Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Verstopfung Kanalrohr
KanalrohrverstopfungPipelines / 3.2.1 Rohrverstopfungen| Rechtsanwaltskanzlei Prämie| Recht
Rohrverstopfungen - meist in der Kanalisation - sind immer ein Vorfall. Jeder Eigentümer ist unabhängig von der tatsächlichen Aufteilung des Eigentums an dem betreffenden Rohr oder Rohrteil nach den Bestimmungen des 21 Abs. 2 WEG zu angemessenen Sanierungsmaßnahmen ermächtigt. So kann der Eigentümer ohne Einwilligung der anderen Eigentümer die notwendigen Sanierungsmaßnahmen vornehmen, wenn diese erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr einer Beschädigung des Gemeinschaftseigentums abzuwenden, was bei einer Verstopfung der Leitungen immer der Fall ist.
Bei Rohrbrüchen oder Verstopfungen - vor allem an Sonn- und Feiertagen kann er daher umgehend einen Fachmann mit den unerlässlichen Reparaturarbeiten betrauen. Umgekehrt ist der Sachwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG befugt und dazu angehalten, im Sinne seiner Notfallverwaltung geeignete Vorkehrungen zu treffen, wenn ihm eine Verstopfung der Leitung bekannt ist.
Die Hauptproblematik in der Betriebspraxis, insbesondere bei Verstopfungen, ist die Ursachenfrage. Wenn die Verstopfung im Umfeld einer Wohneinheit - wie z.B. einer Dusche oder WC - auftritt, deutet vieles darauf hin, dass der betreffende Wohnungseigentümer diese missbraucht. Liegt die Verstopfung der Leitung auch im Gebiet der Abwasserleitung von der Wohnungs- zur Hauptleitung, wird die Verursacherfrage auch ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an diesem Teil der Leitung abgeklärt.
Kann in Einzelfällen der Grund für die Sperrung festgestellt werden, kann er zur Erstattung der Aufwendungen in Anspruch genommen werden oder muss die Aufhebung der Sperrung selbst aufbringen. Dabei ist jedoch immer zu beachten, dass die Verstopfung der Leitungen je nach Anwendungsfall nicht durch die einmalige Einleitung von Stoffen in die Abwasserleitungen verursacht wird, die dort nicht entsorgt werden können.
Abwasserleitungen müssen immer ein genügendes Gefälle haben. Dies betrifft sowohl die Verbindungsleitungen von den jeweiligen Abfallentsorgungsstationen wie Spülbecken, Dusche oder Toilette als auch die Zuleitungen von der Siedlung in die Stadt. Bei zu geringer Steigung verstopfen diese Rohrleitungen regelmässig, weil der Durchfluss des Wasser zu niedrig ist, um feste Stoffe zu fördern.
Es ist nicht nutzerbezogen, sondern strukturell bedingt, wenn ein dicker Regenfall in einen dünnen fließt. Schliesslich können auch die mechanischen Schäden an den Rohren zu Blockaden führen. Eine Verstopfung kann in diesen FÃ?llen oft durch die notwendige Vorsicht verhindert werden, aber generell ist damit zu rechnen, wenn die Leitungen immer wieder verstopfen.
Wenn der Hausverwalter von einem Eigentümer einer verstopften Leitung benachrichtigt und aufgefordert wird, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sollte er sich davor in Acht nehmen, den Hausverwalter auf seine angebliche persönliche Verantwortung und Verpflichtung zur Beseitigung des Schadens hinzuweisen. Bei unklarer Verstopfungsursache muss der Sachwalter jedoch (auch) die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Schadenursache wegen der vorstellbaren Schadenursache am Gemeinschaftsgut umgehend zu ermitteln.
Der Grund für die Sperrung kann jedoch immer dann am zuverlässigsten ermittelt werden, wenn der Wohnungseigentümer darüber informiert wird und der Insolvenzverwalter den Auftrag erteilt. Die Verwalterin wird eine Fachfirma auffordern, die Sperrung zu beseitigen und den Grund für die Sperrung anzugeben. Nach Angaben des Unternehmens kann dann auch hier die Verstopfungsursache geklärt werden.
Legt ein Eigentümer der Eigentumswohnung dem Hausverwalter eine Abrechnung über die Entfernung einer Rohrverstopfung im Wohnbereich vor und fordert ihn zur Rückerstattung der entstandenen Aufwendungen auf, sollte er bei der nächstfolgenden Eigentümerversammlung eine Kostenentscheidung einleiten. Nur wenn aufgrund der Informationen des Auftragnehmers in der Abrechnung klar ersichtlich ist, dass kein Fehlverhalten des Nutzers für die Sperrung verantwortlich war, kann er auch die anfallenden Gebühren unverzüglich zurückerstatten.
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