Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
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Entscheide und Gerichtsentscheidungen zum Stichwort "Kanal". Abwässer sind Gewässer, die durch häusliche, gewerbliche, landwirtschaftliche oder sonstige Nutzung kontaminiert sind oder ihre Beschaffenheit anderweitig geändert haben. Abwässer entstehen in dem Moment, in dem das modifizierte Leitungswasser in seinen Grundzügen in das Leitungssystem zur Kanalisation oder zur hauseigenen Kläranlage geleitet wird.
Es gibt kein "abwasserfreies Haus". Der Eigentümer des Grundstücks hat keine Wahl, ob er sein Anwesen an den kommunalen Kanal anschließt oder das entstehende Schmutzwasser der eigenen Kläranlage zuführt. Wenn ein Kanal, dessen normale Lebensdauer auf 50 Jahre geschätzt wird und in den schon seit Jahren betonaggressives Schmutzwasser eingefüllt wird, nach 34 oder 36 Jahren ersetzt werden muss, ist dies ein Beleg dafür, dass der frühzeitige Verschleiß auf die Einleitung von Schmutzwasser zurückgeht.
Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnis verjähren in 30 Jahren gemäß § 195 BGB. Zur Abschätzung des Wertverlustes einer Kanalisation kann die von der Kommune bei der Berechnung der Abwasserabgabe zugrunde gelegte Lebensdauer herangezogen werden. Die Geltendmachung eines Anspruchs eines Verkehrsteilnehmers auf Ersatz von Betriebsverlusten aufgrund einer längeren Nutzungsunterbrechung oder -behinderung des Anschlusses oder des Anschlusses durch zivilrechtlich zulässige Eingriffe an eine andere Kommune ist in jedem Fall nach § 15 Abs. 3 CTRL zu beurteilen, wenn die genehmigende Kommune den Anschluss in nennenswertem Maße nutzen kann.
Die Existenz eines Unternehmens im Sinn von 15 Abs. 1 CTR ist gefährdet, wenn nicht dauerhaft eine vollständige Deckung der Kosten erzielt wird. Ein Anspruch auf Entschädigung nach 15 Abs. 2 CTRG kann sich nur aus Tätigkeiten auf der Strasse herleiten, die einem Unternehmen direkt den Anschluss an das öffentliche Strassennetz ermöglichen, nicht aber aus Tätigkeiten auf anderen Strassen.
Ein Anspruch auf Entschädigung für die ungünstigen örtlichen Gegebenheiten, wie z.B. das Fehlen von Stellplätzen in der unmittelbaren Umgebung der Baustelle, besteht nach 15 Abs. 3 StG nicht. Zur schlüsselfertigen Erstellung des Kanals genügt es in der Regel auch bei sehr großen Liegenschaften, dass der Hausanschluss irgendwo auf dem Gelände platziert oder zum Gelände gebracht wird.
Um den Kanal betriebsbereit zu bauen, ist es bei Hinterhofgrundstücken, die ca. 50 m von der Kanalstraße liegen, in der Regel nicht notwendig, den Verbindungskanal an die Grundstücksgrenze zu verlegen. Ein Auftrag, durch den sich ein Grundeigentümer dazu verpflichten würde, einen Teil der Sanierungskosten eines Abwassers zu tragen, um die Kanalisationsentwicklung seines Baulandes zu gewährleisten, ist wegen Verletzung eines gesetzlichen Verbots ungültig, wenn die Kanalisationserneuerung nicht nur ihm, sondern auch anderen Grundeigentümern von Kulturland nützt und im Abwasserentsorgungsplan der Kommune geregelt ist.
Nur wenn ein Stück Land in der Nähe einer betriebsbereiten Kanalisation ist, an die es unter normalen Bedingungen angebunden werden kann, ist die eigentliche Nutzungsmöglichkeit für netzgebundene Systeme vorhanden. Dies ist in der Praxis der Fall, falls der Wurzelkanal das Gelände an seiner Grundstücksgrenze noch berührte (nach OVG NW, U. v. 01.04. 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778, 779).
Nur wenn ein Stück Land in der Nähe einer betriebsbereiten Kanalisation ist, die unter normalen Bedingungen daran anschließbar ist, ist die eigentliche Nutzungsmöglichkeit für netzgebundene Systeme vorhanden. Dies ist in der Praxis der Fall, falls der Wurzelkanal das Gelände an seiner Grundstücksgrenze noch berührte (nach OVG NW, U. v. 01.04. 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, 778, 779).
Die auf der Grundlage eines Vertrags zwischen einer AöR als Trägerinstitution und der von ihr gegründeten Kommune vereinbarten Gebühren können entfallen, wenn die Gebührenvereinbarung für die weitere Benutzung des Straßenraums nicht nötig ist, da die Institution auch dann weiterarbeiten kann, wenn ein Nutzungsentgelt abgelehnt wird. Die AöR muss die Eignung einer vertraglichen pauschalen "Kostenerstattung" für den künftigen frühzeitigen Verbrauch des Wertes von kommunalen Strassen durch im Straßenaufbau verlegten Abwasserkanälen nachweisen und nachweisen.
