Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden Wohnung Schimmel
Gewässerschaden Wohnung SchimmelWasserschaden, Schimmel. Welchen Anspruch habe ich als Mietobjekt?
Hallo, im Monatsmai 2014 waren wir der zweite Vermieter einer neuen Maisonettewohnung mit dem Jahr 2013, im Monat September 2014 zeigte sich, dass die Installation der Duschtasse während des Baus mangelhaft war. Infolgedessen lief das eingedrungene Material über Monate hinweg unauffällig in den Unterboden. Eine Woche lang musste der Belag mit 3 Umlufttrocknern getrocknet werden, die Brause wurde instandgesetzt, eine Hälfte der Gipskartonwand wegen starken Schimmelbefalls erneuert und schließlich saniert.
In der Bauphase mussten wir das Gäste-WC mitbenutzen. Während der Benutzung des Gästebades ist aufgrund von Konstruktionsengpässen an der Fuge das Duschwasser aus der gegenüber liegenden Mauer entwichen, wie sich erwies. Zur Trocknung dieses zweiten Wasserschadens wurde eine neue Verpressung durchgeführt und eine Trocknungsanlage installiert. Gleichzeitig kam es im Obergeschoss des Wohnzimmers an der Außenwand zu einem dritten Wasserschaden, der durch den Dachdeckerpfusch verursacht wurde.
Bei diesen Trocknungs- und Bauarbeiten, die rund 80% unserer Wohnung betrafen, zogen wir für drei Monate ins Land. Hierfür wurden uns die anfallenden Aufwendungen nie wiedererstattet. Die Vermieterin gab an, dass seine Versicherungsgesellschaft behauptete, die Wohnung sei noch unbewohnbar. In Absprache mit dem Hausherrn haben wir 1 Monate 100% Mietermäßigung vereinbart, er hat außerdem eine Küchenspüle im Gegenwert von 250,- EUR plus von uns gewünschter Installation und eine einzigartige Scheibenreinigung durch ein Reinigungsunternehmen im Gegenwert von 60,- EUR vermietet.
Das Auffinden der Ursache des Gewässerschadens hat 3 Wo. gedauert, die Trocknungsmaßnahmen mit den 9 Trockenzylindern auch 3 Wo. Bei den Trocknungsmaßnahmen kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Schimmelpilzbelastung, der wir ohne Schutzmassnahmen ausgeliefert waren. Schimmelbefallene Bauschuttteile wurden beispielsweise nicht abtransportiert. Die Verbindung der sanierten Brausewanne ist im Okt. 2014 wieder gerissen, Wasserschaden Nr. 4 wurde wieder abgetrocknet, die Brausewanne wurde nach Rücksprache mit dem Fabrikanten auf andere Weise wiederverlegt.
Jetzt in dieser Handelswoche ist der fünfte Wasserschaden eingetreten. Trotz zweier Reparaturarbeiten ist die Duschtasse wieder kaputt, die Wand und der Boden im Bad sind wieder vollgelaufen. Die Vermieterin möchte nun die Duschtasse entfernen und das schwarze und schimmelige, feuchte Untergrundloch (!) offen haben.
Die Schimmelpilze dürfen nicht wieder abgezogen oder das Oberflächenwasser nur vom Dachdecker angesaugt werden. Die Luftturbulenzen der Lüfter des Geräts schleudern den linken Schimmelpilzstaub in jede Wohnecke, auch unter Türrissen. Außerdem muss der Saal regelmässig geöffnet und betritt werden, um einen Wassersammelbehälter zu entleeren.
In der Wohnung ist die Luft immer verschmutzt. Der 7-jährige Junge entwickelte gleichzeitig mit dem Wasserschaden ein starkes Ashma. Ich habe auch Gesundheitsprobleme seit dem neuen Wasserschaden. Ich habe den Hausherrn zwar mehrmals aufgefordert, die Baumaßnahme dieses Mal mit einer geringen gesundheitlichen Belastung auszuführen, aber er lässt sich nicht überreden, Anpassungen vorzunehmen.
Die Duschtasse soll nun am kommenden Donnerstag entfernt werden und die Trocknungsmaßnahmen beginnen. Wie kann ich verhindern, dass meine Angehörigen und ich wieder dem geöffneten Formloch auszusetzen sind? Steht uns die Beseitigung der Schimmelpilze zu? Sind wir nach Bauarbeiten zur Zahlung der Kosten für die Reinigung berechtigt?
Besteht aufgrund der Wasserschadenhäufigkeit ein Recht zur fristlosen Kündigung? Der fünfte Wasserschaden in 1,5 Jahren ist für den Pächter nicht zumutbar? Inwiefern kann ich die Menge beweisen oder in welchem Umfang muss ich die Lautstärken aufzeichnen? Lieber Kunde, Sie haben sicherlich schon einmal davon erfahren, dass Mängel in der Wohnung und die damit verbundene Mietminderung immer als Einzelfall zu entscheiden sind.
