Entwässerungsantrag Nrw

Abflussanwendung Nrw

Applikationshinweis: Die Mustertexte des Entwässerungsantrages stammen aus dem Abwassergesetz NRW (LWG) zum Versickern oder Einleiten in ein standortnahes Gewässer. Das Land NRW (BauO NRW). Drainage-Anwendung zum Anschluss an die öffentliche Kläranlage in Grevenbroich. Hierfür ist ein Entwässerungsantrag einzureichen.

Grundstücksentwässerung und

Nach dem Empfang der Kanaldaten erfolgt der zweite Teilschritt. In der Entwässerungsanwendung für Ihr Objekt agieren Erbauer und Baumeister zusammen. Weil einige der wichtigsten Dokumente, die wir zur Bewilligung Ihrer Bewerbung benötigt werden, vom Architekturbüro sind. Unter anderem werden (!) benötigt: Wir haben im Download-Bereich einige Beispiele und Kalkulationshilfen zur Unterstützung von Architektur- und Designern bereitgestellt.

Nach Erhalt aller notwendigen Dokumente machen wir uns an die eigentliche Aufgabe. Auf die Korrektheit überprüfen und kontrollieren wir die geplanten Entwässerungen Ihres Vorhabens. Wenn es hier oder da ein Problem gibt, werden wir mit dem Bewerber eine gemeinsame Antwort ausarbeiten. Schließlich sind wir an Ihrer Seite und nicht auf Ihrem Weg!

Bewilligung erfolgt - und wie geht es weiter? Die Verbindungsleitung vom Bauträger zum Objekt ist in einigen Neubaugebieten bereits gelegt. Eine separate Liste der Unternehmen wird Ihnen in diesen Ausnahmefällen nicht zugestellt. Wenn Sie Probleme beim Füllen des Antragsformulars haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren!

Entwässerungserlaubnis

Das Gesuch um eine Entwässerungsbewilligung muss die für die Bewertung der Entwässerung des Grundstücks erforderlichen Dokumente beifügen. Diese sind im Einzelnen: anzugeben: Konstruktionszeichnungen im Massstab 1:100. Schematische Eintragungen sind vor allem in den Grundrissen und Abschnitten der Konstruktionszeichnung vorzunehmen: Alle Bewerbungsunterlagen müssen vom Verbindungsberechtigten und dem Planautor unterschrieben sein. Sie sind nach den Normen in Anlehnung an die Normen für die Normen und Vorschriften der Bauprüfverordnung (DIN 1986, EN 752 und 1056) zu erstellen.

Der Stadtrat ist befugt, Zusätze zu fordern.

Grundstücksentwässerung und

Alle Abwässer werden sowohl mit staatlichen als auch mit Privatanlagen entsorgt. Private Entwässerungssysteme werden unter dem Stichwort "Landentwässerung" zusammengefaßt. Es handelt sich um ein Rohrleitungssystem zur Entwässerung von Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasser aus Privatgrundstücken in die öffentliche Abwasserentsorgung. Diese müssen wasserdicht sein, d.h. das Schmutzwasser darf nicht in den Boden eindringen, ebenso wenig wie Grundwasser oder Schichtwasser von aussen.

Alle Grundbesitzer müssen ihr Haus gegen Stauwasser aus der Abwasserkanalisation sichern. Wirtschaftlich und technisch ist die Abwasserkanalisation nur für ein spezifisches Niederschlagsereignis, den so genannten Nennniederschlag, konzipiert. Diese führen dann wie geplant zu einem Stau in der Stadt. Um zu verhindern, dass dieses Rückstauwasser in die privaten Abwasserkanäle und damit in die mit Kellern verbundenen Bauten gelangt, muss sich jeder Eigentümer mit Hilfe geeigneter technischer Mittel (z.B. Hebezeuge) in eigener Regie gegen das Rückstauwasser wehren.