Die Aufhebung der Entsorgungspflicht nach 53 Abs. 4 LWG NRW ist nicht unzulässig, da das Wasser zunächst in einer entwässerungsfreien Baugrube aufgefangen und eingeleitet wird. Steht dem ausländischen Staatsbürger ein Abschiebeverbot nach 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zu, so ist die Ablehnungsentscheidung des Bundesamts auch insofern unzulässig, als die Abschiebeverbote nach 60 Abs. 3 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes und 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes zurückgewiesen worden sind.
für die Fragestellung, wer der Empfänger eines Steuerbescheides im Sinn von 157 Abs. I S. 2 AO in Verbindung mit der Ein Duldungsauftrag nach 88 Abs. 2 AG geht nicht davon aus, dass die mit der Einleitung von Abwässern zusammenhängenden Massnahmen und Anlagen noch nicht getroffen sind. Ein Grundstück im Außengebiet kann auch beitragspflichtig sein, wenn - und soweit - auf ihm bestehende Gebäude mit der öffentlichen Institution verbunden sind und somit die von ihr gebotenen Dienstleistungen genutzt werden.
Die Rechtfertigung der Beitragseinziehung liegt in diesen FÃ?llen nicht in der Steigerung des Nutzungswertes und der Nutzbarkeit der Immobilie, sondern in der Nutzung der Dienstleistungen der Institution selbst. Bei einer Liegenschaft, die sowohl an eine Liegenschaftskläranlage als auch - über einen Overflow - an die Zentralkläranlage angebunden ist, kann keine Abwasserabgabe für die Zentralkläranlage nach dem Frischwasserstandard berechnet werden.
Wenn sich der Bauherr um jeden Preis dafür entschließt, sein Eigentum an die öffentliche Kanalisation anzubinden und damit freiwillig die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Kommune in Anspruch zu nehmen, gibt es keinen Anlass, ihm die Zahlung eines Abwasserbeitrages zur teilweise Abdeckung der Anschaffungs-, Produktions- und Erweiterungskosten der Kanalisation zu erstatten.
Eine den Erfordernissen des 43 Abs. 2 S. 2 und 2 StGHG im Grundsatz genügende, im Grunde genommen lückenlose Darlegung der Gründe muss innerhalb der einmonatigen Frist des 45 Abs. 2 StGHG beigebracht werden. In diesem Zusammenhang ist die Konkretisierung des Existenzschutzes in erster Linie Sache des (einfachen) Parlaments oder eine vom Verfassungsgerichtshof zu prüfende Fragestellung der Anwendbarkeit und Interpretation des simplen Gesetzes im Zusammenhang mit verfassungsrechtlichen Defiziten - vor allem im Zusammenhang mit der Regelung widerstreitender öffentlicher Belange.
Hat das Beschwerdegericht in einem Zivilverfahren, in dem der Anspruchsberechtigte nach §§ 1027, 1004 BGB geltend gemacht hat, die Abweisung der Klage wegen Ungültigkeit der Dienstbarkeit gerechtfertigt, entfällt die Verpflichtung zu dieser Verfügung nach 322 Abs. I ZPO in einem auf die Aufhebung dieser Dienstbarkeit abzielenden Rechtsstreit nach 53 Abs. I S. 2 BGB.
1. ein Vorzug im Sinne des 1019 BGB vorliegt, wenn er darin bestünde, dass der betreffende Inhaber der marktbeherrschenden Eigenschaft durch die Dienstbarkeit das Recht habe, einen Kürzelweg über die Dienstbarkeit an einen Dritten, gleichfalls in seinem Vermögen, zu verwenden. Andererseits kann die Übertragung der Bauleitungen als Straßenbefestigung im Sinne des 125 Baugesetzbuches nicht gegen eine Kommune im Sinne des Baubeitragsgesetzes geltend gemacht werden.
Für die gesetzliche Festlegung der Begrenzung von Sammelstrecke, Grund stücke und Hausanschluß im Abwasserentsorgungsrecht. Wird der Abwasser- bzw. Wasserhaushaltsbeitrag nach der Grundstücksgröße und der erlaubten Grundfläche (Mischmaßstab) berechnet, ist für die Flächenberechnung eine Umrechnungsvorschrift erforderlich, wenn das bewertete Objekt (nur) mit einer unveränderten Industrie- oder Gewerbeimmobilie (hier: sogenannter mechanischer Holzplatz) ausgebaut werden darf.
Zur ( "affirmativen") Begriffsbestimmung der staatlichen Sanitäreinrichtung. Zum Gebot der "Kongruenz" zwischen staatlichen Institutionen und dem gesetzlichen und kalkulierbaren Umlagesatz. Die Kosten für die Sanierung einer Kanalisation können mit der Abwassergebühr angerechnet werden.