Absprache

stillschweigendes Abkommen

Das Gesetz ist endgültig, geheime Absprachen (sog. "Deals") sind unzulässig. Die Übersetzung für'Arrangement' im kostenlosen Deutsch-Türkischen Wörterbuch und vielen anderen türkischen Übersetzungen. Beides ist auch dann üblich, wenn "nach Rücksprache mit" oder "in Rücksprache mit". Viele Beispiele von Sätzen mit "in Absprache mit" - Italienisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von italienischen Übersetzungen.

Einzelbeobachtung - Thema nach Absprache.

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Arrangement: Englisch " Holländisch

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In der Strafverfolgung in Deutschland ist die Kommunikation im Rahmen eines Strafverfahrens ein Verfahren, in dem sich das zuständige Bundesgericht mit den Verfahrensparteien über den weiteren Verlauf und den Ausgang des Strafverfahrens einigt. Es ist in den § 257 c StPO rechtlich verankert. An einer solchen Einigung sind die Generalstaatsanwaltschaft und das Landgericht oft interessiert, da sie den Zeit- und Arbeitsaufwand für das Verfahren, vor allem die Verfahrensdauer, erheblich reduzieren kann.

Das Verständnis für den Beklagten hat den Vorzug, dass er zum einen Gewissheit über den Verlauf des Prozesses gewinnt und zum anderen durch ein Geständnis auch einen Grund für eine Strafminderung erhält, der für ihn spricht. Außerdem kann sich der Beklagte einen langen Hauptprozess sparen, der auch für ihn sehr stressig sein kann. 1] Auch Aspekte des Schutzes der Opfer (das Opfer kann von Verhören verschont bleiben) können für das Verständnis einstehen.

Das Gesetz ist endgültig, geheime Vereinbarungen (sog. "Deals") sind inakzeptabel. Vertragsgegenstand können nur die rechtlichen Folgen der Straftat sein, vor allem der damit verbundene Wortlaut des Urteilsspruchs (Satz) und die damit verbundenen Beschlussfassungen (insbesondere Bewährungsentscheide nach § 268a StPO). Ferner ist es möglich, prozessuale Massnahmen (z.B. teilweise Aussetzung des Prozesses in Bezug auf einzelne Vorwürfe nach 154 Abs. 2 CCP) und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (z.B. Zurücknahme der eingereichten Beweisanträge) zu vereinbaren.

Die Einigung über das Schuldurteil ist ebenso wenig zulässig wie die Einigung über Verbesserungs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 257c Abs. 2, S. 3 StPO). So wäre es beispielsweise nicht zulässig zu akzeptieren, dass der Führerschein nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entzogen wird oder dass der Beschuldigte ohne die nach 246a StPO erforderliche Vernehmung eines Gutachters in einer Haftanstalt unterzubringen ist.

Die richterliche Auskunftspflicht nach 244 Abs. 2 StPO wird trotz der gesetzlichen Einigungsmöglichkeit nicht berührt (§ 257c Abs. 1, S. 2 StPO). Die Konkretisierung ist weitestgehend ungeklärt, da der Zweck einer Einigung gerade darin besteht, von einer weiteren Klärung Abstand zu nehmen, so dass der Verweis im Recht auf die anhaltende Klärungspflicht letztendlich kaum mehr als ein "Lippenbekenntnis" ist.

2 ] Ein Bekenntnis sollte Teil jeder Mitteilung sein (§ 257c Abs. 2, S. 2 StPO). Wenn man sich auf die Höhe der Sanktionen einigt, kann eine gewisse Höhe der Sanktionen nicht als Punktestrafe festgelegt werden. Diese Einigung wird erreicht, indem das Schiedsgericht den Parteien einen Antrag vorlegt, zu dem sie dann eine Stellungnahme abgeben können.

