Abspaltung

Ausgliederung

Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Abspaltung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Durch die Abspaltung kommt es regelmäßig zu einer Verminderung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft. Viele Beispiele für übersetzte Sätze enthalten "Abspaltung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für spanische Übersetzungen. Verschiebung / Trennung / Dissoziation. Viele Beispiele für übersetzte Sätze mit "eine Abspaltung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen.

Ausgliederung

Man unterscheidet drei Arten der Teilung: die Teilung, die Abspaltung und die Abspaltung. Eine juristische Person (übertragende juristische Person) kann ihr Gesellschaftsvermögen durch Liquidation (ohne Liquidation) aufteilen. Hierbei verteilt sie ihr Kapital auf wenigstens zwei juristische Personen. Der Übergang kann auf bereits existierende oder neue zu errichtende juristische Personen stattfinden.

Der Übergang geschieht gegen Einräumung von Aktien oder Beteiligungen dieser juristischen Personen an die Aktionäre der Einbringungsgesellschaft. Eine juristische Person (übertragende juristische Person) kann einen Teil oder mehrere Anteile ihres Vermögens aufteilen. Der Übergang kann als Ganzes auf eine oder mehrere existierende juristische Personen (erwerbende juristische Personen) oder neue juristische Personen stattfinden.

Die frühere juristische Person besteht weiter. An den neuen juristischen Personen werden die Aktionäre der vorherigen juristischen Person teilhaben. Eine juristische Person (übertragende juristische Person) kann einen Teil oder mehrere Bestandteile ihres Vermögens trennen. Der Übergang kann als Ganzes auf eine oder mehrere existierende juristische Personen (erwerbende juristische Personen) oder auf neue juristische Personen stattfinden.

Der Anteil an der neuen und der erwerbenden juristischen Person wird auf die ausgliedernde juristische Person übergehen. Der Eintrag in das Verzeichnis des einbringenden Unternehmens ist erst nach Eintragung in das Verzeichnis des erwerbenden Unternehmens möglich.

Ausgliederung des Vermögens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Der folgende Modellfall befasst sich mit den steuer- und aktienrechtlichen Konsequenzen der Ausgliederung einer Gesellschaft, insbesondere der Ausgliederung von Vermögenswerten nach dem Umwandlungsgesetz. Solche Prozesse sind oft dann notwendig, wenn die Anteilseigner miteinander gestritten haben, aber auch, um gezielt einzelne Geschäftsbereiche vom Vorgängerunternehmen zu trennen. Die Gebrüder Karl A und Gottlieb A halten jeweils 50 Prozent der Anteile an der aGmbH.

Der Anschaffungspreis der Anteile besteht aus der Einzahlung der Kapitaleinlagen in Höhe von je 100.000 EUR und gehört zum privaten Vermögen der Gesellschaft. In X-Stadt unterhält die A-GmbH eine eigene Speditionsagentur und ein Warenlagergeschäft. Jedem Aktionär soll ein eigenständiges Unternehmen übertragen werden, bei dem Karl A. das Speditionsgeschäft und Gottlieb A. das Warehousing-Geschäft weiterführt.

Im Jahr 2003 erwirtschaftete die Firma einen Umsatz von 2,5 Mio. EUR im Speditionsgewerbe und 1,5 Mio. EUR im Warehousing. Außerdem leitet er ein kleines Reifenhandelsunternehmen in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der seine Frau als Angestellter tätig ist. Karl A.'s Frau leitet ein Modehaus in der Innenstadt.

Die A-GmbH verfügt über ein einheitliches Rechnungswesen, nach dem eine gemeinsame Bilanzierung aller Unternehmensteile erfolgt. Die A-GmbH hat ein Geschäftsjahr, das dem des Kalenderjahres gleicht. Die A-GmbH verfügt über folgende Bilanzpositionen: Grundstück: 1. Grundstück: 100.000 EUR; davon entfällt auf das Grundstück des Spediteurs ein Betrag von EUR 100.000, auf das Grundstück des Lagers ein Betrag von EUR 25.000 und auf ein für betriebliche Zwecke gemietetes Wohngebiet ein Betrag von EUR 25.000. an.

Sie ist in zwei Gesellschaften so aufzuteilen, dass jeder Aktionär die für die Fortführung des Speditions- oder Lagergeschäftes notwendigen Vermögensgegenstände erlangt. Den Aktionären ist bekannt, dass die beiden Unternehmensteile von unterschiedlicher Wertigkeit sind und daher eine Abfindung zugunsten des Aktionärs Herrn Dr. A. G. A. zu leisten ist.

