Schadensersatz Wasserschaden Mietwohnung

Entschädigung für Wasserschäden in der Mietwohnung

Stürme, Rohrbrüche oder eine undichte Waschmaschine - all das kann eine Wohnung überfluten. Der Vermieter kann dann vom Mieter eine Entschädigung verlangen. Ab wann haftet Ihr Vermieter für Schäden? Wenn Ihr Nachbar einen Wasserschaden über Ihnen hat und dies Auswirkungen auf Ihre Wohnung hat, dann muss er Ihnen eine Entschädigung zahlen. Der Vermieter haftet auch nicht für Schäden, wenn er dies nachweist.

Wasserschäden - Schadenersatzansprüche und Haftungsbereich

Im Prozess entschied die zivilrechtliche Kammer des Landgerichtes in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006: 1) Der Angeklagte ist seit dem 1. August 2002 zur Zahlung von 11.941,00 zuzüglich 4% Zins an den Kläger verpflichtet. Der Kläger trägt 10% und der Angeklagte 90% der Prozesskosten.

Sachverhalt: Aufgrund des Urteils der Kanzlei vom 24.05.2005 ist die Angeklagte zum Ersatz des durch den Wasserschaden vom 01.08.2002 an ihrer Wohnstätte verursachten Schadens verurteilt. Der Klägerin wird vorgeworfen, dass die Ferienwohnung nach ihrer Rückgabe vom 23.08.2002 bis 04.09.2002 nicht bewohnbar war und dass sie wegen des Geräusches der Trocknungsanlage und der Feuchtigkeit nicht in der Ferienwohnung unterkommen konnte.

Deshalb war sie vom 05.09. bis 10.09. 2002 im Haus untergekommen. Die Schäden am Bestand an Wohnungen und Kellern beliefen sich auf 11.401 ? (siehe Liste auf den Seiten 13 bis 15). Bezüglich des Zustands der geschädigten Objekte und ihrer Beschädigungen verweist der Kläger auf die Liste der Zeugin Sch.... vom 02.08.2005 (Blatt 336, 337).

Der Kläger behauptet, dass der Antragsgegner seit dem 1. August 2002 zur Zahlung von 12 873,25 zuzüglich 4 Prozent Verzugszinsen von 1 401 Euro und 5 Prozent über dem Basiszins von 1 472,25 Euro seit dem 15. Oktober 2003 verurteilt wird. Der Angeklagte bestreitet den Verlust mit Unwissenheit.

Es wurden keine neuen Objekte im Weinkeller entdeckt (Zertifikat C.... L..., Bl. 54). Vor allem fehlte der Antragsteller über den exakten Kaufpreis, das genaue Lebensalter und den exakten Erhaltungszustand der in der Schadenliste genannten Waren. Der Kläger kann bei eBay für einen oder mehrere Euros einkaufen. Das Essen wäre nach der Rückreise ohnehin nicht mehr nutzbringend.

Maßgebend war die von Witness L.... erstellte und bei weitem nicht so umfassende Aufstellung der geschädigten Objekte (siehe Blätter 229, 235, 236) wie die von der Klage. Der Plenarsaal hat die Beweise durch Befragung der beiden Zeuginnen Sch.... und L.... über die Höhe des Schadens aufgenommen. Für das Ergebnis der Spurensuche wird auf das Ergebnis des Protokolls vom 24.05.2005 (Blatt 290) Bezug genommen.

In der Sache haben die Beteiligten auf der Grundlage des Grundsatzentscheids der Kanzlei vom 24.05.2005 endgültig festgestellt, dass der Antragsgegner dem Kläger den durch die Wasserleckage in der Wohnungseinrichtung des Antragsgegners vom 01.08.2002 entstandenen Sachschaden auszugleichen hat. Die zu ersetzenden Schäden setzen sich wie folgt zusammen: 1: Der Hotelpreis wird mit der Faktura vom 01.09.2002 (Blatt 16) in Hoehe von 300 ? dokumentiert.

