Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Entsorgung
Dispositionnw-headline" id="Abfallwirtschaft">Abfallwirtschaft
Die Entsorgung ist der Sammelbegriff für alle Prozesse und Aktivitäten, die der Entsorgung oder dem Recycling von Abfall entsprechen. Als Abfallentsorgung gilt die Einleitung in die Umgebung unter Beachtung vorgegebener Werte (in der Regel für flüssige und gasförmige Abfälle, ggf. nach vorhergehender Stoffumwandlung oder Verdünnung) oder die Verbringung in ein Lager (in der Regel für feste, vor allem radioaktive Abfälle, ggf. nach vorhergehender Aufbereitung und Verpackung).
Für die endgültige Entsorgung von Müll sind Deponien oder andere entsprechende Endlager, wie z.B. frühere Gruben oder Salzdome, erforderlich. Abfallrückgewinnung ist die Wiederverwertung, das Recyceln oder die energetische Nutzung von Müll oder Teilen davon. Wird der Müll zur Verfüllung der Kavitäten und damit grundsätzlich zur Vermeidung von Bergbauschäden verwendet, kann auch der untertägige Transport als eine Art der Wiederverwertung betrachtet werden.
Alle Abfallarten sind in Deutschland seit Ende 2001 in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) festgelegt. Im Rahmen dieser europäischen Abfallverzeichnisverordnung werden Abfallstoffe entsprechend ihrem Überwachungsbedarf und ihrer Gefahrensituation gekennzeichnet und klassifiziert, z.B. nach dem Inhalt der gefährlichen Substanzen. Die Entsorgung ist der Kern der Abfallentsorgung. Dazu zählen beispielsweise die Sammlung und der Transport von Abfall durch Abfallsammlung, Recyclingprozesse zur Extraktion von sekundären Rohstoffen, die energetische Verwertung in Abfallverbrennungsanlagen oder die Deponierung.
Als Entsorgungseinrichtungen werden in der städtebaulichen Planung die Einrichtungen zur Sammlung, Lagerung und Behandlung von Stoffen bezeichne. Entsorgt wird durch spezialisierte Entsorgungsunternehmen, die sich entweder in öffentlichem oder privatem Besitz befinden. 2. Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt besonderen Auflagen. Im Kreislaufwirtschafts- und Entsorgungsgesetz von 1994 sind drei Entsorgungswege vorgesehen: Der Weg 1 verfolgt das Prinzip: Jeder Müllbesitzer muss seine Abfallstoffe selbst beseitigen, d.h. so weit wie möglich separat einsammeln und recyceln oder nach der Aufbereitung auf Deponien ablagern.
Wie große Chemieunternehmen verfügen sie entweder über eigene Entsorgungseinrichtungen oder lassen einen privaten Entsorger mit der Entsorgung betrauen. Der Weg 2 berücksichtigt, dass die privaten Haushalte die geringen Haushaltsabfälle, die sie selbst produzieren, nicht beseitigen können. Bei der Entsorgung von privaten Haushalten und Haushaltsabfällen handelt es sich in der Regel um kommunale Entsorgung. Ähnliche wie Haushaltsabfälle entstehen beispielsweise in Restaurants und Spitälern.
Verantwortlich sind die Gemeinden und Kreise, die sich in einigen Gebieten zu Abfallverbänden zusammenschließen. Diese hoheitlichen Aufgaben können sie selbst übernehmen (siehe städtische Reinigungsunternehmen) oder private Entsorgungsunternehmen als sogenannte Nachfolger einbeziehen. Das betrifft alle Entsorgungsmaßnahmen, also die Sammlung, Sortierung, Verwertung und/oder Behandlung und Deponierung dieser Abwässer.
In den meisten Gemeinden gibt es Recyclinganlagen nur für Grünschnitt (Kompostieranlagen). Aus diesem Grund haben die Gemeinden begonnen, recycelbare Materialien, zum Beispiel Kunststoffverpackungen, separat zu sammeln. Wie sich herausstellte: Obwohl die Gemeinden bei der Übernahme des Kunststoffs durch die Recyclingbetreiber zahlungsbereit waren, gab es kaum Kunden für dieses Produkt. Der Ausnahmefall (Weg 3) von der Ausnahmeregelung (siehe Weg 2) verlangt, dass Verpackungshersteller und -händler diese zurücknehmen und selbst wiederverwerten.
Dabei vermutete er, dass die Produzenten bei der Gestaltung ihrer Produkte nur dann Umweltaspekte berücksichtigen würden, wenn sie die anfallenden Entsorgung selbst übernehmen müssten. Wer diese durch weniger Verpackungsmaterialien einspart, verwendet jedoch keine schwierig zu recycelnden Kompositverpackungen (z.B. werden Karton und Plastik in den Karton geklebt), verringert die Anzahl der beim Bau eines Pkw verwendeten Kunststoffarten und stellt sicher, dass ein Altfahrzeug leicht abbaubar ist.
Händler und Produzenten richten das DSD ( "Duale Systeme Deutschland") ein, um die Verpackung im Yellow Bag oder Yellow Bin zu trennen. Nur nach Jahren konnten die mit dieser neuen Entsorgungsspur zusammenhängenden Aufgaben mit Unterstützung des Handwerks gelöst werden und in Deutschland gab es eine beispielhafte weltweite Recyclinginfrastruktur.
In der Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2012 ging es vor allem um die Fragestellung, ob in Zukunft auch recycelbare Materialien, die keine Verpackung sind, in einer einheitlichen Mülltonne, also praktisch einer Gelben Tonne mehr, gesammelt werden sollen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Alle diese recycelbaren Materialien gelangen bereits heute in die selben Recyclinganlagen. Über die Verantwortung für diese Mülltonne wurde und wird von den Gemeinden und privaten Entsorgungsunternehmen gestritten.
Gegenwärtig sind die lokalen Behörden für die Nichtverpackung aus Plastik usw. verantwortlich die Produzenten sind für die Verpackung selbst. Wenn sie den Gemeinden ihre endgültige Verantwortung im Bereich der Hausmüllverwertung nehmen wollen, beziehen sich die Entsorgungsfachverbände auf ihre Kompetenz und Verwertungsfähigkeit. Einige Abfälle sind problematisch und können bei unsachgemäßem Umgang die Umgebung schädigen, weshalb die Entsorgung durch eine Vielzahl nationaler und internationaler Vorschriften reguliert wird.
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG) ist im Abfallgesetz das bundeseinheitliche Gesetz über den Umgang mit Abfall und seine umweltgerechte Entsorgung. Mit dem neuen Abfallgesetz wurde die Abfallvermeidung wichtiger denn je und Deutschland hat endlich den Weg in die Kreislaufwirtschaft eingenommen.