Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Abwasserrohre überprüfen
Kanalisationsrohre prüfen? Vermietungsrecht - Hinweise - Kanal- und Abwasserrohre
Abwasserkanäle und -leitungen sind prinzipiell Bestandteil des Mietobjektes. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Leitungen im gemieteten Objekt regelmässig zu überprüfen, wenn kein Grund dazu vorliegt. Nur die Leitungen außerhalb der Ferienwohnung müssen regelmässig vom Eigentümer überprüft werden. Tritt ein Schaden ein, weil diese Untersuchungspflicht nicht erfüllt ist, kann der Leasinggeber für den Schaden haftbar gemacht werden.
Wenn die Abwasserkanäle in der Ferienwohnung verstopft sind, ist es sicher, dass der Bewohner oder einer seiner Gäste dies veranlasst hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht immer die Verantwortung des Pächter. Dazu ist es notwendig, dass der Pächter auch für die Sperrung verantwortlich ist. Das ist der Fall, wenn die Nutzung nicht vertragsgemäß war, z.B. weil nicht für diesen Zweck bestimmte Gegenstände (Windeln, Damenbinden, etc.) in der Toilettenanlage deponiert wurden.
Der Leasinggeber trägt jedoch die Nachweislast dafür, dass der Betonmangel nicht von ihm zu vertreten ist, was der Fall gewesen wäre, wenn die Blockade aufgrund von Fehlern der gemieteten Substanz (z.B. Verkalkungen der Leitungen bei normalem Gebrauch) aufgetreten wäre. Wenn der Leasinggeber ausschließt, dass die Ursachen in seinem Risiko- und Zuständigkeitsbereich liegen, trägt der Leasingnehmer die Nachweise.
Die anfallenden Aufwendungen hat der Vermieter zu übernehmen, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Ursachen der Sperrung nicht von ihm verschuldet wurden (z.B. weil ein Planungsfehler die Ursachen waren). Die Situation ist schwierig, wenn die Blockade außerhalb der einzelnen Mietwohnungen (z.B. in einer Sammelleitung) auftritt. Auch wenn eine Blockade durch unsachgemässe Beseitigung von Objekten hervorgerufen wurde, kann in diesem Falle eine klare Zuweisung zu einer gemieteten Wohnung nicht möglich sein.
Ist der Täter unzweifelhaft feststellbar, haftet der Mieter auch hier für alle entstehenden Schadensfälle und Auslagen. Sollte dieser Beweis jedoch nicht gelingen, so hat der Leasinggeber die Umzugskosten zu übernehmen. Die Reparaturkosten gehen in diesem Falle zu Lasten des Vermieters.
Eine Umgehung dieses Grundsatzes durch eine Mietvertragsklausel, nach der im Fall einer Verstopfung der Leitungen die Pächter gesamtschuldnerisch für die Mehrkosten aufkommen. Sollte in der gemieteten Wohnung ein Schaden durch Verstopfung oder Rohrbruch entstanden sein, kann der Pächter natürlich vom Pächter die Instandsetzung eines betriebsbereiten, vertragsmäßigen Zustands fordern.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Fehler dem Pächter gemeldet wird. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer vertretbaren Zeit ( "in Abhängigkeit vom Ausmaß des Mangels"), kann der Leasingnehmer die Nachbesserung selbst in die Wege leiten und vom Leasinggeber eine Erstattung seiner Kosten einfordern. Der Leasingnehmer kann den Leasinggeber jedoch nicht für Sachschäden an Sachen des Leasingnehmers in Anspruch nehmen, wenn der Leasinggeber kein eigenes Verschulden hat.
Die Vermieterin wäre z.B. schuld, wenn ein Leitungsbruch durch marode Rohre zu erwarten wäre und trotzdem keine engmaschige Inspektion vorläge. Sollte ein Verschmutzer gefunden werden, kann er natürlich auch für Schäden haftbar gemacht werden - dies betrifft sowohl Mieter als auch Miteigentümer.