Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
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Gewässerschäden MieterkostenGerichtsentscheidung: Mieterhaftung für Wasserschäden durch grobe Fahrlässigkeit - Wohnung
Wasserschaden in einem Mehrfamilienhaus kann kostspielig sein. Im Regelfall wird dies von der Hausratsversicherung übernommen. Wenn ein Mieter jedoch den entstandenen Sachschaden herbeigeführt hat, muss er sich an den Kosten beteiligt haben. dpa/tmn - Mieter übernehmen nicht zwangsläufig die Haftung für einen Wasserschaden in ihrer Mietwohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Hausratsversicherung des Eigentümers jedoch Regress gegen Sie einlegen.
Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit begangen hat. Das muss die Versicherungsgesellschaft nachweisen. Im Verhandlungsfall wurde die Mieterwohnung mit einem so genannten Siedewassererhitzer ausgestatte. Die Kessel werden an der Mauer befestigt und unmittelbar an die Rohrleitung angeschlossen. Die Wassererwärmung kann in einem Speicher erfolgen.
Die fragliche Vorrichtung war fehlerhaft, so dass eine erhebliche Wassermenge entwichen ist. Die Schäden beliefen sich auf rund 10.000 EUR. Der Vermieter hat dieses vom Mieter zurückverlangt. Erfolglos: Das OLG Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15 ), wie die Fachzeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 21/2016) meldet, hat festgestellt, dass der Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit haftet.
Dies konnte die Versicherungsgesellschaft dem Mieter hier jedoch nicht vorweisen. Der Mieter haftet somit nicht mehr - egal ob er selbst oder nicht.
News:
Im Falle eines Wasserschadens übernimmt die Hausratsversicherung den Versicherungsschutz. Wenn ein Mieter jedoch den entstandenen Sachschaden herbeigeführt hat, muss er sich an den Kosten beteiligt haben. Das Düsseldorfer Landgericht hat entschieden, dass ein Mieter für einen Wasserschaden in der Ferienwohnung nur bei grobem Verschulden aufkommt. Der Mieter übernimmt nicht zwangsläufig die Haftung für einen Wasserschaden in seiner Ferienwohnung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Hausratsversicherung des Eigentümers jedoch Regress gegen Sie einlegen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit begangen hat. Das muss die Versicherungsgesellschaft nachweisen. Im Verhandlungsfall wurde die Mieterwohnung mit einem so genannten Siedewassererhitzer ausgestatte. Die Kessel werden an der Mauer befestigt und unmittelbar an die Rohrleitung angeschlossen.
Die Wassererwärmung kann in einem Speicher erfolgen. Die fragliche Vorrichtung war fehlerhaft, so dass eine erhebliche Wassermenge entwichen ist. Die Schäden beliefen sich auf rund 10.000 EUR. Der Vermieter hat dieses vom Mieter zurückverlangt. Erfolglos: Das OLG Düsseldorf (Az.: I-24 U 164/15 ), wie die Fachzeitschrift "Das Grundeigentum" (Ausgabe 21/2016) meldet, hat festgestellt, dass der Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit haftet.
Dies konnte die Versicherungsgesellschaft dem Mieter hier jedoch nicht vorweisen. Eine mögliche Verkalkung des Gerätes als Ursache für Schäden kann nur auf einfache Nachlässigkeit zurückgeführt werden. Der Mieter haftet somit nicht mehr - egal ob er selbst oder nicht.