So gibt es nicht "die" passende Antwort und sie kann auch für Ihren Hausbesitzer extrem lästig und mit hohem finanziellem Schaden behaftet sein. Sie haben also ganz erhebliche Rechte: Erstens haben Sie natürlich das Recht, die Form entfernen zu lassen. Eine der wesentlichen Verpflichtungen eines Mietvertrages besteht darin, dass der Nutzer die vereinbarte Mietzahlung leistet und der Anbieter die Mietfläche in nutzbarem Zustand erhalte.
Die Form muss verschwinden, und das ist definitiv und permanent. Natürlich müssen Sie Ihrem Hauswirt die Gelegenheit geben, die Wohnung zu betreten, um professionell tätig werden zu können. Sie haben immer dann ein Anrecht auf eine Ersatzunterkunft, wenn die Benutzbarkeit der Wohnung während dieser Baumaßnahme so weit eingeschränkt wird, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nicht mehr sinnvoll ist.
Auch wenn dieses Mal nur ein Bad davon berührt wird, d.h. das zweite ist prinzipiell benutzbar, müssen Sie den Wohnraum regelmässig besuchen und auch bei vorsichtigem Umgang die Schimmelpilzsporen so aufwirbeln, dass sie sich über die gesamte Wohnung verteilen - für Sie nicht sichtbar oder zu planen sind. Zudem sind die Baumaßnahmen bereits mit Lärmbelästigung und Verschmutzung behaftet, so dass auch der Freizeitwert Ihres Hauses deutlich reduziert werden sollte.
Daher können Sie Ihren Hauswirt bitten, Ihnen die anfallenden Gebühren für eine Ersatzwohnung zu erstatten. Sie dürfen also kein luxuriöses Hotel anmieten, müssen aber die Preise im vernünftigen Bereich halten. Sie müssen diesbezüglich keinen Trost von Ihrem Hausherrn annehmen. Für die Erstattung dieser Aufwendungen ist er selbst zuständig.
Wenn und in welchem Umfang eine Krankenkasse ihn für diese Ausgaben entschädigt, geht Sie das nichts an und bedeutet nicht, dass Sie auf den Ausgaben sitzen müssen. Die Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten nach den Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen sind ebenfalls in die Mängelbehebungskosten des Vermieters einzubeziehen. Darüber hinaus muss der Leasinggeber selbst dafür sorgen, dass alle Geräte und Baustoffe transportiert werden.
Ist dies nicht der Fall, können Sie die anfallenden Gebühren in Rechnung stellen. In diesem Fall können Sie die anfallenden Gebühren in Abzug bringen. Das ist insofern von Bedeutung, als Unterbrechungen des Mietverhältnisses in der Regel von Ihnen gewarnt werden müssen und der Mieter eine Abhilfefrist festsetzen muss, § 543 Abs. 3 BGB. Das Anhäufen von Schadensfällen in Ihrem Haus deutet auf einen massiven Konstruktionsfehler hin.
Beachte auch, dass dein Hauswirt die Beendigung nicht "akzeptieren" muss. Es genügt ein schriftlicher Nachweis, dass Sie den Hausherrn erlangt haben. Sie sollten die Kündigungserklärung diesbezüglich als eingeschriebenen Brief einreichen. Selbst wenn Sie nicht explizit darum gebeten haben, möchte ich darauf hinweisen, dass der Eigentümer in der Regel immer noch für Ihre Auslagen aufkommt.
In diesem Zusammenhang ist es auch für Sie von Interesse zu wissen, dass die Elektrizitätskosten für die Trocknungsanlage von Ihrem Hauseigentümer gemäß der Rechtssprechung getragen wurden und werden. Weil der Hausherr sich nicht von der Schimmelpilzentfernung trennen will und ich auch einen so längeren Aufenthalt im Hotel nicht finanzieren kann, hilft mir die Forderung, die ich später vor Gericht durchsetzen kann, in meiner jetzigen Situation nicht.
Ist es möglich, den Zugang zu den Handwerksbetrieben zu verweigern, wenn diese anzeigen, dass keine Schimmelpilzentfernung durchgeführt wird, oder muss ich die Schimmelpilze freigeben lassen? Wenn dies nicht der Fall ist, kann es eine Vereinbarung sein, eine Wohnung zu suchen und vorerst in der Wohnung zu bleiben. Dies erspart dem Hausherrn die Kosten für das Hotel, andererseits kann er sich erst nach dem Auszug mit der Renovierung abfinden.