Entwässerungssatzung Bayern

Dränagegesetz Bayern

Modell für ein Stadtentwässerungsgesetz. Modell für ein Stadtentwässerungsgesetz. Infoveranstaltungen bei den bayerischen Regierungen. Drainage; Antrag auf Befreiung oder teilweise Befreiung von der Anschluss- und Nutzungspflicht.

Entgeltordnung für das Entwässerungsgesetz (BGS/EWS) mit Erläuterungen.

Modell für ein Stadtentwässerungsgesetz

I. Das bayrische Innenministerium hat mit Bescheid vom 31. 5. (AllMBl S. 562, korrigiert S. 591), ergänzt durch Bescheid vom 13. 1. 1991 (AllMBl S. 60), ein Modell für ein kommunales Entwässerungsgesetz herausgegeben. Ein Teil der Anpassung ergibt sich jedoch aus der Änderung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen, vor allem der kommunalen Vorschriften (GO), des WHG, des BayWG und der Klärschlamm-Verordnung (AbfKlärV).

3 Nr. 1 "Abwasser" Die Ankündigung erfolgt im Konsens mit dem Bayrischen Ministerium für Umweltschutz und Volksgesundheit und dem Bayrischen Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Energie, Verkehr u. a. In den Musterstatuten wird der Ausdruck "Entwässerungssystem" durch "Entwässerungssystem" abgelöst (gesetzliche Definition in § 1 Abs. 1).

Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Sprachanpassung an Artikel 21 Absatz 1 S. 1 und Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung; eine Inhaltsänderung ist damit nicht verbunden. 2. Der Regelbereich des Entwässerungsgesetzes muss nach der neuen Rechtssprechung nicht mehr klar und ohne Hilfe anderer Mittel aus dem Gesetz selbst für die Betreffenden ermittelbar sein (so noch BayVGH vom 02.03.1988 Az.: 23 B 87.01700).

Stattdessen können sich die Kommunen in ihrer Entwässerungssatzung das Recht vorbehält, über Typ und Geltungsbereich ihrer Entwässerungsanlagen im Detail zu entscheiden (vgl. § 1 Abs. 2 des Modells). Ob und in welchem Maße die Landanschlüsse zum Entwässerungssystem zählen, kann die Kommune mitbestimmen. Die Musterstatuten sehen dafür drei Optionen vor: eine komplette Wohnleitwarte (Variante 1), eine kommunale Leitwarte und eine Wohnleitwarte (Variante 2) sowie eine komplette kommunale Leitwarte (Variante 3).

Die bereits im Chartermodell von 1988 angebotene Variante wird in diesem Modell weitergeführt, lediglich die Variante 2 wurde inhaltsüberarbeitet. Beim Vorgängermodell " Begrenzung der zu verbindenden Flächen " stellte sich die Frage, ob der Teil der Grundstücksanbindung, der über das angrenzende Grundstück verläuft, zum Entwässerungssystem gerechnet werden sollte oder nicht.

Im Abs. 2 S. 1 wird der Kreise der Entwässerungsverpflichteten auf Miteigentümer, Stockwerkeigentümer, Stockwerkeigentümer und Nutzniesser ausgedehnt. Diese Personengruppe wurde bereits durch die bisher gültige Fassung "ähnlich der Benutzung eines Grundstückes durch dingliche Berechtigte" in den personellen Anwendungsbereich der Entwässerungssatzung aufgenommen. Gemäß der satzungsmäßigen Definition gilt das Entwässerungsgesetz jedoch nicht - wie bisher - für Abwässer (einschließlich Stallmist und Gülle) aus Landwirtschaftsbetrieben, die auf land-, forst- und gartenwirtschaftlich genutzten Flächen angewendet werden sollen.

Es wird zur Verdeutlichung darauf verwiesen, dass es sich bei den in den Nummern 2 bis 5 erwähnten Grachten, einschließlich der Sonderbauten, um Kanäle des (öffentlichen) Entwässerungssystems handeln kann. Weil bei der Druck- oder Negativdruckentwässerung der Bau eines Regelschachtes weder gesetzlich (vgl. 9 Abs. 3 S. 3) noch fachlich vorgeschrieben ist, sondern aus rein fachlichen Erwägungen immer ein Abwasserschacht oder ein Hausanschluss-Schacht vorliegt, sind die Definitionen "Grundstücksanschlüsse" und "Grundstücksentwässerungsanlagen" nicht an das Vorhandensein eines Regelschachtes gebunden, sondern an einen Abwasser- oder Hausanschluss-Schacht.