Gleichzeitig ist der Beklagte nach § 257c Abs. 4, Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits vor Beendigung der Anzeige darüber zu informieren, dass das Gericht unter gewissen Bedingungen nicht an die Anzeige gebunden ist, dann aber das Bekenntnis des Beklagten nicht verwendet werden darf. Der Vertrag ist zustande gekommen, wenn die Anklage und der Beschuldigte dem Antrag des Gerichtes nachkommen.

Der Informationsaustausch muss immer im (öffentlichen) Ausgangsverfahren stattfinden, wodurch die vorbereitenden, nicht öffentlichen, so genannten juristischen Diskussionen nicht zuwiderlaufen. Verfahren und Inhalte der Anmeldung, einschließlich der notwendigen Weisungen und Anzeigen, sind im Protokoll des Ausgangsverfahrens wiederzugeben (§ 273 Abs. 1a StPO). Die Strafschere darf das Schiedsgericht nicht verwenden, d.h. im Falle eines Bekenntnisses weder ein unannehmbar milde Beurteilung zusagen noch ein unannehmbar scharfes Urteil drohen, wenn der Beklagte kein Bekenntnis abgibt.

Der Vertrag ist für das Schiedsgericht prinzipiell verbindlich. Eine Bestrafung, die außerhalb des versprochenen strafrechtlichen Rahmens liegen würde, darf das Landgericht nicht auferlegen. Er ist jedoch nicht gebunden, wenn das Recht oder wesentliche Sachverhalte außer Acht gelassen oder wieder aufgetreten sind (z.B. wenn bekannt wird, dass die Konsequenzen einer beschuldigten Körperschädigung erheblich schlechter sind als ursprünglich angenommen).

Gleiches trifft zu, wenn das weitere Verhalten des Beklagten vor Gericht nicht der Erwartungshaltung entspreche, auf die sich die Vereinbarung stütze (z.B. wenn der Beklagte nur ein begrenztes Bekenntnis abgibt). Ein bereits abgegebenes Bekenntnis darf in diesen Faellen nicht verwendet werden. Der Beschuldigte ist vom Richter sofort zu informieren, wenn er von der Vereinbarung abrückt.

Ein Verzicht auf Berufung ist nach Vereinbarung nicht möglich (§ 302 Abs. 1, S. 2 StPO). Bei der Hauptanhörung muss der Präsident nach der Lektüre der Anklage und vor der Anweisung des Beklagten angeben, ob vor der Hauptanhörung Verhandlungen stattfanden, die eine Einigung bezwecken, oder ob solche Verhandlungen nicht stattfanden.

Sind solche Besprechungen erfolgt, hat er auch den grundsätzlichen Gehalt dieser Besprechungen mitzuteilen (§ 243 Abs. 4, S. 1 StPO). Gleiches ist der Fall, wenn solche Verhandlungen nach Eröffnung der Hauptanhörung, aber außerhalb der Hauptanhörung stattfanden (§ 243 Abs. 4, S. 2 CCP). In der Hauptsache kann das Schiedsgericht auch den Stand des Verfahrens mit den Parteien besprechen, beispielsweise zur Vertragsvorbereitung (§ 257b StPO).

Diese Diskussion ist in das Sitzungsprotokoll sowie in die Meldungen nach 243 Abs. 4 CCP einzutragen (§ 273 Abs. 1, S. 2, Abs. 1a S. 2 CCP). Abschließend ist auch im Falle einer Nichtvereinbarung ein Vermerk im Sitzungsprotokoll anzubringen (§ 273 Abs. 1a S. 3 StPO, sog. Negativattest).

Er hat im Zuge der Rechtsbehelfsbelehrung auch den Beklagten anzuweisen, dass er trotz der erzielten Einigung in seiner Berufungsentscheidung ungestört ist (§ 35a Satz 3 der Strafprozessordnung). Ursprünglich war die Kommunikation in Strafprozessen nicht rechtlich reglementiert. 4] In den 80er Jahren wurden solche Vereinbarungen vermehrt in der Öffentlichkeit erörtert.

