Arbeitsschutzgesetz

Fabrikationsgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) beschreibt die Grundsätze des Arbeitsschutzes zur Unfallverhütung. Von allen Unternehmen wird heute erwartet, dass sie großen Wert auf Arbeitssicherheit und Unfallverhütung legen. Innerhalb der Europäischen Union gelten für alle Mitgliedstaaten einheitliche Mindeststandards für Arbeitssicherheit und Produktsicherheit. Aktivitäten am Arbeitsplatz Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Einweisung der Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzgesetz.

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Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde ein bundesweites Umsetzungsgesetz zur Anwendung der EU-Richtlinien[1] zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erlassen. Sein vollständiger Name ist das Arbeitsschutzgesetz zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. Zielsetzung des Gesetzgebers ist der Schutz und die Förderung der gesundheitlichen Situation aller Mitarbeiter - auch im Öffentlichen Dienst - durch Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 1).

Die wichtigste Innovation bei der Gesetzeseinführung war die Risikobewertung (§ 5). Es ist eine "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" und keine Bewertung der Belastbarkeit des jeweiligen Mitarbeiter. 2] Neben den üblichen Gefahrenarten wie "physikalische, chemisch- biologischer Arbeitsstoffe" sind auch Gefahren zu bewerten, die sich aus "der Ausgestaltung von Arbeits- und Produktionsprozessen, Abläufen und deren Zusammenspiel" und "unzureichender Qualifizierung und Einweisung der Mitarbeiter " ergaben.

Seit der Novellierung vom 10. September 2013 müssen auch die psychischen Belastungsfaktoren bei der Risikobewertung berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 6). Bei der Risikobeurteilung der Arbeitsverhältnisse ist die Effektivität der Präventivmaßnahmen zu prüfen (§ 3). Indem das Arbeitsschutzgesetz auf die Bedingungen am Arbeitsplatz und nicht auf einzelne Arbeitnehmer ausgerichtet ist, folgt aus den Präventivmaßnahmen, dass Gefährdungen an der Entstehungsstelle bekämpft werden müssen und dass einzelne Schutzmassnahmen anderen Massnahmen untergeordnet sind (§ 4).

Außerdem muss der Unternehmer sicherstellen, dass seine Arbeitnehmer regelmäßig geschult werden (§ 12). Die Arbeitgeberin kann Aufträge und Verpflichtungen auf passende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlagern ( 7, 13), ist aber in jedem Falle zur Überwachung der Ausführung der übertragenen Aufträge angehalten. Der Arbeitnehmer hat die Anweisungen des Unternehmers zu befolgen und dafür zu Sorge zu tragen, dass durch seine Tätigkeiten andere Menschen nicht in Gefahr geraten (§ 15).

Außerdem sind sie dazu angehalten, erkannte Fehler, die sich auf die Arbeitssicherheit auswirken können, dem Auftraggeber zu berichten (§ 16). Grundlage für die Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich des Arbeitsschutzes sind § 18 und § 19 Arbeitsschutzgesetz. Das bedeutet, dass die Unternehmer bei der Implementierung des Arbeitssicherheitsgesetzes auf die Erfahrung mit der Verabschiedung der Entgeltrahmenvereinbarung zugreifen können, in der auch eine Evaluierung der Aufgaben statt einer Evaluierung der Mitarbeiter beschlossen wurde.

Rechtsanwältin Norbert Franz Kollmer / Klindt (Hrsg.): Arbeitsschutzgesetz. Herausgeber C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-59018-4 Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz. Bundesverlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6000-7, Ralf Pieper: Schiedsrichter: Schiedsrichter - Arbeitssicherheit. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsschutzgesetz und andere Arbeitsschutzbestimmungen. Bundverlag, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-7663-3852-5 (Autoren früherer Ausgaben: Michael Kittner, Ralf Pieper).

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