektheit der Stellungnahme der Gesellschaft anzunehmen.... Die Legalität des Planfeststellungsbeschlusses für den Aufbau eines Fettabscheider ist auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Snackbar auf dem Gelände des Beschwerdeführers spätestens seit 2005 ohne Fettabscheider arbeitet (siehe Handelsregister vom 23.5.2005).

Der strittige Auftrag zur Einreichung der Pläne für den Aufbau eines Fettabscheider verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes. Die Aussagen der Angeklagten im Brief vom  20. MÃ??rz 2013 zeigen, dass die beklagte Partei nicht allein gegen den KlÃ?ger vorgeht und auf die Bestellung eines Fettausscheiders z.B. in Vergleichsrestaurants verzichtet.

Es sind die zu erwarteten Aufwendungen für die Projektplanung der Installation eines Fettabscheider unter Beachtung des Marktwertes der.... der Klägerin für eine alteingesessene Snackbar.

Mehr zum Thema