Die Beklagte kann die Tatsache, dass der Kläger zunächst einige Tage in der Ferienwohnung gelebt hat, nicht zurückweisen. Nach solch großen Wasserschäden ist eine Ferienwohnung bis zum Abschluß der Trocknungsarbeiten nicht bewohnbar. Die Tatsache, dass die Klage, aus welchem Grund auch immer, wahrscheinlich weil ihr zunächst die nötigen finanziellen Mittel zur Unterbringung im Haus fehlten, zunächst in der Ferienwohnung übernachtete, zwang sie nicht, dies während der ganzen Zeit der Nichtnutzbarkeit der Ferienwohnung weiter zu tun, um den Geschädigten zu kündigen.

Nach ihrer Rückgabe am 23.08. 2002 bis 23.10. 2002 war die Wohneinheit für die Beschwerdeführerin nur bedingt brauchbar, da sie erst dann wieder behelfsmäßige Küchengeräte erwerben konnte, wie die Entscheidung des Sozialamts vom 17.01. 2002, Beihilfen für den Kauf von Küchengeräten zu gewähren (Blatt 19), nachweist.

Das Inventar der Wohnung und des Kellers wurde mit 10.901 ? beschädigt (siehe Liste auf den Seiten 13 bis 15). Der Schadenersatzanspruch der Klage vom 18.09.2002 ist verständlich und glaubwürdig. Weitere Informationen des Klägers über den exakten Kaufpreis, das genaue Lebensalter und den exakten Erhaltungszustand der in der Schadenliste aufgeführten Sachen sind für eine Schadensabschätzung gemäß § 287 ZPO nicht erforderlich.

Die meisten davon sind Gebrauchsgegenstände, für die aufgrund der großen Anzahl von Beschädigungen keine konkreten Informationen möglich sind. Das von Witness Sch..... am 18. September 2002 erstellte Verzeichnis der geschädigten Objekte (Seiten 13 bis 15 der Akte) gibt einen ausreichenden Einblick in den gesamten geschädigten Hausmeister und erlaubt in Kombination mit den von ihm erstellten Fotos (Titelseite 78) eine ausreichend zuverlässige Einschätzung des Schadens.

Zeugen Sch..... schrieb nicht nur auf, was der Kläger ihm sagte. Die Objekte wurden von ihm selbst begutachtet und anhand der Altersdaten des Antragstellers bewertet. Zu diesem Zweck hat er den Nutzen von Gegenständen, die in die Auflistung aufgenommen wurden, zum Teil untersucht. In seinem Verhör konnte er auch feststellen, dass die Buecher nicht mehr benutzbar waren und die Elektrogeraete im Weinkeller wegen des Wasserverlustes so gut wie neu und nicht mehr benutzbar waren.

Er überprüfte auch die elektrischen Geräte und versuchte sie teils anzuschalten und fügte sie dann der Warteliste bei. Zeugen Sch..... bestätigen, dass die Bilder auf Seite 78 der Datei den Status der Ferienwohnung zeigen, wie er sie bei seinem Besuch merkte. Selbst ohne erkennbare äußere Beschädigung, Kleidungsstücke, die mehr als drei Monate lang erhebliche, oft irreparable Schäden erleiden (wie hier vom Eintritt des Schadens am 1. August 2002 bis zur Rückgabe der klagenden Partei am 23. August 2002).

Für die Ledertaschen des Klägers beispielsweise bescheinigt das Zertifikat des Reinigers R.... vom 18.10.2002 (Blatt 77), dass eine Säuberung nicht mehr möglich war. Weil die Zivilklägerin die Wäsche nicht gleich nach ihrer Rückgabe säubern konnte ( "zuerst musste der Sachschaden ermittelt werden"), scheint es glaubwürdig, dass die Wäsche einen unangenehmen Mehltaugeruch bekommen hatte, der sie unbrauchbar machte oder dass sie auf keinen Fall mit vertretbarem Kostenaufwand wiederhergestellt werden konnte.

