Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden Parkett Mietwohnung
Gewässerschaden Parkett MietwohnungWasserschäden am Parkett (Mietrecht, Wohnungseigentum)
Preise: Beim Verlassen meiner Ferienwohnung bemerkte ich Wasserschäden am Parkettboden durch einen Blumenkübel. Mit der Übergabe der Ferienwohnung wurde dieser Sachschaden im Abnahmeprotokoll und im Zusatzprotokoll von Hand festgehalten, dass der Sachschaden vom Mieter zu beheben ist. Die Maklerin, mit der das Übergabedatum vereinbart wurde, kündigte an, dass sie das Gutachten dem Hausherrn aushändigen wird.
Ich hatte vorher mit dem Hausherrn in Schriftform abgesprochen, dass die Hälfte der monatlichen Mietsumme zurückbezahlt wird, da die Ferienwohnung bereits am Monatsende wieder gemietet wurde. Nur nach zwei schriftlichen Aufforderungen zur Rückerstattung der monatlichen Pauschalmiete informierte mich der Hausherr, dass eine Rückerstattung aufgrund des entstandenen Schadensfalls nicht möglich sei und bereits ein Gewerbetreibender bestellt worden sei.
Dem Kunsthandwerker war aufgefallen, dass ein vollständiger Ersatz des Parkett ist. Dabei ist zu beachten, dass der Wasserschaden maximal 40x40cm auf einer Grundfläche von 25 qm ausmachte. Auf meine wiederholten Anfragen nach einem Kostenvoranschlag und einem Gutachten gab es keine Antwort, auch nicht auf meine Nachricht, dass mit dem Broker diskutiert wurde, dass er mich kontaktiert und dass auch im Abnahmeprotokoll festgelegt wurde, dass der Shaden von mir entfernt werden soll.
Ich habe auch noch keine Informationen vom Hausherrn darüber bekommen, ob und wann der neue Mieter einzieht. Ich habe folgende Fragen: Welche Informationsansprüche habe ich gegen meinen Hauswirt und wie kann ich diese vor Gericht durchsetzen? Mich würde besonders interessieren, ob ich eine Mahnung zur Mietrückzahlung erhalte?
Hatte der/die VermieterIn durch meine (leider nur mündliche) Zustimmung mit dem Vermittler und die schriftliche Zustimmung im Abnahmeprotokoll Anspruch auf Behebung des Mangels durch mich, ohne mein Wissen einen Gewerbetreibenden zu beauftragen? der/die VermieterIn? Gibt es ein Recht des Vermieters, das Parkett vollständig zu ersetzen, zumal diese Massnahme unverhältnismässig ist? Der Parkett wurde geschliffen und gesiegelt, bevor ich vor 6,5 Jahren eingezogen bin.
Dass das Parkett noch Verschleißerscheinungen zeigt, wurde damals im Übernahmeverfahren festgestellt? Welche Klagemöglichkeiten gibt es gegen meinen Hauswirt? Von einer Mahnung kann ich im Moment nur raten, da der Hausherr ein Aufrechnungsrecht wegen Parkettschäden haben kann. Sie sollten zunächst den Hauswirt bitten, Ihnen die Möglichkeit zu bieten, den Mangel zu beheben.
Sie haben den entstandenen Sachverhalt selbst verschuldet und müssen daher ein eigenes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben. Unglücklicherweise ist es Ihnen nicht möglich, den Defekt selbst zu reparieren (im Gegensatz zu kosmetischen Reparaturen, die Sie selbst bestellen können oder können). Weil es sich hier um einen Sachschaden des Eigentümers handelt (§ 280 Abs. 1, 3 535).
Dieser ist nicht zur Beauftragung des von Ihnen angebotenen Handwerkers gezwungen, wenn er an der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten zweifelt. Der Anwalt kann zuvor den direkten Ansprechpartner beim Hauswirt suchen, um den entstandenen Sachschaden ohne Rechtshilfe ermitteln zu können. Ist das Parkett bereits neu verbaut, wird es schwer zu beweisen sein, dass ein Tausch der gesamten Fläche nicht notwendig war.
Wenn das Parkett bereits verbaut ist, haben Sie keine andere Möglichkeit, als in einem Gerichtsverfahren zur Bezahlung der Restmiete und Kaution den Nachweis zu erbringen, dass der entstandene Verlust nicht in der vorgeschriebenen Menge vorlag. Sie können außerdem nachweisen, dass mit dem Vermittler, der vom Eigentümer mit der Wohnungsübergabe beauftragen worden sein muss, eine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde, dass Sie den entstandenen Mangel selbst beheben können.
Der von Ihnen zu tragende Schaden ist der sogenannte Gegenwert. Informationen über die Qualität des Parkett sind beizufügen. Wenn das Parkett von sehr hoher Qualität ist, kann eine Nutzungsdauer von 50 Jahren durchaus denkbar sein. Natürlich müssen Sie nicht für den kompletten Parkettaustausch in der ganzen Ferienwohnung bezahlen.
Es kann jedoch sein, dass eine teilweise Erneuerung aufgrund der Art der Installation nicht in Frage kam und somit der komplette Ersatz im betreffenden Raum erforderlich war. Dann kann er auch für Sie entscheiden, ob Ihre Haftpflicht-Versicherung hier die Schadenübernahme rechtlich abweist.