Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden Haus
GewässerschadenshausTrocknen nach größeren Wasserschäden
Im Falle eines Wasserverlustes sollte der Hausbesitzer rasch reagieren, da sonst beträchtliche Nachlaufkosten anfallen können. Jeder, der Wasserschäden im Haus feststellt, sollte rasch reagieren. Vor allem aber muss die Wasserschadenursache rasch aufgedeckt werden. Das ist manchmal nicht so einfach: Denn Wasserschäden können viele Gründe haben - von verhältnismäßig harmlos bis hin zu schweren wie z.B. einem geplatzten Wasserrohr.
Selbst kleine Beschädigungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden: Das ist nicht der Fall: Auch wenn nur der Waschmaschinenschlauch platzt und der Fehler sofort erkannt wird: Wenn ein paar ltr. austreten, müssen sie rasch entfernt werden. Gelangt diese Feuchte in das Gebäude, kann es lange Zeit in Anspruch genommen werden, bis es wieder trocknet.
Leitungswasserschäden müssen noch gravierender genommen werden, da hier grössere Wassermengen entweichen können. Wird ein solcher Defekt festgestellt, muss zunächst der Wasserhahn sofort geschlossen werden. Oftmals ist es bei grösseren Beschädigungen notwendig, das Steinmauerwerk und den Belag durchzutrocknen. Ein natürliches Austrocknen würde viel zu lange brauchen, während die Feuchte ihre Zerstörungskraft vollständig ausspielen kann.
Fachhandwerker haben in ihren Maschinen Spezialtrockner, die die Trockenzeit in kürzester Zeit einhalten. Vor allem feuchte Gipskartonplatten sind nach Wasserschäden kaum verwendbar und müssen wiederhergestellt werden. Im Falle eines Wasserschadens übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für sämtliche am Haus befestigten Gegenstände wie z. B. Kacheln oder Massivholz.
Mitversichert ist auch die Austrocknung. Beschädigungen an beweglichen Gegenständen wie Möbel, Teppiche oder Elektrogeräte sind durch die Haushaltsversicherung gedeckt. Es wird nicht nur der aktuelle Wert gezahlt, sondern der Wert als neu. Wenn ein Wasserschaden durch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz entstanden ist, muss die Krankenkasse in der Regel nicht aufwarten. Mittlerweile gibt es jedoch für die Haushaltswarenversicherung Verträge, die unter gewissen Bedingungen auch für fahrlässige Beschädigungen einstehen.
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