5] Bereits 1987 urteilte das BVerfG, dass eine Vereinbarung zwischen dem Gerichtshof und den Prozessparteien über den Status und die Perspektiven des Verfahrens prinzipiell nicht zu verneinen sei, sondern dass es dem Gerichtshof und der Generalstaatsanwaltschaft verboten sei, sich auf eine "Einigung unter dem Deckmantel des Urteils" zu einigen. 6] Der BGH hat zunächst seine Kritik an Vereinbarungen außerhalb des Hauptverfahrens geäußert.

7] Mit Beschluß vom 20. September 1993[8] hat der BGH klargestellt, daß ein "Vergleich unter dem Deckmantel eines Urteils", ein "Handel in der Justiz", verboten ist, weshalb solche Vereinbarungen dem Gericht nicht vorgreifen. Das Einvernehmen muss unter Mitarbeit aller an der Hauptanhörung teilnehmenden Parteien erzielt werden (auch wenn es außerhalb der Anhörung zu Vorgesprächen kommen kann).

Es darf keine gewisse Bestrafung versprechen, sondern eine festgelegte Obergrenze, die im Fall eines Bekenntnisses nicht unterschritten wird. Daran ist das Landgericht geknüpft, es sei denn, bisher nicht bekannte gravierende Aspekte gehen zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Daher darf das zuständige Gericht eine Einigung über ein Urteil nicht voreilig vermeiden, ohne vorher die Vorwürfe auf der Grundlage der Unterlagen und vor allem auch juristisch geprüft zu haben.

Die Verlässlichkeit des Geständnisses, das üblicherweise im Falle einer Einigung über ein Urteil gemacht wird, muss kontrolliert werden. Von der Ordnungsmäßigkeit muss das Landgericht überzeugen. Zu diesem Zweck muss das in Einzelfällen nicht besonders zweifelhafte Selbstbelastungsgeständnis zumindest so greifbar sein, dass untersucht werden kann, ob es der Aktensituation entspricht, dass keine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist.

Die Verurteilung konnte nicht in einer Urteilsvereinbarung geregelt werden. Der Unterschied zwischen der in der Vereinbarung vorgesehenen und der im "Streitverfahren" zu erwarteten Strafe darf nicht so groß sein ("Sanktionsschere"), dass er strafrechtlich nicht zu rechtfertigen ist und nicht mehr durch eine angemessene Abmilderung aufgrund eines Bekenntnisses erklärt werden kann. Das gilt sowohl für den Falle, dass die ohne Vereinbarung versprochene Strafe die angemessene Höhe übersteigt, so dass der Beklagte einem unzumutbaren Zwang unterliegt, als auch für den Falle, dass das Resultat der Strafminderung unter der Schwelle dessen bleibt, was noch als schuldenproportionale Strafe akzeptiert werden kann.

Der Verzicht des Beklagten auf einen Rechtsbehelf nach Verkündung des Urteils ist nur wirkungsvoll, wenn ihm vorher mitgeteilt wurde, dass er ohne Beeinträchtigung der Übereinkunft Rechtsbehelf eingelegt werden kann ("qualifizierte Rechtsbehelfsbelehrung"). Gleichzeitig hob der BGH hervor, dass sich die Urteilsvereinbarungen mehr und mehr in eine rechtswidrige, vertragsähnliche Übereinkunft zwischen dem Richter und den anderen Prozessparteien bewegen, obwohl sich die Strafprozessgesetzgebung in ihrer derzeitigen Fassung an dem Modell der sachlichen Richtigkeit ausrichtet.

So hat der Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2009 mit dem Strafverfolgungsgesetz die rechtliche Regulierung des gegenseitigen Verständnisses eingeführt und damit der Berufung des Bundesgerichtshofes in seinem Entscheid vom 30. Juni 2005 entsprochen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 19. Mai 2013[15] entschieden, dass das Vertragsgesetz, namentlich § 257c StPO, verfassungsmäßig ist.

