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Gewässerschäden Mieterkosten

Sprung zu Welche Versicherung trägt welche Kosten? Der Verursacher muss nicht für alle Kosten aufkommen. Sie als Vermieter müssen dann die Kosten übernehmen, sofern der Mieter nicht fahrlässig gehandelt hat. Das Wasser entweicht aus der Badewanne, um größere Wasserschäden zu vermeiden. Wenn ein Mieter jedoch den Schaden verursacht hat, muss er sich an den Kosten beteiligen.

Gerichtsentscheidung: Mieterhaftung für Wasserschäden durch grobe Fahrlässigkeit - Wohnung

Wasserschaden in einem Mehrfamilienhaus kann kostspielig sein. Im Regelfall wird dies von der Hausratsversicherung übernommen. Wenn ein Mieter jedoch den entstandenen Sachschaden herbeigeführt hat, muss er sich an den Kosten beteiligt haben. dpa/tmn - Mieter übernehmen nicht zwangsläufig die Haftung für einen Wasserschaden in ihrer Mietwohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Hausratsversicherung des Eigentümers jedoch Regress gegen Sie einlegen.

Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit begangen hat. Das muss die Versicherungsgesellschaft nachweisen. Im Verhandlungsfall wurde die Mieterwohnung mit einem so genannten Siedewassererhitzer ausgestatte. Die Kessel werden an der Mauer befestigt und unmittelbar an die Rohrleitung angeschlossen. Die Wassererwärmung kann in einem Speicher erfolgen.

Die fragliche Vorrichtung war fehlerhaft, so dass eine erhebliche Wassermenge entwichen ist. Die Schäden beliefen sich auf rund 10.000 EUR. Der Vermieter hat dieses vom Mieter zurückverlangt. Erfolglos: Das OLG Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15 ), wie die Fachzeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 21/2016) meldet, hat festgestellt, dass der Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit haftet.

Dies konnte die Versicherungsgesellschaft dem Mieter hier jedoch nicht vorweisen. Der Mieter haftet somit nicht mehr - egal ob er selbst oder nicht.

News:

Im Falle eines Wasserschadens übernimmt die Hausratsversicherung den Versicherungsschutz. Wenn ein Mieter jedoch den entstandenen Sachschaden herbeigeführt hat, muss er sich an den Kosten beteiligt haben. Das Düsseldorfer Landgericht hat entschieden, dass ein Mieter für einen Wasserschaden in der Ferienwohnung nur bei grobem Verschulden aufkommt. Der Mieter übernimmt nicht zwangsläufig die Haftung für einen Wasserschaden in seiner Ferienwohnung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Hausratsversicherung des Eigentümers jedoch Regress gegen Sie einlegen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit begangen hat. Das muss die Versicherungsgesellschaft nachweisen. Im Verhandlungsfall wurde die Mieterwohnung mit einem so genannten Siedewassererhitzer ausgestatte. Die Kessel werden an der Mauer befestigt und unmittelbar an die Rohrleitung angeschlossen.

Die Wassererwärmung kann in einem Speicher erfolgen. Die fragliche Vorrichtung war fehlerhaft, so dass eine erhebliche Wassermenge entwichen ist. Die Schäden beliefen sich auf rund 10.000 EUR. Der Vermieter hat dieses vom Mieter zurückverlangt. Erfolglos: Das OLG Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15 ), wie die Fachzeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 21/2016) meldet, hat festgestellt, dass der Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit haftet.

Dies konnte die Versicherungsgesellschaft dem Mieter hier jedoch nicht vorweisen. Eine mögliche Verkalkung des Gerätes als Ursache für Schäden kann nur auf einfache Nachlässigkeit zurückgeführt werden. Der Mieter haftet somit nicht mehr - egal ob er selbst oder nicht.

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