Wasserschaden durch Mieter Verursacht

Durch den Mieter verursachte Wasserschäden

der Schaden nur durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurde. Immer informiert sein, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Der Wasserschaden kann daher durch Leitungswasser verursacht werden. Kontrolle und haben nicht fahrlässig Wasserschäden verursacht.

Der Mieter verursacht Wasserschäden und bezahlt Gebäudeversicherungen oder Haftpflichtversicherungen.

Damit die Hausratversicherung für den entstandenen Sachschaden aufkommen kann, muss zunächst überprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Sachschaden gemäß der Begriffsbestimmung der Hausratversicherung handelte. Leitungswasserschäden laut Hausratversicherung sind: a) Zu- oder Ablaufleitungen der Trinkwasserversorgung oder der zugehörigen Schläuche, b) Geräte, die an die Zu- und Ablaufleitungen der Trinkwasserversorgung angeschlossen sind, im obigen Falle würde ich b) zugeben.

Wir haben also Gebäudeschäden und die Hausratversicherung muss aufkommen! In der Regel kann der Bauversicherer dann den Käufer des Schadensfalls in Anspruch nehmen. 2. Verursacht ein Mieter einen schuldhaften Sachschaden am Objekt, für den der Vermieter haftet, kann der Vermieter seine Auslagen nicht vom Mieter erstattet bekommen, wenn die Versicherungskosten bereits (anteilig) in den Nebenkosten des Mieters inbegriffen sind.

Im vorliegenden Fall würde ein späterer Rückgriff ohne faktische Basis angestrebt. Siehe hierzu auch BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95 "VersR 96, 320. In der Feuerversicherung findet der Rückgriff des Versicherungsunternehmens nach 67"82 VVG (nur) statt, wenn der Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begangen hat.

Siehe hierzu auch BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99, NJW 2001, 1353 Ausgabe 18, wonach die Gebäudeversicherungen für alle Gebäudeschäden einschließlich der Reparatur- und Trocknungskosten verantwortlich sind. Wurde die Tapeten der zugrunde liegenden Wohneinheit vom Mieter auf eigene Rechnung in die Wohneinheit gebracht, übernimmt die Hausratsversicherung zunächst den entstandenen Sachschaden.

Dieser kann dann aber nach §67 VVG den entstandenen Sachschaden im Rückgriff auf den Verursacher nachholen. Wenn dieser Mieter keine Hausrat-Versicherung hat, würde der Mieter diese Forderungen unmittelbar beim Verursacher geltend machen und diese wären dann von der Privathaftpflicht-Versicherung gedeckt.

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