Der Abwasserschacht ist bei der Grundstücksentwässerung aus förderrechtlicher Sicht unschädlich. Es wird der Ausdruck "Grundstücksentwässerungssystem" verwendet. Die Systeme waren bereits Teil des Grundstücksentwässerungssystems. In der Definition wird jedoch bereits jetzt explizit darauf hingewiesen, dass z. B. eine aufgrund von 9 Abs. 1 S. 2 (entspricht § 9 Abs. 2 a. F.) erforderliche Kläranlage Teil des Grundstücksentwässerungssystems ist.

Im Falle der Schwerkraftentwässerung sind sowohl die Festlegung des Baustellenanschlusses als auch das Baustellenentwässerungssystem an das Vorliegen eines Schachtes auf der Baustelle gebunden. Es gibt jedoch in der Realität immer wieder solche Situationen, in denen entgegen 9 Abs. 3 S. 1 kein Revisionsschacht existiert und dessen spätere Montage z.B. aus statischen Erwägungen (nicht mehr) möglich ist.

Bestehen solche im Einzugsgebiet, sollte die Kommune in 3 Nr. 7 und 8 eine andere Unterscheidung zwischen dem Grundstücksentwässerungssystem und dem Grundstücksanschluß treffen. EWS gibt es keinen Inspektionsschacht, der Grundstückanschluss mündet an der Grundstücksgrenze zum Privatgrundstück. "Ein entsprechender Zusatz zu Nr. 8 (Grundstücksentwässerungssysteme) könnte lauten: "Wenn es entgegen 9 Abs. 3 S. 1 EWS keinen Regelschacht gibt, hört das Grundstücksentwässerungssystem an der Grundstücksgrenze zum öffentlichem Straßenland auf.

"Im Abwasserschacht wird das an einem Freigefälle einströmende Schmutzwasser aufgefangen und in die Kanalisation geleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird im Hausanschluss-Schacht aufgefangen und mittels eines Unterdrucks in die Kanalisation eingeleitet. Werden die Abwässer über die Kanalisation eingeleitet, aber nicht einer Gemeinschaftskläranlage zugeleitet, ist die Grundstücksentwässerung mit einer Kläranlage auszurüsten (vgl. 9 Abs. 1 S. 2).

Grundvoraussetzung dafür, dass die Arbeit an Grundstücksentwässerungssystemen nur von qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden darf, ist die Sicherstellung einer hohen Güte. Garantieren die Unternehmen eine Qualitätssicherung nach den entsprechenden Güte- und Prüfungsbestimmungen für die durchzuführende Aktivität (Ausführungsbereich), erhalten sie ein GÜTZ. Bei Deponiesickerwasser, das nach der derzeitigen Begriffsbestimmung auch Abwässer ist (' 3 Nr. 1 S. 2), sollte es in der Regel kein Anschluss- und Nutzungsrecht nach Absatz 3 Nr. 1 geben.

Für den Rest von Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4 des Modells ist auf 34 Abs. 2 S. 2 BWG in der seit dem 31. Dezember 2010 gültigen Fassung zu verweisen. Danach müssen die Kommunen ein Abwasserentsorgungskonzept erstellen und aktualisieren, wenn sie gemäß 34 Abs. I S. 2 Nr. 2 und 3 BWG gesetzlich (also Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Modells) festlegen, dass die Annahme des Abwässers verweigert werden darf, wenn eine besondere Abwasserbehandlung aufgrund der Besiedlungsstruktur das Gemeinwohl nicht gefährdet oder die Annahme des Abwässers aus technischen Gründen oder wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes nicht möglich ist.

Auf der Grundlage der offiziellen Rechtfertigung des Gesetzentwurfs der Bayrischen Landesregierung für ein Bayerisches Wassergesetz (LT-Drs. 16/2868, S. 44) sind diese Begriffe zu verwenden, um die bei der Umsetzung der Entwässerungssatzung zu treffende Entscheidungsfindung über die Verweigerung der Abwasserannahme festzulegen. Dies führt zu beitragsrechtlichen Unterschieden: Nach 6 Abs. 2 der Musterbeitrags- und Entgeltordnung zur Entwässerungssatzung wird für Flächen, aus denen kein Regenwasser abgeleitet werden darf, kein Beitrag berechnet.

Absatz 1 entspricht den in 1 Absatz 3 genannten Möglichkeiten hinsichtlich der Vergabe der Grundstücksverbindungen an das Entwässerungssystem. Darin wird präzisiert, dass der Eigentümer, sofern er den Anschluss des Grundstücks einrichtet, ausbessert, verlängert, verändert, wartet, außer Betrieb nimmt oder entfernt, dies nach den allgemeinen technischen Vorschriften zu tun hat und nur technisch versierte Auftragnehmer mit den Bauarbeiten am Anschluss des Grundstücks beauftragt. b)? Zu Abschnitt 3 a.

