Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden in der Mietwohnung
Trinkwasserschaden in der MietwohnungMieteransprüche nach Wasserschaden - LG Berlin, Entscheidung vom 24.10.05 - 67 S 177/05 -
Grundsätze: 536 a Abs. I BGB auf Aufwendungsersatzansprüche nach § 554 Abs. 4 BGB bei Wasserschäden abzugrenzen. Nach § 554 Abs. 4 BGB sind weder die Kosten der Mängelbeseitigung noch die Kosten, die dem Vermieter durch die Beschädigung seines Eigentums entstehen, gedeckt.
Im Zusammenhang mit der Tolerierung von Mängelbehebungsarbeiten durch den Leasinggeber gemäß 554 Abs. 1 BGB muss der Leasingnehmer keine Bauwerksfreiheit vorsehen. Es kann nicht erwartet werden, dass ein Pächter während der Arbeit in seiner Ferienwohnung anwesend ist, solange sein persönliches Eigentum noch da ist.
Der Stundenlohn für Reinigungs- und Aufräumarbeiten des Mieters beträgt 7,50 EUR. Die Leistungsaufnahme des Gerätes nach einem Wasserschaden ist gemäß § 554 Abs. 4 BGB erstattungsfähig. Die Mietinteressenten sind keine Erfüllungsgehilfen im Sinn von 278 BGB in Verbindung mit den Pflichten des Vermieters gegenüber einem anderen Mieters.
Dies könnte Sie auch zum Stichwort "Wasserschaden" interessieren: Der Antragsgegner kann vom Antragsgegner eine angemessene Spesenpauschale in der Höhe von EUR 2.209,04 nach § 554 Abs. 4 BGB einfordern. Auf der Grundlage eines mit der Angeklagten am 13. Juni 1988 abgeschlossenen Vertrags sind die Antragsteller Pächter einer Eigentumswohnung im vierten Stock des Gebäudes T.-Straße in Berlin.
Das Appartement besteht aus Wohn- und Essbereich, Schlafraum, 2 Kinderzimmern, Kueche, Bad, WC, Abstellraum und Diele. Im Appartement über der Klägerwohnung platzt am Donnerstag, 9. März 2003, ein Eckenventil, das den Frischwasserzufluss unter der Küchenspüle regelt. Dies verursachte Wasserschäden in der Klägerwohnung, die sich auf die Bereiche Kueche, Bad, WC, Korridor, Abstellraum, Speisezimmer und eines der beiden Zimmer der Kinder auswirkten.
Der Antragsgegner räumte den Klägerinnen eine Mietminderung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Januar 2003 in Höhe von 312,07 EUR bzw. 122,58 EUR ein. In dieser Zeit wurden die Möbeln aus den betreffenden Zimmern entfernt und teilweise an anderer Stelle innerhalb der Ferienwohnung, teilweise aber auf Betreiben der Angeklagten durch eine Transportfirma zwischengelagert.
Die Klägerinnen blieben während der Arbeit in ihrem Gartenhäuschen in M... Ende der Reparaturarbeiten an der Ferienwohnung am 15. Juni 2003 Die Beschwerdeführer behaupten, dass das komplette Be- und Entwässerungssystem sowie die Heizungsanlagen im Haus verfallen sind. Diese beanspruchen Schadensersatz in Form von Kosten für den Aus- und Einbau der Möblierung, für die Zerlegung und Säuberung der Einrichtung und für die Säuberung des Schrankinhalts.
Mit einem Stundenlohn von 7,50 EUR berechnen sie sich einen Preis von 2.407,50 EUR. Es wird behauptet, dem Antragsteller fehlten 43,5 Arbeitsstunden. Sie schätzen den Ertragsausfall auf 766,04 EUR, die zusätzlichen Reisekosten auf 610,50 EUR und die Stromkosten auf 21,30 EUR.
Die Forderungen der Beschwerdeführer sind schadenersatzrechtlich nicht gerechtfertigt. Dabei müssen die Bewohner die Anschlüsse der Spülbecken regelmässig auf Dichtheit überprüfen. Der Wasserschaden könnte seiner Ansicht nach auf eine leckende Schraubverbindung des Ventiles, ein Leck im Panzerschlauch oder ein Leck in der Klemmverschraubung zurueckgehen.
c ) Die Ferienwohnung, in der der Schaden entstanden ist, wurde offenbar gemietet. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht des Mieters ist nichts zu sehen. Weil der Wohnungseigentümer kein Vertreter im Sinn des 278 BGB im Hinblick auf die Pflichten des Vermieters gegenüber einem anderen Pächter ist. d) Es besteht auch keine Verpflichtung im Hinblick auf eine erhöhte Überwachungsverpflichtung, die sich daraus ergeben könnte, dass es zuvor zu Problemen mit den Wasseranlagen kommen sollte.
Die von den Klägern beschriebenen Ereignisse können keine Rückschlüsse darauf zulassen, dass Winkelventile regelmäßig überprüft werden müssen. Der Bruch einer Heizleitung am 16. März 1997 in einer Ferienwohnung im 8. Stock, der Mangel an der Heizung in der Klägerwohnung am 29. Juli 1998 und die Schäden an einer Abwasserleitung während der Arbeit in ihrer Ferienwohnung am 16. September 2000 sind alle sehr verschieden und haben keinen Bezug zu diesem Vorfall.
Der Ausspruch eines Fachmanns, dass alle Heizungs- und Wasseranlagen verfallen sind, ist so unbestimmbar, dass die überzeugende Folgerung nicht gezogen werden kann, dass alle Leitungen, einschließlich aller Armaturen, ersetzt werden müssen. Eine Aufforderung des Klägers erfolgt jedoch nach dem Prinzip nach § 554 Abs. 4 BGB.