Wenn nichts anderes erreicht werden kann, ist Karl A. dazu entschlossen, aus seinem privaten Vermögen beizutragen. Für beide Gesellschaften soll die Gesellschaftsform der Firma gewahrt bleiben, da auch nach der "Spaltung" ein persönliches Haftungsausschlussrecht der Partner erstrebt wird. Die Firma gottlieb A möchte ihre Firma (Reifenhandel) als eigenständiges Unternehmen behalten. Die Partner vereinbaren nach ersten Gesprächen mit ihrem steuerlichen Berater und auf dessen Anregung eine "Spaltung" ihrer Partner.

Die Steuerberaterin beantragt aus Gründen der Kosten die Abspaltung der Lagerhaltung, so dass die Firma unter der ehemaligen A-GmbH weitergeführt wird. Der Anteilseigner beauftragt nun seinen steuerlichen Berater, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Umwandlung in drei Ausgliederungsformen: Abspaltung, Abspaltung und Abspaltung. 1 Umwandlung in wenigstens zwei existierende oder neue Gesellschaft.

Seitdem mit der Trennung nur noch eine neue Gesellschaft geschaffen werden muss und somit ein kleinerer GrÃ?ndungsaufwand anfÃ?llt, ist die Trennung regelmÃ?Ã?ig die einfache und kostengÃ?nstigere Variante gegenÃ?ber der Aufteilung. Im Modellfall wird daher die Ausgliederung des Lagerbetriebes in eine neue B gGmbH mit dem Alleinaktionär Gottfried A vorgeschlagen, so dass die Transportgesellschaft unter der alten gGmbH weitergeführt wird.

Obwohl sie der Abspaltung ähnelt, würden die als Entgelt zu übertragenden Anteile/Unternehmensrechte auf das Anlagevermögen der A-GmbH übertragen. Gleiches trifft zu, wenn ein Gesellschafter der ehemaligen A-GmbH überhaupt nicht an der neuen BVG teilnehmen soll ("Ausgliederung auf Null"; vgl. Schwedhelm, Die Unternehmensumwandlung, 918). Karl A soll zukünftig alleiniger Gesellschafter der A-GmbH sein.

Das bedeutet, dass die Geschäftsanteile an der A-GmbH bei Karl A verbleiben, während Herr A. die Geschäftsanteile an der neuen B-GmbH erwirbt. In diesem Zusammenhang muss die Übergabe der Aktien geregelt werden. 3 GmbHG) und in ihrem Wert zum Eintragungszeitpunkt den von der B-GmbH erworbenen Einlagebetrag.

Die Kapitalherabsetzung der B-GmbH darf die Herabsetzung des Grundkapitals der A-GmbH nicht übersteigen. Für die Abtretung der Aktien muss das Gesellschaftsvermögen der A-GmbH aufgeteilt und die Verteilung der Aktien festgelegt werden. Von den Geschäftsführern der abgebenden A-GmbH ist ein Ausgliederungsplan mit folgendem Inhalt zu erstellen ( 135 Abs. 2 Satz 2; 136 Satz 2 in Verbindung mit 126 Abs. 2 Nr. 1-11 UmwG): Vorname und Geschäftssitz der an der Ausgliederung teilnehmenden juristischen Personen sind zu nennen ( 126 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwG).

Die Übertragung des Vermögens der A-GmbH als Ganzes ist gegen die Einräumung von Geschäftsanteilen an der B-GmbH ( " 126 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 UG; zur Beschreibung des übertragenen Vermögens siehe Bemerkungen zu Nr. 6) zu beschließen, wobei anzumerken ist, dass es sich bei der B-GmbH um die Alleinaktionärin und bei der A-GmbH um die Karl A. als Gegenleistung für ihren Wertminderungsaufwand handelt.

Auskünfte über zusätzliche Barzahlungen können noch erforderlich sein ( 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG), wobei der Tag, ab dem die Gesellschafterin nicht mehr am Ergebnis der A-GmbH partizipiert (§ 126 Abs. 1 Nr. 5). Dies ist in der Regel die Zeit der Abspaltung.

Bei der B-GmbH sind keine Informationen erforderlich, da nur die Firma A. als Aktionär dividendenberechtigt ist. Aufgrund des Schwerpunkts Rechnungsabgrenzung muss gewährleistet sein, dass die betrieblichen Erträge und Aufwendungen der A- und B-GmbH ab dem Ausgliederungsstichtag separat in einem eigenen Bilanzkreis zugeordnet werden können. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die im Rahmen einer besonderen Rechtsnachfolge auf die B-GmbH zu übertragen sind, sind anzugeben; die nicht aufgezählten Objekte bleiben bei der A-GmbH (' Schwedhelm/Streck/Mack, GmbH 95, 7 ff.).

