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Abwasserverordnung Hessen
Hessische AbwasserverordnungKommunale Abwässer Hessen. Bundesministerium für Umweltschutz, Klima, Landwirtschaft und Konsumentenschutz
Kommunales Abwasservolumen ist definiert als Haushaltsabwasser und in die Abwasserleitung eingeleitetes Regenwasser oder anderes Abwasservolumen aus gewerblichen oder industriellen Anlagen. Prinzipiell sind die Kommunen und Kommunen, in denen das Wasser entsteht, zur Entsorgung des Abwassers der Kommunen angehalten. Im Zuge der Selbstüberwachung werden die Kläranlagen und Einleitungen vom Bediener mitverfolgt.
Basis dafür ist die Verwaltungsverordnung zur staatlichen Kontrolle von Pflanzen und Ableitungen für häusliche und kommunale Abwässer. Prüfung, ob alle für die Abwasserbehandlung benötigten Anlagenteile in Funktion sind und die zu behandelnde Menge an Wasser auf biologische Weise gesäubert wird, Bewertung der Erfüllung der Überwachungswerte gemäß Abwasserabgabegesetz, Die Wasserbehörde führt die zur Durchsetzung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften nötigen Maßnahmen und Kontrollen durch und unterstützt die Kommunen durch beratende und unterstützende Maßnahmen zur Reduzierung der durch die Abwassereinleitung verursachten Wasserbelastung.
Für kommunale Kläranlagen sind die Vorschriften vor allem in der Verordnung des Rats über die Reinigung kommunaler Abwässer vom 21. Mai 1991 (91/271/EWG) und in den Rechtsvorschriften der Bundesregierung, vor allem im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Wasserhaushaltsgesetz (HWG) sowie in der Abwasserverordnung (EKVO) festgeschrieben. Die häuslichen Abwässer von rund 99% der Bevölkerung werden in städtischen Kläranlagen mechanisch und biologisch gereinigt.
Die noch nicht an die kommunalen mechanisch-biologischen Abwasserreinigungsanlagen angeschlossene Bevölkerung (ca. 1,2 Prozent) sind überwiegend Siedlungen in sehr kleinen Siedlungen oder Teilen von Siedlungen oder einzelne Siedlungen im Umland. Es gibt in Hessen etwa 500 Kanalisationsbetreiber, die sich bei den verantwortlichen Wasserwerken melden müssen. Durch die Aufrechterhaltung von Kanalnetzen, die an verschiedene städtische Klärwerke angebunden werden können, werden jährlich mehr als 1000 Kanalisationsberichte erstattet.
In Hessen wurden nach Bewertung der Selbstkontrolldaten im Jahr 2011 36.511 Kilometer öffentliche Kanalisation gemeldet, davon 27.563 Kilometer für Mischkanäle, 3.885 Kilometer für Schmutzwasser und 5.063 Kilometer für Regenwasser. 716 städtische Abwasserreinigungsanlagen sind derzeit in Hessen in Betrieb. Diese Abwasserreinigungsanlagen mit einer Gesamtkapazität von rund 10,3 Mio. Einwohnergleichwerten (PTE) reinigen das Schmutzwasser von rund 6 Mio. Einzugsgebieten.
Gemäß WHG sind die Errichtung, der Betrieb und die notwendige Veränderung von Abwasserreinigungsanlagen (sog. Kläranlagen) bewilligungspflichtig, wenn eine Verpflichtung zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsstudie vorliegt. Weitere Abwasserreinigungsanlagen sind nach dieser Verordnung nicht bewilligungspflichtig. Der Genehmigungsprozess is described in detail in the "Verwaltungsvorschrift zur Ausführung von wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen and Abwassereinleitungen" and in the leaflet "Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen and Abwassereinleitungen in Hessen".
Nähere Informationen, vor allem zur Abwicklung von Bewilligungsverfahren, können dem Verfahrensheft "Wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für städtische Kläranlagen und Abwassereinleitungen" entnommen werden. Wenn eine Kläranlage mit Wasser betrieben wird, ist immer eine Einleitgenehmigung zu erteilen. Bei der Nutzung eines Wasserkörpers bei der Einleitung von Abwässern muss der Anlagenbetreiber eine Abwassersteuer abführen. Rechtsgrundlage hierfür sind das Abwasserabgabegesetz (AbwAG) und das Hessische Abwasserabgabegesetz (HAbwAG).
Bei Ableitungen aus Abwasserreinigungsanlagen wird die Abwasserumlage nach den in der Einleitgenehmigung angegebenen Mengen an Abwasser und Inhaltsstoffen wie z.B. CSB (chemisch oxydierbare Stoffe), organischem Kohlenstoff und Phosphor (gemessen als BSB5) und N2 errechnet. Bei Abwassereinleitungen aus dem Kanalsystem (Mischwassereinleitungen) sind Abwassergebühren nur dann zu entrichten, wenn die technischen Vorschriften nicht einhalten werden.
Kosten und Massnahmen zum Schutze der Wasserkörper werden aus den zweckbestimmten Geldern der Abwassersteuer mitfinanziert. Die Gewässerschutzmaßnahmen der Betriebe können unter gewissen Bedingungen die zu entrichtende Abwasserentsorgung nachhaltig oder vorübergehend senken. Gemäß 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 21. Juni 2009 ist der Kläranlagenbetreiber zur Überwachung von Beschaffenheit, Funktionstüchtigkeit, Wartung und Betreibung sowie der Abwasserart und Abwassermenge gesetzlich vorgeschrieben.
Detailliertere Durchführungsbestimmungen zur Selbstkontrolle sind im Gewässerschutzgesetz nicht enthalten. Die Eigenkontrollverordnung für Kläranlagen (EKVO) schreibt in Hessen vor, dass Kläranlagenbetreiber ihre Kläranlagen selbst überprüfen müssen. Form und Umfang der Eigenüberwachung orientieren sich an den in der EKVO festgelegten Vorgaben, soweit in den Zulassungsbescheiden nichts anderes angegeben ist.
In der Regelung ist vor allem die Selbstkontrolle von: der Steuerung von Indirekteinleitungen durch die Kläranlagenbetreiber geregelt. In den nächsten Jahren wird die Abwasserentsorgung, wie auch andere Infrastrukturbereiche, aufgrund der Auswirkungen des Bevölkerungsrückgangs vor allem in schwach bevölkerten Gebieten unter Druck geraten.
Deshalb ist es notwendig, für die kostspielige Abwasserbeseitigung im Land regionale Entsorgungskonzepte zu erarbeiten.