Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden durch Rohrbruch
Trinkwasserschäden durch RohrbruchWasserschäden durch Rohrbrüche - Frage: Wer trägt eigentlich die Teppichkosten?
Der Schadensverursacher trägt immer die Teppichkosten. Fällt das geplatzte Rohr in den Zuständigkeitsbereich des Eigentümers des Hauses, so ist dieser zur Entschädigung gezwungen. Das Wasserrohr ist Teil des Gebäudes und der Besitzer ist dafür zuständig. Sie sollten daher den Schadensersatz gegenüber dem Hauswirt einfordern.
Sie haben das Recht, die Netto-Miete für den Zeitraum, in dem die vertragliche Nutzung der Ferienwohnung eingeschränkt ist, angemessen zu kürzen. Bei wirtschaftlichen Verlusten muss der Eigentümer jedoch nicht zahlen, da die Immobilie wahrscheinlich zu Wohnungszwecken gemietet wird und kein Gewerbemietvertrag besteht. In Ihrem Falle sollte die Mietpreisreduktion etwa 20-25 Prozent der Netto-Miete betragen.
Die folgende Fragestellung bleibt: Ich habe die Immobilie wie bereits erwähnt wohl teilweise gewerblich vermietet und bezahle daher von Anfang an (gegen Ihre Annahme) einen (wohl geringen) Teilhandelszuschlag von 25,- ?/Monat. Mietvertrag begann am 21.9.96, (teilweise) gewerblich habe ich die Ferienwohnung erst seit 3.99 genutzt. Bestehen Forderungen auf Wertminderung aufgrund des Gewässerschadens und vor allem im Falle eines (noch nicht eingetretenen) wirtschaftlichen Schadens aufgrund der (erwarteten) Gegebenheiten der noch durchzuführenden Reparatur?
Die nicht unbedeutende Frage: Ist es nicht die Hausversicherung (allein?) in der Aufgabe (es gibt viele größere Handwerker im Hause als ich, der Hauswirt könnte also für den Koffer mitversichert sein), auch mit dem Boden? Sonst muss der Hausherr das (oder einen Teil davon) ertragen. Alle Schäden, die Ihnen durch den Wasserschaden entstehen, müssen zunächst vom Verschmutzer ersetzt werden.
Wäre eine kommerzielle Verwertung der Ferienwohnung vorgesehen, wäre auch ein wirtschaftlicher Verlust zu ersetzen. Kann der tatsächliche Täter nicht identifiziert werden oder hat er nicht bewusst reagiert, übernimmt die Hausratversicherung des Eigentümers den entstandenen Sachschaden. Immerhin hat der Hausherr den Bewohnern die Versicherungskosten über die Monatsbetriebskosten sowieso aufgezwungen.
Beanspruchen Sie den entstandenen Sachschaden so bald wie möglich beim Hauswirt, der dann alles an die Gebäudeversicherungsgesellschaft weiterleitet.