Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Sanierungsverfahren
SanierungsmaßnahmenAlleinstellungsmerkmal: Sanierungsverfahren
Durch das Sanierungsverfahren wird die Reorganisation und spätere Weiterführung eines zahlungsunfähigen Betriebes möglich. Grundvoraussetzung für ein Sanierungsverfahren ist die Insolvenz, die bevorstehende Insolvenz oder die Überverschuldung. In einem Sanierungsverfahren mit Selbstverwaltung ernennt das Landgericht einen Sanierungsbeauftragten. Er steht unter ihrer Kontrolle, kann aber über das Eigentum des Schuldners entscheiden und Rechtsgeschäfte tätigen. Bei Sanierungsverfahren ohne Selbstverwaltung wird ein Liquidator ernannt, der über sein Vermögen nicht mehr verfügt.
Die Beantragung der Insolvenzeröffnung und der Abschluß eines Sanierungsplans kann nur vom Insolvenzverwalter gestellt werden. Sie können in schriftlicher Form oder als mündliche Aufzeichnung vor einem Gericht hinterlegt werden. Ein Sanierungskonzept muss zusammen mit dem Gesuch einreichen. Der Umstrukturierungsplan muss von der Gläubigermehrheit genehmigt werden.
Das Gesuch muss eingereicht werden von: Die Sanierungsverfahren werden vom Amtsgericht eingeleitet und in der Insolvenzakte im Netz veröffentlicht. Das Konkursverfahren wird eingestellt, wenn das zuständige Amtsgericht den Sanierungsplan bestätigt. Die Beantragung der Insolvenzeröffnung muss innerhalb von 60 Tagen nach Eintreten der Insolvenz oder Überverschuldung erfolgen.
ANMERKUNG Dieses Vorgehen kann bereits bei drohender Insolvenz eröffnet werden.
Alleinstellungsmerkmal: Reorganisationsverfahren ohne Selbstverwaltung
Ein Sanierungsverfahren ohne Selbstverwaltung ist ein Sanierungsverfahren unter der Aufsicht eines Insolvenzverwalters, bei dem der Umstrukturierungsplan vor der Insolvenzeröffnung vorgebracht wird. Maßgeblich sind nur die in der Satzung vertretenen Gläubiger. Die Sanierungsverfahren werden vom zuständigen Richter eingeleitet, der einen Liquidator ernennt.
Die Gesellschaft kann nur liquidiert werden, wenn der Umstrukturierungsvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Einleitung des Umstrukturierungsverfahrens akzeptiert wird: Der Gründer zieht den Umstrukturierungsplan zurück, der Umstrukturierungsplan wird vom Landgericht abgelehnt, es stellt sich heraus, dass die Konkursmasse nicht zur Befriedigung der Ansprüche reicht. Das Konkursverfahren wird beendet, wenn der Umstrukturierungsplan bestätigt ist und die Auswirkungen der Zahlungsunfähigkeit beendet sind.
Das Schuldnervermögen wird wiederhergestellt. Die Beantragung der Insolvenzeröffnung muss innerhalb von 60 Tagen nach Eintreten der Insolvenz oder Überverschuldung erfolgen. In der Insolvenzakte im Netz wird die Verfahrenseröffnung veröffentlicht, einschließlich der Angabe, ob es sich um ein Sanierungsverfahren mit oder ohne Selbstverwaltung handele.
Ist der Sanierungsplan vollständig umgesetzt, hat der Gläubiger die Option, eine Streichung aus dem Insolvenzantrag und dem Handelsregister zu erhalten.