Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden Balkon Versicherung
Balkonversicherung für WasserschädenVerlorener Versicherungsvertrag durch zu späte Meldung von Wasserschäden
Melde jeden Schaden sofort bei deiner Versicherung, um den Verlust deines Versicherungsschutzes zu verhindern. Hier hatte ein Paar sein Anwesen mit einem Wasserschlauch durchspült. Die Schlauchleitung wurde an einen Zapfhahn an der Außenseite des Hauses angebracht. Erst als eine Spritzdüse betätigt wurde, kam das Leitungswasser aus dem Rohr, so dass das Paar nach dem Gießen vergessen hat, den Zapfhahn zu schließen.
Darauf aufbauend ermittelt der Standortkostenrechner die endgültigen Umzugskosten: Nachts springt der Wasserhahn aufgrund des Hochdruckes aus dem Wasserhahn und das anfallende Leitungswasser kann unbehindert durch einen Schächte in den überfluteten, am Morgen des Folgetages zentimeterhohen Untergeschoss strömen. Das Ehepaar schöpfte zwar das Nass ab und versuchte, die Zimmer durch kräftige Belüftung auszutrocknen, doch es entstand Schimmel.
Nach dem Vorkommnis wurde der Unfall zwei Wochen später der Versicherung mitgeteilt. Die Rechtfertigung, dass der Wasserschaden nicht so schnell wie möglich angemeldet wurde und damit die Pflicht zur sofortigen Schadensmeldung verletzt wurde, wurde vom Landgericht Wuppertal (vom 5.4.07; Az.: 39 C 557/ 06) erteilt. Nach Ansicht des Gerichts ermöglichte die späte Mitteilung dem Versicherungsunternehmen nicht, die Ursachen und das Ausmaß des Schadensfalls sowie die erforderlichen Abhilfemaßnahmen unverzüglich zu beurteilen.
Zudem verletzten die beiden ihre Informationspflicht gegenüber der Versicherungswirtschaft. Die Folge ist, dass die Versicherten ihren Versicherungsschutz verlieren. Wenn die Versicherten jedoch nachweisen können, dass keine Grobfahrlässigkeit vorliegt, wäre die Situation anders. In diesem Falle waren die wenigen jedoch nicht in der Lage, dies zu tun. Wäre die späte Schadensmeldung ohne Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungsbemessung geblieben, hätte die Versicherung dennoch zu leisten.
Aus diesem Grund haben die Versicherungsnehmer keinen Leistungsanspruch aus der Versicherungswirtschaft.
Wasserschäden (Standardrohr + undichter Balkon) - Wer bezahlt die Sanierung?
Schadensfall: Pächter berichten von Schimmelpilzbefall in Schlaf- und Küchenräumen. Durch die Integration eines Vermessungsingenieurs stellte sich heraus, dass einerseits hinter dem Wohnhaus eine Regenwasserleitung verstopfte und überflutete (und damit die Schlafraumwand benetzte) und andererseits die unzureichende (seit 45 Jahren nicht mehr erneuerte) Wasserbarriereschicht des Balkons der ETW einen Wassereinbruch in das über uns liegende Gemäuer verursacht (und damit die Wand der Wohnküche benetzte).
Zur Beruhigung der Bewohner bat ich um zwei Vorschläge zur Beseitigung der Beschädigungen in der Ferienwohnung und beauftragte dann das billigere der beiden und übernahm die anfallenden Mehrkosten selbst. Ich habe die Bewohner nicht befragt, da sie ihren Wohnkomfort verloren hatten.
Weil ich den Wasserschaden weder unmittelbar noch mittelbar selbst herbeigeführt habe oder hätte verhindern können, sehe ich mich weniger in der Selbstverpflichtung. Lieber Berater, die Gemeinschaft der Eigentümer hat die Zahlung nach Maßgabe der Miteigentumsanteile zu tragen: Die Fallleitung ist ein Gemeinschaftsgut, da es sich um eine Installation zur gemeinsamen Nutzung handelt.
Das geschädigte Ziegelmauerwerk, in das das Abwasser eingedrungen ist, zählt ebenfalls zum Gemeingut. Die Gemeinde ist daher für die durch das Regenfallrohr verursachten Beschädigungen haftbar. Der Balkon ähnelt sich: Weil konstruktive Bauteile des Balkon immer Allgemeingut sind: und dazu zählt auch die Absperrschicht. Wird ein Feuchteschaden in der unter dem Balkon liegenden Wohneinheit wie hier durch die geschädigte Barriereschicht verursacht, sind alle Stockwerkeigentümer zur Instandsetzung des Hauses gezwungen.
Sie übernehmen auch hier die anfallenden Aufwendungen gemeinschaftlich, jedoch proportional nach Anteilen. Weil nach Ihrer Beschreibung kein Versicherungsgeber auftritt, haftet der Eigentümer daher unmittelbar nach seinem Geschäftsanteil (BGH, BGH, V ZR 62/06).