Der Leasingnehmer hat demnach ein Anrecht auf eine angemessene Entschädigung für Ausgaben, die dem Leasingnehmer durch die vom Leasinggeber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen entstehen. Die von den Klägern geforderten Kosten sind entgegen der Meinung des Amtsgerichtes danach zu differenzieren, in welchem Umfang sie zur Behebung von Fehlern und Folgeschäden, die durch die Reparatur entstanden sind, verwendet wurden.
Die Überschneidung mit Mängelansprüchen und Folgeschäden schliesst einen Antrag nach 554 Abs. 4 BGB nicht aus. a) Hiervon ausgenommen sind Kosten, die dem Vermieter durch die Behebung des Mangels oder durch die Beschädigung seines Eigentums entstehen.
Dadurch entfällt der Aufwand für die Zerlegung der Böden. Dabei geht es um die Behebung eines Sachmangels, für den die klagenden Parteien nur unter den hier nicht genannten Bedingungen des 536 a Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche haben. Gleiches trifft auf alle Reinigungsmaßnahmen zu, die sich daraus ergaben, dass das Abwasser in die Wohnungen eindrang und die Einrichtung der Beschwerdeführer verunreinigte.
Gleiches trifft auf die Verunreinigung zu, die dadurch entsteht, dass die Beschwerdeführer selbst das Laminat ausreißen. Sofern die von der Klägerin durchgeführten Reparaturarbeiten eine Verschmutzung hätten verursachen müssen, kann diese nicht von derjenigen unterschieden werden, die bereits durch das Eindringen von Wasser und die von den Klägerinnen selbst ausgeführten Tätigkeiten hätte hervorgerufen werden müssen.
Die Höhe der an die Kläger zu vergütenden Arbeit betrifft nur den Aufwand für das Aus- und Einbauen der Möblierung. Es ist verständlich, dass diese Arbeit untrennbar mit der Zerlegung der Einrichtung verbunden war. Der Abbau der Einrichtung war aufgrund der Sanierung des durch das Wasserschaden entstandenen Bodens wieder notwendig.
Sie diente der Reparaturvorbereitung, die die Klägerinnen zu verkraften hatten. Die Kosten, die durch die Tolerierung von Reparaturarbeiten entstehen, beinhalten auch die Kosten für die nachträgliche Säuberung der Ferienwohnung und der Einrichtung. Es ist verständlich, dass solche Arbeit auch Verunreinigungen verursachen kann.
Daraus ergeben sich 110 Arbeitsstunden, multipliziert mit dem normalen Stundensatz von 7,50 Euro: 110 Arbeitsstunden x 7,50 Euro = 825,00 Euro. c ) Darüber hinaus können die Antragsteller eine Entschädigung für ihre Kosten verlangen, die durch den Aufenthalt in ihrem Gartenhäuschen in M. aufgrund der unbewohnbaren Wohnfläche erwachsen.
Diese Unbesiedelbarkeit ergibt sich nicht nur aus den aufgetretenen Wasserschäden, sondern auch aus der von den Klägern zu tolerierenden Reparaturnotwendigkeit. Verständlich, dass dies zu zusätzlichen Reisen zum Arbeitsplatz in der W.-straße in Berlin führte. Der Abstand zwischen dem Gartenhäuschen in M. und dem Arbeitsplatz ist mit 59 Kilometern angezeigt.
Der Abstand zwischen ihrer Ferienwohnung T.-Straße in Berlin und dem Arbeitsplatz ist mit 19 Kilometern angezeigt. Diese Aufwendungen ergaben sich nach Aussage der Beschwerdeführer aus Reisen am 11. März 2003, zwischen dem 11. und 17. August 2003 sowie am 11. und 14. März 2003. In den anderen Tagen fuhren die Zivilkläger zwischen ihrer Ferienwohnung und dem Gartenhäuschen in der Siedlung H. in M. hin und her.
Verständlich, dass sie während der Arbeit in der Ferienwohnung sind. Es ist unzumutbar, dass ein Bewohner nicht in seiner Ferienwohnung ist, während dort gearbeitet wird, während seine persönlichen Sachen noch da sind. Die Tatsache, dass es in diesem Zeitabschnitt einen zusätzlichen Aufwand von 2035 Kilometern gab, scheint allgemein verständlich zu sein.
Das Kilometergeld von 0,30 EUR scheint zumutbar. Daraus resultiert ein Preis von 610,50 EUR. d) Es ist nach wie vor verständlich, dass der Antragsteller 1) einen Einkommensverlust erlitt, weil er an den Tagen, als die Handwerksleute dort arbeiteten, in der Ferienwohnung war.
Ein Arbeitsausfall für den elften Monat 2003 resultierte aus der Beteiligung an der Räumung der Wohnungen und der Verpackung. Daraus resultiert bei einem Brutto-Lohn von 17,61 EUR ein Schaden von 766,04 EUR. e) Wenn die KlÃ?gerinnen und KlÃ?ger Kosten des Stromverbrauchs verlangen, kann sich dies nur auf den Energieverbrauch der Trocknungsanlage bezogen werden.
Der durch den Waschmaschinenbetrieb verursachte Strombedarf kann nicht ersetzt werden, da dieser nicht durch die Tolerierung der Reparaturarbeiten bedingt ist. Für die Trocknungsanlage errechneten die Antragsteller den Energieverbrauch wie folgt: 25 Std. x 2,5 kw = 62,5 kwh x 0,12 ?/kwh = 7,50 ?.
Daraus resultiert folgender Anspruch: 825 EUR + 610,50 EUR + 766,04 EUR + 7,50 EUR = 1. 209,04 EUR.