Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden durch Undichte Dachterrasse
Trinkwasserschäden durch undichte DachterrasseHaftung für Wasserschäden durch undichte Dachloggien an meiner ETW!
Jeder Stockwerkeigentümer kann nach seinem Ermessen nach § 13 Abs. 1 WEG prinzipiell mit seinem individuellen Eigentum fortfahren, es sei denn, die Rechte Dritter stehen dem entgegen. Es liegt auf der Hand, dass Schäden am Eigentum eines anderen Stockwerkeigentümers hierdurch nicht mitgedeckt sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen Sie nach § 823 Abs. 1 AGB.
Die Sondereigenschaft des anderen Stockwerkeigentümers wurde durch das abfließende Niederschlagswasser durch den gebogenen Dachablauf in Gestalt von Feuchtigkeitseffekten beeinträchtigt. Weil jeder Stockwerkeigentümer nach 14 WEG verpflichtet ist, seine Wohnung so zu unterhalten, dass andere Stockwerkeigentümer nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, haben Sie diese Verpflichtung dadurch gebrochen, dass Sie die Dach-Loggia nicht überprüft haben.
Diese Verpflichtung hätte durch eine hinreichende Prüfung eingehalten werden können, so dass Sie im Straßenverkehr nicht die nötige Vorsicht an den Tag gelegt und somit grob fahrlässig gehandelt haben. Der Eigentümer hat einen Schaden in Gestalt von Feuchteschäden erlitten. Es gab Wasserflecke an der Zimmerdecke und in den Eckstellen.
Der Schadensersatz richtet sich im Wesentlichen nach § 249 BGB. Vorraussetzung ist jedoch, dass die Betonschäden durch Ihr schädliches Benehmen entstanden sind. Andere Beschädigungen oder Aufwendungen, die nicht auf Ihrem schädlichen Handeln basieren, sind keine notwendigen Aufwendungen und werden nicht erstattet. Vielleicht haben Sie noch etwas Glueck gehabt, denn so wurden keine Objekte eines Paechters durch Feuchte geschaedigt und der Sachschaden sogar noch erhoeht.
Inwiefern die vom Bauherrn durchgeführte Komplettsanierung oder Sanierung notwendig war, kann nur von einem Sachverständigen beurteilt werden, eine Rechtsfrage stellt sich nicht mehr. Allerdings ist bei der Beurteilung des Schadens zu beachten, dass dort eine 25-jährige Tapete verlegt wurde, die schon lange nicht mehr anstrich. Prinzipiell kann es jedoch zu Farbunterschieden kommen, wenn Bauteile mit einer neuen, weissen Lackierung versehen werden und andere die bisherige weisse Lackierung beibehalten.
Darüber hinaus hat der verletzte Besitzer eine Schadensersatzverpflichtung gemäß 254 BGB, so dass er in keinem Fall unangemessene Aufwendungen für die Instandsetzung oder Sanierung aufwenden darf. Möglicherweise sind nur Schadensfälle Dritter, d.h. außerhalb der WEG, gedeckt. Für solche Schadensfälle gibt es sicherlich eine angemessene Haftpflicht-Versicherung, hier müssen Sie sich an Ihren Versicherungsbroker wenden und sich vergewissern, dass gerade diese Schadensfälle auch gedeckt sind.
Es ist ratsam, zunächst eine gütliche Einigung mit dem Besitzer zu erwirken. Man sollte ihn bitten, nur einen Teil der Ausgaben zu tragen, da die Alttapeten und Farbtöne veraltet waren und dies bei der Bewertung der neuen Tapete und Farbtöne berücksichtigt werden muss. Er könnte ihm dann sagen, dass eine Klage für das Landgericht, die Rechtsanwälte und Experten unnötigerweise kostspielig wäre, was ein für beide Parteien bestehendes Problem darstellen könnte.