Der Bau oder Umbau eines Grundstücksentwässerungssystems bedarf einer Bewilligung der Stadtverwaltung oder des Kanalisationsbetreibers. Zu diesem Zweck muss ein Entwässerungsantrag gestellt werden. An dieser Stelle möchten wir Sie über Ihre vielfältigen Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf die Entwässerung von Grundstücken informieren: Jeder Anschlußberechtigte ist - unter Beachtung der Restriktionen der Abwasserentsorgungsordnung - befugt, von der Gemeinde den Anschluß seines Grundstücks an das vorhandene Kanalisationsnetz zu fordern (Anschlußrecht).

Alle Anschlussberechtigten haben - unter Beachtung der Beschränkungen der Abwasserentsorgungsordnung - das Recht, das auf ihrem Gelände anfallende Abwasser nach Fertigstellung der Verbindungsleitung in die Kanalisation einzuspeisen (Nutzungsrecht). Die Anschlussberechtigung gilt nur für Objekte, die an eine betriebsbereite und empfängliche Kanalisation anschließbar sind.

Der Regenwasseranschluss kann von der Stadtverwaltung ausgeschlossen werden, wenn er in einer Weise abgeleitet werden kann, die mit dem Gemeinwohl vereinbar ist oder in ein Wasser abfließt. Es dürfen nur solche Substanzen in die Kanalisation gelangen, die die Kanalisation, ihren Betrieb oder das an der Kanalisation tätige Fachpersonal nicht beschädigen oder gefährden. Zulässige Einleitgrenzwerte und eine Auflistung der nicht einleitfähigen Substanzen sind im Anhang zur Abwasserbeseitigungsordnung (siehe ab S. 24 in der Abwasserbeseitigungsordnung) zu entnehmen.

Jeder Anschlußberechtigte ist - unter Beachtung der Beschränkungen der Abwasserentsorgungsordnung - dazu angehalten, sein Eigentum an die Kanalisation anzubinden (Zwangsanschluss) und alle auf dem Gelände anfallenden Abwässer in die Kanalisation zu leiten oder durch diese beseitigen zu lassen bzw. beseitigen zu lassen von dieser. Wenn Abwässer nicht an die Kommune abgegeben werden sollen, z.B. beim Versickern von Niederschlägen oder beim Betreiben einer kleinen Kläranlage für Abwässer auf dem eigenen Gelände, muss der Anschlußberechtigte von der Verpflichtung zur Übergabe des Abwässers ( "Regenwasser und Abwasser") und von der Verpflichtung zum Anschluß und zur Nutzung auf Gesuch und im voraus durch die Kommune freigestellt werden.

Danach brauchen Sie die Zustimmung der Stadtverwaltung. Der Anschlussinhaber muss den Antrag bei der Gemeinde fristgerecht und in doppelter Ausführung einreichen. Nur nach erfolgter Freigabe kann mit den Bauarbeiten am Entwässerungssystem begonnen werden. Nähere Angaben dazu entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt Drainageanwendung. Jedem Entwässerungsausweis ist die jeweils gültige Firmenliste beigefügt.

Ausserhalb von Gewässerschutzgebieten sollten nur solche Anlagen getestet werden, die gewerbliche oder industrielle Abwässer befördern, die der Bundesabwasserverordnung unterliegen. Renoviert die Stadtverwaltung Strassen und Grachten und stößt dabei auf einen gebrochenen Hausanschluß, macht sie den Besitzer darauf aufmerksam und fordert eine Wiederinstandsetzung.

Zugleich will die Stadtverwaltung aber die Instandsetzung - auf Rechnung des benachbarten Eigentümers - in einem Zug durchführen und damit die Strasse nur einmal öffnen. Jede Person, die zum Anschluss berechtigt ist, muss ihr Haus und ihr Eigentum in angemessener Art und Weise gegen die Rückstauung von Abwässern aus der Kanalisation schützen.

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