Mietrecht Wasserschaden

Pachtrecht Wasserschaden

Das Mietrecht: Schwere Wasserschäden sind ein Grund für eine Mietminderung. Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin, mit einem Rechtstipp zum Thema Wasserschaden. Das Mietrecht verlangt eine allgemeine Sorgfaltspflicht, die die Bedienung und Überwachung von Haushaltsgeräten umfasst. Ist der Mieter für den Wasserschaden selbst verantwortlich, wird eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Beratung zu Wasserschadenersatz im Mietrecht, Wohnungseigentum.

Nach dem Mietrecht ist der Leasingnehmer im Zuge seiner Sorgfaltspflicht zur regelmässigen Akustik- und Sichtkontrolle der Haushaltsgeräte verpflichtet. Der Leasingnehmer ist für den Leasingnehmer verantwortlich.

Nach dem Mietrecht ist der Leasingnehmer im Zuge seiner Sorgfaltspflicht zur regelmässigen Akustik- und Sichtkontrolle der Haushaltsgeräte verpflichtet. Der Leasingnehmer ist für den Leasingnehmer verantwortlich. Schläft der Pächter während des Fernsehens ein, während andere Haushaltsgeräte in Gebrauch sind, und kommt es z.B. zu Wasserschäden, so ist dies auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen; er haftet für den Gesamtschaden. Das von den Gerichten entwickelte Prinzip ist sehr strikt, da auch bei leichter Vernachlässigung sehr große Schadensfälle auftreten können.

Die laufenden Anlagen müssen in kurzer Zeit schalltechnisch und optischer Hinsicht überwacht werden, die Anlage darf während des Betriebs nicht stehen bleiben, die Wasserversorgung muss immer unterbrochen werden, wenn das Aggregat nicht in Funktion ist. Wenn in der oberen Wohneinheit kein Trinkwasser mehr vorhanden ist und bei Mietern der niedrigeren Wohneinheit ein Wasserschaden entsteht, so ist der Hausherr verpflichtet, den Bauschaden zu beheben, gleichgültig, ob er wiederum von dem den Schaden verursachten Mietern die Erstattung seiner Auslagen erhält.

Dem Geschädigten steht das Recht auf Minderung der Miete zu, er hat Anspruch auf alle Forderungen aus dem Mietgarantiegesetz s. >>>Materialfehler. Schadenersatzansprüche wegen Sachschäden am Eigentum des Vermieters (Hausrat, Geräte) können jedoch nicht gegen den Mieter erhoben werden, es sei denn, der Mieter hat den Sachschaden mindestens schuldhaft selbst zu verantworten (siehe untenstehendes Beispiel).

Im Regelfall hat der Leasinggeber seine vertragliche Haftpflicht jedoch auf grobe fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen begrenzt. Schadenersatzansprüche können jedoch gegen den Schadensverursacher mindestens grob fahrlässig durchgesetzt werden. Wenn zum Beispiel eine Leitung in einer Wohnanlage bricht, muss der Besitzer auch den verursachten Schäden an der benachbarten Wohnung ersetzen, auch wenn er kein eigenes Schuldgefühl hat.

Sie ( "Mieter") müssen den Schaden ihrer Nachbarschaft ersetzen, wenn ihr Eigentum von Einflüssen aus dem eigenen Eigentum betroffen ist. Wir haften nicht nur für Wasser-, sondern auch für alle "Einwirkungen", darunter besonders für Ruß- und Rauchschäden bei Bränden in Wohngebieten. Die Entscheidung des BGH hat keine Auswirkungen auf die Bewohner eines Mehrfamilienhauses, in dem alle Wohneinheiten demselben Besitzer angehören.

Im Schadensfall müssen Sie sich an den Eigentümer wenden, nur im Falle eines Verschuldens sind auch die Bewohner füreinander haftbar (siehe vorhergehender Absatz). Die Vorschrift des 906 Abs. 2 S. 2 BGB gilt in dieser Aufstellung gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs sinngemäß, wonach der Pächter für den Vermögensschaden eines Pächters der Nachbarwohnung auch ohne eigenes Verschulden haftbar ist, wenn von seiner Wohnungseinrichtung ein "Einfluss" ausgeht (typische Anwendungsfälle sind z. B. Wasserschaden nach einem Leitungsbruch oder Verschmutzung nach Wohnungsbränden).