Auch Karl A. und Dr. G. Gottlieb A. müssen dem Ausgliederungsplan durch notariellen Hauptversammlungsbeschluss beipflichten. Abs. 1 GG findet die Registrierung durch alle GeschÃ?ftsfÃ?hrer statt, sollte auch bei NeugrÃ?ndungen im Zusammenhang mit einer Sparte nicht anders vorgehen. In der Folge ist der Zeitpunkt der Ausgliederung in das Handelsregister der A-GmbH einzutragen.

Diese Einträge haben folgende Auswirkungen: 1) Die Gründung der B-GmbH erfolgt mit Inkrafttreten der Abspaltung. Das Abspaltungsvermögen der A-GmbH einschließlich der Schulden wird gemäß der im Abspaltungsplan festgelegten Verteilung insgesamt auf die B-GmbH übertragen ( 131 Abs. I Nr. 3 UmwG). Nach dem Split ist die durch den Tatbestand vorgeschriebene Standardbilanz wie folgt aufzuteilen: 1:

Konzernbilanz der A-GmbH zum 31.12. der B-GmbH zum 31.12. Absatz 1 GmbHG). Nach dem Split darf das Grundkapital beider Unternehmen nicht größer sein als das Grundkapital der Vorgesellschaft. Andernfalls steht es den Aktionären offen, bei der Bestimmung des Aktienkapitals zu entscheiden. Die beiden Herren Karl und Gottlieb A. haben je einen Anteil am Nettovermögen.

Für die Bewertung als Teilholding ist der Tag der Aufteilung maßgeblich (vgl. BFH 26.10. 89, ). Das bei der A-GmbH vor der Aufteilung geltende konzerneinheitliche Rechnungslegungssystem schließt die Akzeptanz von zwei Teilgesellschaften nicht aus, da die Rechnungslegung nur indikative Aussagekraft hat (vgl. BFH 12.9. 79, ). Daraus kann auch geschlossen werden, dass die Tätigkeitsfelder der A-GmbH nicht gesondert zu dokumentieren sind.

Das bedeutet, dass die A- und B-GmbH in jedem Fall einen Teilbetrieb haben. A-GmbH muss eine steuerliche Vermögensübersicht zum Übergabestichtag erstellen. Diese Frist kann bis acht Monaten vor der Einreichung der Abspaltung beim Register steuerlich geltend gemacht werden. Wird auf eine bestehende Bilanzierung zurückgegriffen, wird eine Sonderbilanz zum Abspaltungszeitpunkt unnötig.

Wird von der Möglichkeit der Fortführung des Buchwertes Gebrauch gemacht, ergeben sich bei der A-GmbH keine Auswirkungen auf das Ergebnis. Die übrigen Vermögenswerte der A-GmbH sind zum Buchwert anzusetzen (siehe hierzu auch DStR 95, 237 ff.). Erfolgt die Abspaltung zu einem bestimmten Stichtag der Durchführung des Halbeinkünfteverfahrens und sind noch Überreste aus dem Anrechnungsverfahren übrig, werden diese zu je 50 Prozent auf die A- und B-GmbH übertragen.

Das übrige Anlagevermögen der A-GmbH ist wertvoller als das der B-GmbH. Eine Entschädigung zugunsten des Herrn A: kann folgendermaßen ausgestaltet werden: Die Gesellschaft bekommt entweder Vermögensgegenstände, die nicht einem Unternehmen zugeordnet werden können, oder sie nimmt weniger Fremdkapital auf als ihr Geschäftsanteil am Unternehmen.

Wäre eine Kompensation durch solche "neutralen Vermögenswerte" nicht möglich gewesen, wäre eine (versteckte) Geldeinlage des Aktionärs Karl A zu empfehlen gewesen, die das Manövriervermögen der Firma erhöht hätte. Bei Karl A. und bei Gottlieb A. gibt es keine Ergebniseffekte. Der Umtausch der Aktien der Aktionäre erfolgt nach einer Form des "Surrogation-Prinzips" und bleibt weiterhin frei von Steuern (vgl. dazu auch: DStR 95, 276 ff.).

Die der B-GmbH übertragenen Lagerbetriebe sind ökonomisch selbständig, da sie einen funktionsfähigen Organisationskörper bildeten, der von der Spedition selbständig geführt wurde und extern eine eigenständige, eigenständige wirtschaftliche Einheit war (vgl. R 5 Abs. 3 S. 1 und 2 UStR).

Eine Vorsteuerkorrektur muss die Firma nur im Falle einer Umnutzung innerhalb der verbleibenden Korrekturfrist vornehmen. Bei einer Abspaltung werden Flächen zum Wirksamwerden der Ausgliederung auf eine vorhandene oder neue Gesellschaft übertragen (siehe Kapitel 3).

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