Die Schätzpreise scheinen angesichts des Zustands der Ferienwohnung nach dem in den Bildern auf den Seiten 251 bis 263 dargestellten Wasserschaden angemessen. Bezüglich der Musikanlage wurde die Präsentation der Beschwerdeführerin von der Gesellschaft K..... am 20. Februar 2004 bestätigt (Blatt 115). Ebenso ist der zeitliche Wert des Beetes mit 200 nur noch halb so hoch anzusetzen wie die Installation des Klägers, da der ursprüngliche angegebene Wert die ganze dritte Pflanze einschließlich des zweiten Hochzeitsbettes umfaßte.

Folglich muss der Wert der Artikel auf der Warteliste um 500 ? reduziert werden. Auch in der Auflistung vom 2. August 2005 (Blatt 336, 337) gab Witness Sch.... Auskunft über die Art der Einzelposten, wodurch der geschätzte beizulegende Wert glaubwürdig erscheint. Das von Witness L..... erstellte Verzeichnis der geschädigten Objekte (siehe Blätter 229, 235, 236), das bei weitem nicht so umfassend ist wie das vom Antragsteller eingereichte Verzeichnis, ist nicht automatisch maßgebend, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Trauzeuge nicht alle Objekte als geschädigt empfunden hat.

Im Gegensatz zu dem Zeugen Sch..... hatte er also keinen Grund, eine komplette, ausführliche Auflistung aufzustellen, sondern konnte nur einen groben Überblick geben. In seiner mündlichen Verhandlung stellte er daher nur fest, dass einige Punkte zwar zu unrechtmäßig in die Bewerberliste (Blatt 290) aufgenommen worden seien, aber nicht angeben konnten, welche davon konkrete waren.

Der Kläger behauptet nicht, dass die Kleider schimmelig waren, sondern nur einen schimmeligen Geruch der Kleider. Der Beschwerdegegner lässt ihren Einspruch außer Acht, dass einige der Artikel billig bei PayPal gekauft werden müssten und dass der Kläger wegen der einzelnen Artikel nicht zu einem solchen Ersatzaufwand gezwungen ist. Dem Beklagten steht es offen, sich selbst darum zu bemühen und dem Kläger den entstandenen Sachschaden durch Entschädigung zu erstatten.

Bei einer solchen großen Anzahl von Einzelschäden hat der Verletzte keine Möglichkeiten und Pflichten nach 245 BGB, das für ihn günstigsten Marktangebot zu prüfen, sondern hat ein Recht auf Rückerstattung des zumutbaren Aufwands. Der Kläger hätte dann außerdem das Recht auf Entschädigung für die Mehrkosten der Anschaffung (Zeitaufwand bzw. Kosten), die in der Folge den niedrigsten erreichbaren Kaufpreis bei e-bay in der Regel deutlich teurer machen würden.

Die Aufwendungen für die Aktivität von Witness Sch.... gemäß der Rechnung vom 26.09.2002, Bl. 75. Witness Sch... hat glaubwürdig nachgewiesen, dass ihr im Grunde der darin ermittelte Aufwand angefallen ist und dass sie mit dem Kläger eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hat. Der Kläger kann nicht beanstanden, dass er sich zur Schadensdokumentation eines Dritten bedienen muss, dessen Arbeit zu vergüten ist.

Der von Ihnen berechnete Stundenlohn von 65 ist jedoch zu hoch, da er nicht als technischer Ingenieur gegen seine Berechnung aktiv geworden ist, sondern nur als mehr oder weniger kompetenter Schreiber, was einen etwa halben Stundenlohn begründet, so dass von der Berechnung über 872,25 (Blatt 75) nur 440 Euro zu rechtfertigen scheinen.

Die Zinsforderung richtet sich nach den 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 291 BGB (siehe Entscheidung über die Gewährung von Rechtsbeistand, Bl. 25).

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