Mietinteressenten und Hauswirte sollten ihren jeweiligen Schutz nachprüfen. Derjenige, der einen Schadenersatzanspruch erhebt, muss prinzipiell die Nachweispflicht tragen, d.h. er muss alle gesetzlichen Anforderungen, aus denen sich der Schadenersatzanspruch ergebe. Die Beweislastumkehr (ständige Zuständigkeit des BGH, z.B. Urteil vom 26.11.1997 und 03.11.2004 - VII ZR 28/04) erfolgt im Mietrecht ( 538 BGB), so dass der Pächter generell nachzuweisen hat, dass er dadurch kein verschuldetes Vorliegen hat.

Es ist jedoch notwendig, dass der entstandene Sachschaden in der Mietwohnung oder den zur gemeinsamen Nutzung freigegebenen Gemeinschaftsräumen durch "Mietnutzung" verursacht wurde (z.B. nicht durch vom Eigentümer beauftragtes Fachpersonal). Kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Eintritt des Schadens nicht durch den Leasingnehmer verursacht oder beeinflusst wurde, verbleibt die Nachweispflicht des Leasinggebers (BGHZ 131.95, 103 f).

Die Vermieterin muss daher dem/der MieterIn eine Ursache und einen Fehler im Feuer vorweisen. Nach Auffassung des BGH (u.a.) hat der Verpächter nachzuweisen, dass die Schadenursache nicht aus dem Fehlverhalten eines Dritten resultiert, für das der Pächter nicht haftbar ist (§ 278 BGB) (allgemeine Auffassung im Mietrecht).

Die Entscheidung des BGH (3. November 2004 - VIII ZR 28/04) betraf Wasserschäden durch einen geöffneten Zapfhahn. Vor dem Bezug hatten die Bewohner in der Ferienwohnung gearbeitet, danach verließen sie die Ferienwohnung. Der nächste Morgen wurde der Defekt entdeckt, ein Hahn wurde aufgedreht.

Derjenige, der den Hahn zugedreht hatte, konnte am Ende nicht abgeklärt werden. Die Mieterin musste für den entstandenen Sachschaden nicht haftbar gemacht werden, der/die VermieterIn konnte die Ursache des Sachschadens nicht nachweisen. Von der Sonderzinssituation bei Schadenfällen im Mietvertrag ergibt sich - zumindest wenn die Versicherungsbeiträge an die Pächter weitergegeben werden - die Mietvertragspflicht des Mieters, auch die vorhandene Versicherungen abzuschließen (BGH, Urteile vom 3.11. 2004 - VII ZR 28/04).

Verstößt der Vermieter gegen seine Verpflichtung zur Schadenregulierung über die Versicherungen, kann der Mieter entsprechende Ansprüche des Mieters ( "Zahlung der Entschädigungskosten") mit einem Schadenersatzanspruch aus sog. "positiver Vertragsverletzung" (BGH u.a.) kontern. Übernimmt die Kaskoversicherung den Schadensersatz, kann sie den Pächter nicht regresspflichtig machen, wenn ihm nur leichtes schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden kann (BGHZ 145.393, 397 ff[=WM 2001.122]).

Weiteres ist nur dann gegeben, wenn der Vermieter den Mangel durch Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit verursacht hat. Der Vermieter muss dann auch den entstandenen Sachschaden entschädigen, kann den Vermieter aber in der Folge freistellen (Regress). Beispiel für Grobfahrlässigkeit: Es ist in der Regel Grobfahrlässigkeit, den Wasseranschluß über einen langen Zeitabschnitt hinweg unter Spannung zu halten:

O 97/84 VersR 1986, Vgl. auch OLG Hamm - Entscheidung vom 27. März 1984 - 27 U 433/83 - NJW 1985, Vgl. dazu Nr. 2, Vgl. 2, S. 2, S. 2, O 97/84 VersR 1986, S. 364; vgl. allgemein zur Kontrolle einer laufender Waschanlage auch OLG Hamm - Entscheidung vom 27. März 1984 - 27 U 433/83 - NJW 1985, S. 432. S. 2 - Wenn eine Wasserleitung im winterlichen Zustand durch frostbedingte Rohrbruch in einer nicht beheizten Wohnungl.....

Der Leasinggeber hat seine Pflicht zur Verkehrssicherheit gebrochen. Vor allem wegen der zum Schadenszeitpunkt herrschenden höheren Temperaturen hätte er auch in der leeren Ferienwohnung für ausreichend Wärme gesorgt. Die Tatsache, dass der Hausherr zum Schadensfall im Ferienaufenthalt war, kann ihn nicht erlösen.

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