Die Verständigung zwischen dem Gerichtshof und den Verfahrensparteien über den Status und die Perspektiven des Hauptverfahrens, die dem Beklagten im Falle eines Bekenntnisses eine Obergrenze der Strafe versprechen und eine Untergrenze der Strafe verkünden, birgt das Risiko, dass die verfassungsmäßigen Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden. Stellt sich heraus, dass sie nicht vollständig oder untauglich sind, muss er sie beseitigen und gegebenenfalls seine Entscheidungen über die Zulassung von Vereinbarungen in Strafverfahren abändern.

Die Umsetzung des Gesetzes der Verständigung, das erheblich mangelhaft ist, führt "derzeit" nicht zur Rechtsverfassungswidrigkeit der Rechtsvorschrift. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verständigung haben jedoch die Aufnahme von Vereinbarungen in strafrechtlichen Verfahren zu einer endgültigen Vorschrift gemacht. Formlose Vereinbarungen außerhalb des Rechtsbegriffs der Regulierung sind nicht zulässig. Daraus folgt, dass ein Verzicht auf eine Berufung auch dann ungültig ist, wenn das Gericht auf einer "informellen Vereinbarung" beruht.

Nicht nur die Bundesanwaltschaft muss ihre Einwilligung zu einer rechtswidrigen Kommunikation verweigern. Gegen die geltende Rechtsvorschrift gibt es kritische Einwände. Damit wird argumentiert, dass das Strafverfahren in Deutschland - im Gegensatz zum angloamerikanischen Strafverfahren, in dem ein Vergleich zwischen Strafverfolgungsbehörde und Strafverteidigung zulässig und gebräuchlich ist - prinzipiell gegensätzlich ist.

Im Übrigen bestand entgegen 261 der Strafprozessordnung die Gefahr, dass sich das Gericht nicht mehr auf den eigentlichen Inhalt der Hauptanhörung stützen würde, sondern dass die Verordnung als Ganzes "nicht gut durchdacht" sei. 16 ] Es wird insbesondere eingewandt, dass das Kollusionsverfahren zu Ungerechtigkeit führt, da es Tätern zugute kommt, die "Vertragsmaterial" anbieten, und weil es ein "besonderes Verfahren" für Wirtschafts-, Umwelt-, Steuer- und Drogenstrafsachen einführt.

Zudem wird bemängelt, dass die Geschworenen an den Rande gerückt werden, dass das Urteilsverbot durch "Gespräche über die Umsetzung des Zweifelssatzes" leicht zu umgehen ist und dass das Kollusionsverfahren dem Ruf des Rechtsstaates zuwiderläuft. 18 ] Schliesslich könnte auf den Beschuldigten beträchtlicher Handlungsdruck zur Geständnislegung geübt werden, da die Ablehnung der Kommunikation ein grosses Sicherheitsrisiko für den Beschuldigten darstellt, was dem Prinzip der Freiheit von Selbstbeschuldigung widerspricht (nemo tenetur se ipsum accusare).

Klaus Leipold: Aktuelle Rechtssprechung zum gegenseitigen Verständnis in Strafprozessen. Weißrussland: Beltz Juventa, Weinheim/ Basel 2016, ISBN 978-3-7799-3264-2. Werner Schmidt-Hieber: Verständnis im Strafprozess. C.H. Beck, 1986, ISBN 3-406-31262-4 Henning Rosenau: Vereinbarungen im Rahmen eines Strafverfahrens. 2014, ISBN 978-3-406-66043-6, 257c Rn. 3. ? Nowak: Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen in Jugendstrafverfahren.

1994, s. 196 bgh, Urteile vom 28. 8. 1997, Rs. 4 StR 240/97, s. 195-212 bgh, Entscheidung vom 31. 8. 2005, Rs. GSSt 1/04, s. 40-64. c. Pressemeldung Nr. 71/2012 - Mündliches Verfahren in Angelegenheiten von "Vereinbarungen in Strafverfahren".

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