Abweg

falsche Richtung

Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "Abweg" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Traduction anglaise de "Abweg" | Das offizielle Collins Wörterbuch Deutsch-Englisch online. Die Zielrichtung wird durch das Einfügen eines zusätzlichen Pfades nicht eingehalten. Wenn ein Mitarbeiter auf dem falschen Weg ist? : eebt vil volek: kam ?

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Im Sinne des Unfallrechts gibt es in Deutschland einen Ausweg, wenn die nach 8 SGB VII versicherungspflichtige Reise zur Arbeit aus persönlichen Beweggründen unterbleibt. Anders als bei der Umleitung wechselt der Versicherungsnehmer die Fahrtrichtung zum unfallversicherten Zielort (Arbeits- oder Wohnort). Im Falle von Arbeitsunfällen besteht kein Schutz für die Hinfahrt, wenn der Versicherungsnehmer zur Arbeit zurückkehrt, tritt der Schutz wieder in Kraft.

Dozent Henning Rabe von Pappenheim (Ed.): Fachliteratur. Herausgeber Jehle Rehm, 2012, ISBN 978-3-8073-0288-1, p. 40 Marcus Schiltenwolf, Markus Schwarz (ed.): Wörterbuch - Begutachtung für der Med. Springer Verlag, 2013, ISBN 978-3-642-17602-9, S. 4 f.

Im Unfallversicherungsgesetz sprechen wir von einer Aberration, wenn der direkte Weg zum oder vom Versicherungsort in eine andere Fahrtrichtung als der des Zielortes führt oder wenn der Versicherungsnehmer am Bestimmungsort durchfährt.

Im Unfallversicherungsgesetz sprechen wir von einer Aberration, wenn der direkte Weg zum oder vom Versicherungsort in eine andere Fahrtrichtung als der des Zielortes führt oder wenn der Versicherungsnehmer am Bestimmungsort durchfährt. Falsche Wege sind immer nicht versichert, ein Falle des 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII ist daher nie vorgebracht.

Am Ende des Umwegs wird der Schutz wiederhergestellt. Das betrifft den Weg zum Arbeitsplatz ohne Grenzen. Auf dem Rückweg besteht die sogenannte Zweistundengrenze, nach der der Versicherungsnehmer die Reise nach zwei Arbeitsstunden wieder aufnimmt.

Jung, SGB VII 8 Betriebsunfall / 2.3.1.7 Umleitung oder Umleitung à Persönliches Büro Premium c/o.

Wenn der Versicherungsnehmer einen Weg gewählt hat, der länger ist als der direkte Weg vom oder zum Arbeitsplatz, aber den Zielort beibehält, spricht man von einem Abstecher. Wenn der Versicherungsnehmer vom Weg zum oder vom Tätigkeitsort abweicht und den Bestimmungsort so verändert, dass er an den Abweichungsort zurückkehrt, um von dort zum oder vom Tätigkeitsort fortzufahren, spricht man von einer Aberration.

Insbesondere das Wenden auf dem Versichertenweg ist ein Fehler. Sehr kleine private Umleitungen, die nur zu einer unwesentlichen Streckenverlängerung führten, machen den Schutz nicht unwirksam (BSG, Entscheidung vom 22.1. 1957, 2 RU 92/55, BSGE 4 S. 219; Entscheidung vom 11.9. 2001, B 2 U 34/00 R, SAZR 3-2700 § 8 Nr. 9 = NZS 2002 S. 161).

Vorraussetzung dafür ist jedoch, dass die Privatbeschaffung im Straßenbereich selbst, also "so im Vorbeigehen" erfolgt (BSG, Entscheidung vom 30.3. 1982, 2 EVU 5/81, USK 8299; Entscheidung vom 19.10. 1982, 2 EVU 52/81, USK 82210). Dies kann auch den Kauf einer Tageszeitung oder dergleichen an einem Verkaufsstand am Strassenrand umfassen, um dann seinen Weg weiterzugehen (BSG, Entscheidung vom 2. Juli 1996, 2 HE 16/95, SAZR 3-2200 § 550 Nr. 14 = NJW 1997 S. 2260).

Eine Umleitung, die nicht nur unwesentlich größer als der kürzere Weg ist, macht keinen Versicherungsvertrag überflüssig, wenn die Auswahl des weiteren Wegs aus Versichertensicht, die durch sachliche Umstände erklärt werden kann, auf eine Heimreise vom Arbeitsort zurückzuführen ist, wenn sachliche Argumente für die Auswahl des kürzeren Wegs vorliegen.

Ein solcher Grund im Rahmen der Versichertentätigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer den langen Weg zur Vermeidung einer Route mit schlechten Verkehrsverhältnissen oder zur Nutzung einer weniger befahrenen oder schnelleren Strasse gewählt hat (BSG, Entscheidung vom 6.4. 1960, 2 EVU 247/56, RVO § 543 RVO alt F.Nr.

21 ) weil die Reise aufgrund familiärer Umstände in der Regel von verschiedenen Wohnorten ausgeht (BSG, Entscheidung vom 18.10.1994, 2 EVU 31/93, SoR 2200 550 Nr. 10 = NZS 1995 S. 136), um als Autofahrer an einem geeigneten Ort vor dem Eintreffen in der überlasteten Innenstadt zu parken zu können (BSG, Entscheidung vom 29.4.1970, 2 EVU 234/67, BSGE 31 S.).

147 = RVO 550 RVO Nr. 8 ), um den Werkzeugschlüssel zu erhalten (BSG, Entscheidung vom 19.10. 1982, 2 RU 52/81, USK 82210). Wenn der Versicherungsnehmer versehentlich eine Umleitung macht oder unternimmt, kommt es darauf an, ob bestimmte Verkehrsgefahren wie z. B. Finsternis oder Unwetter relevant sind (dann versichert) oder ob der Anlass in der Persönlichkeit des Versicherungsnehmers zu suchen ist, beispielsweise wenn er durch das GesprÃ?ch mit dem Beifahrer ( "dann nicht versichert") verloren geht, sofern das GesprÃ?ch nicht im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ist ( (BSG, Ermittlungen von 2.6).

1959, 2 RU 3/57 1959, 2 ruV § 543 RVO alt F. Nr. 13; Entscheidung vom 9.12. 1993, 2 RU 87/93, RV 3-2200 § 550 Nr. 7). Gleiches trifft auf das schulische Handeln zu, das außerhalb des Verantwortungs- und Einflussgebietes der Hochschule angesiedelt ist, aber gesetzlich der Versichertentätigkeit zuordenbar ist.

Ausschlaggebend ist, inwieweit er aufgrund seines Lebensalters und seiner persönlichen Entwicklung sinnvoll und gezielt agieren konnte und beispielsweise typische Gruppenzwänge innerhalb seiner Klasse oder seiner "Clique" vermeiden konnte (BSG, Entscheidung vom 30.10.2007, B 2 U 29/06 R, ZR 4-2700 8 Nr. 25 = S. 730 Vgl.

Im Falle einer Abweichung endet der Versicherungsvertrag, sobald der Betroffene die Richtung wechselt, d.h. auch eine geringfügige Abweichung nicht versichert ist (BSG, Entscheidung vom 18.12. 1969, 2 EVU 19/68, RVO 550 RVO Nr. 6 = Breitenhaupt 1970 S). Kommt die Person mit den Mitteln des Versicherungsnehmers zurück, so ist dies auch eine Verirrung (BSG, Entscheidung vom 19.3.1991, 2 RE 45/90, SoR 3-2200 § 548 Nr. 8 = NZA 1991 S. 825).

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