Mieter Verursacht Wasserschaden

Pächter verursacht Wasserschaden

Kann der Mieter jedoch nachweisen, dass er den Schaden verursacht hat, muss er trotzdem zahlen. Um einen Wasserschaden, der durch einen offenen Wasserhahn verursacht wurde. - Dabei gilt die Grundregel: Sie müssen bezahlen, wer den Schaden verursacht hat. Das Urteil: Verursacht ein Mieter fahrlässig einen Schaden (hier: Wasserschaden), so kann dies kein Kündigungsgrund für den Vermieter sein.

Mieterhaftung für Wasserschäden - hier: Verpflichtung des Eigentümers zum Abschluss einer Hausratversicherung| Rechtsanwaltskanzlei Prämie| Recht

Ist umstritten, ob gemietete Räumlichkeiten durch Mietnutzung geschädigt werden, so hat der Leasinggeber die Nachweislast dafür zu übernehmen, dass die Ursache des Schadens nicht aus dem nicht vom Leasingnehmer zu vertretenden Handeln eines Dritten resultiert (§ 278 BGB). Bei einer ergänzenden Interpretation des Gebäudeversicherungsvertrages des Leasinggebers kommt es zu einem stillschweigenden Verzicht des Versicherungsgebers, wenn der Mieter durch leichte Fahrlässigkeit eine Leitungswasserschädigung verursacht hat, so kann die vertragliche Pflicht des Mieters, die (anteiligen) Aufwendungen der Bauversicherung zu übernehmen, nicht als eine implizite Einschränkung seiner Haftpflicht für die Ursache von Trinkwasserschäden aufgrund von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln angesehen werden.

Die Vermieterin ist jedoch dazu angehalten, Schadenersatz vom Gebäude-Versicherer und nicht vom Mieter zu verlangen, wenn ein versicherter Fall eintritt, der Rückgriff des Veranstalters gegen den Mieter auszuschließen ist und der Mieter kein spezielles Recht auf Schadenersatz durch den Mieter hat (Amtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs). Eine Mieterin hatte mit 1.9. 2000 eine Mietwohnung angemietet und auch einen Schlüsselsatz mitgenommen.

Der Mieter hat am 2.9. 2000 diverse Bauarbeiten in der Ferienwohnung durchgeführt. In den darunter liegenden Zimmern wurde am 3.9. 2000 entdeckt, dass durch die Deckenbekleidung austritt. Die Mieterin behauptete, er habe den Hahn nicht aufgedreht. Der Vorvermieter und der Mieter sind im Besitze zusätzlicher Nachschlüssel.

Der Gebäudeversicherer hat sich geweigert, den Verlust aufgrund der verzögerten Schadensmeldung zu regulieren (§ 20 VGB 88). Jetzt hat der Hausherr den Mieter in Besitz nehmen können. Die Haftung des Pächters ist vom BGH ausgeschlossen. Der Beschluss basiert auf folgendem Grundsatz: Die Vermieterin muss nachweisen, dass der entstandene Sachschaden im Pflege- und Gefahrbereich des Vermieters liegt.

Ist nicht auszuschließen, dass der entstandene Schaden von einem Dritten verursacht wurde, hat der Leasinggeber nachzuweisen, dass die Ursache des Schadens nicht auf dem nicht vom Leasingnehmer zu vertretenden Handeln eines Dritten beruht. Der Bauversicherungsvertrag ist so zu verstehen, dass der Versicherungsgeber auf die Inanspruchnahme des Mieters verzichten muss, wenn der entstandene Schaden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Es ist unerheblich, ob die Gebäudeversicherungskosten vom Mieter zu tragen sind. Die Vermieterin ist zur Inanspruchnahme des Versicherungsunternehmens bei Ausschluss des Rückgriffs des Versicherungsunternehmens gegen den Mieter verpflichte. Versäumt der Leasingnehmer dies, so hat der Leasingnehmer einen Schadenersatzanspruch, dem er dem Leasingnehmer entgegenwirken kann.

Eine Ausnahmeregelung liegt vor, wenn der Leasinggeber ein spezielles Interesse daran hat, dass der Schadenersatz über den Leasingnehmer stattfindet.

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