Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden Eigentumswohnung wer Zahlt
Der Wasserschaden einer Eigentumswohnung, die zahltWasserschäden Eigentumswohnung....wer zahlt was (Vermieter)
lch habe eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss eines 12-Parteien-Hauses. Die Mauern sind seit 3 Monaten ca. 30 cm hoch und naß. Der Hausmeister sagt, dass sich im Abflussrohr etwas anderes befindet, das nicht abgelassen und ausgepumpt werden sollte. Auch im Heizungsraum ist das Leitungswasser oben.
Inzwischen ist der Gesundheitszustand meiner ETW beängstigend! In allen Räumen sind die Mauern 30cm hoch und die Tapete löst sich und es riecht und schreit. Natürlich wollte mein Pächter in diesem Zustand nicht mehr dort leben und fragte mich, ob ich ihm eine Ersatz-Wohnung besorge, bis der Defekt wiederhergestellt ist.
Ich stelle mir die Fragen, wer den entstandenen Aufwand in der Ferienwohnung und wer die Ersatzunterkünfte bezahlen wird.
Wasserschäden in der Eigentumswohnung
Meine sehr verehrten Gäste, in meiner gemieteten Eigentumswohnung ist ein Wasserschaden entstanden. Alles fing damit an, dass kleine Wassermengen an der Zimmerdecke auftauchten. Der Grund war vermutlich die Abdichtung meines Wohnungsbalkons. Die anfänglichen kleinen Wasserschäden nahmen jedoch stetig zu, während die unteren Wohnungen nicht bewohnbar sind, ist der Pächter bereits seit mehreren Jahren ausgereist.
Bei mir in der Ferienwohnung erhebt sich das Leitungswasser an mehreren Orten. Mittlerweile wurden mehrere Testbohrungen in meiner Ferienwohnung durchgeführt, zwei große Bodenplatten wurden entfernt, was die Lebensqualität weiter reduzierte. Eine Schadenregulierung wird von der Hausratversicherung abgelehnt, da die Heizleitung nicht von der Innenseite, sondern von der Außenseite her vermeintlich durch das nach Angaben des Dacheindeckers ja noch im Deckel befindliche Leitungswasser angegriffen wird, so dass ein Folgeschaden vorlag.
Zum anderen ist die Wohngemeinschaft für die Aufgabe der Balkonversiegelung (und die Hausratversicherung für eventuelle Schadenregulierung an dieser Stelle) mitverantwortlich. Zum Gemeingut dürfte auch der vermeintlich schon vor dem Nassestrich, in dem die Heizrohre verlaufen, gehören. Weigert sich die Krankenkasse zu Recht, den Anspruch zu begleichen? Hat der Hauseigentümerverband den entstandenen Sachschaden zu tragen, wenn die Versicherungsgesellschaft nicht zahlt?
Fragen Sie jetzt und erhalten Sie eine rechtlich verbindliche Auskunft von einem Anwalt. Lieber Frager, ich werde Ihre Anfrage gern auf der Basis der mir zur Verfügung stehenden Information und unter Beachtung Ihres Engagements wie nachfolgend beschrieben beantworten: Fragestellung 1: Es ist schwierig, aus der Distanz zu erkennen, ob das Versicherungsunternehmen die Regelung zu Recht ablehnt.
Für die Regelungspflicht sind zwei Fragestellungen ausschlaggebend: Erstens: Was ist die Leckageursache der Heizkörper? Unter welchen Bedingungen deckt die Krankenkasse welche Arten von Schaden? Im Zweifelsfall kann im Streitfall nur ein Experte die erste Anfrage antworten. Sollten externe Einflüsse zu Leckagen führen, deutet vieles darauf hin, dass nicht die Versicherungsgesellschaft, sondern der Verursacher des Schadens zur Schadenregulierung hinzugezogen werden muss.
In diesem Falle wäre dies die Eigentümergemeinde als Eigentümerin und damit verantwortlich für die Luftfeuchtigkeit der Abdichtung. Erst nach Einsichtnahme in die Versicherungsbestimmungen, die ich hier nicht habe, kann die zweite Fragestellung endgültig beantwortet werden. Fragestellung 2: Die Betreibergemeinschaft muss für den entstandenen Sachschaden haftbar sein, wenn die Ursachen für die Undichtigkeiten in den Heizungsrohren ein Defekt im Gemeinschaftsbereich (z.B. Balkonabdichtungen oder Estrich) sind.
Für die Unversehrtheit des Besitzes ist der Besitzer eines Gegenstandes prinzipiell mitverantwortlich. Kommt er der Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit seines Besitzes nicht nach, haftet er für Schäden. In Ihrem Falle heißt das, dass die Gemeinde für den Schutz des gemeinsamen Gutes (d.h. der Balkonabdichtungen und des Estrichs) aufkommt.
Schließlich ist zu beachten, dass es für die Abklärung Ihrer Forderungen ausschlaggebend ist, was die Schadensursache ist.