Diese satzungsmäßige Regelung, die prinzipiell nicht gegen übergeordnetes Recht verstößt, sollte die Kommune nur aufrecht erhalten oder in ihr lokales Recht einbeziehen, wenn die Grundstücksverbindungen in der Nachbarschaft geführt werden (Alternative 1 zu 1 (3)), d.h. unter der Verantwortlichkeit der Immobilieneigentümer. Sätze 2 a. F. entsprechen im Kern dem Abs. 2 a.

F. Diese Verordnung bezieht sich auf den Umstand, dass der Anwendungsbereich der Entwässerungssatzung Rinnen umfasst, die das Abwasser nicht einer Gemeinschaftskläranlage zuleiten, sondern in ein Wasserkörper ohne vorhergehende, von der Kommune durchgeführte Abwasserreinigung abführen. Das ist zwar bei Vorhandensein einer korrespondierenden Bewilligung nach dem Wasserrecht erlaubt, die in der Regel der Kommune erteilt wird.

Sätze 3 werden nur relevant, wenn im Einbauraum Druck- oder Vakuumentwässerungssysteme zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sollte die Kommune nicht dazu verpflichtet werden, von einer unwirtschaftlichen technischen Möglichkeiten zur Schaffung eines hinreichenden Anschlussgradienten in der Tragwerksplanung des Kanalnetzes Gebrauch zu machen. Die Bezeichnung "technisch geeigneter Unternehmer" ist in 3 Nr. 14 festgelegt (vgl. Nr. 5 Buchstabe i, Rechtfertigung für § 3 Nr. 14).

Das Einführen einer Beweispflicht auf Antrag in S. 2 gibt der Kommune die erforderlichen Vollmachten, um die berufliche Tauglichkeit des beauftragenden Unternehmens im konkreten Fall prüfen zu können. Um das Entwässerungssystem zu entlasten, muss daher auch der bauliche Zustand der Grundstücksentwässerungssysteme regelmäßig überprüft werden. Diese Inspektionen dienen auch der Sicherstellung der in 5 Abs. 1 S. 1 und 5 S. 1 der Satzung festgelegten gesetzlichen Anschluss- und Nutzungspflicht, d.h. der Einspeisung des kompletten Abflusssystems.

Gleichzeitig kann auf diese Art und Weise kontrolliert werden, ob das Einleitungs- bzw. Einleitverbot von Grundwasser und Quellwässern in das Kanalisationsnetz beachtet wird (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 des Modells). In den Abschnitten 10 bis 12 des Modells sind die Genehmigung, Fertigung und Erprobung sowie die Kontrolle des Grundstücksentwässerungssystems regelm?

Nach dem überarbeiteten Modell kann die unverlangte Abgabe von Bescheinigungen eines technisch versierten, nicht am Bau mitwirkenden Auftragnehmers (vgl. 3 Nr. 14) oder im Hinblick auf deren regelmäßige Prüfung ( 12 Abs. 1) vonnöten sein.

Der Umstand, dass an die Qualifizierung und Tauglichkeit der im Sinne der 11 und 12 (vgl. 3 Nr. 14) arbeitenden Unternehmen spezielle Forderungen geknüpft werden, die auf Systeme zur Abwasserentsorgung, vor allem auf Grundstücksentwässerungssysteme, zugeschnitten sind, soll einen ebenso hohen technischen Standard erreichen, vor allem bei der Instandhaltung und Dichtigkeitsprüfung von Grundstücksentwässerungssystemen im Installationsbereich.

Diese Verpflichtungen sind an den Eigentümer der Immobilie oder an die sonst zur dinglichen Verwendung der Immobilie berechtigte Personen gerichtet ( 2 Abs. 2 S. 1). Das betrifft vor allem auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Grundstücksentwässerungssystems (vgl. § 9 Abs. 1). Dementsprechend müssen gemäß S. 3 der Eigentümer und der Planer mit ihrer Unterschrift die Verantwortlichkeit für die Projektierung und die vorgesehene Durchführung des Grundstücksentwässerungssystems nachweisen.

Eine neue Verordnung ist in dieser Vorschrift mit 3: Durch eine lokale rechtliche Absicherung einer Einwilligungsfiktion kann die Kommune ihre personellen und administrativen Kosten reduzieren. Der dreimonatige Zeitraum richtet sich nach 42a Abs. 2 S. 1 des Verwaltungsprozesses. 11 bietet zwei Möglichkeiten zur Kontrolle der Bauarbeiten am Grundstücksentwässerungssystem: entweder prinzipiell mit kommunalem Fachpersonal (Alternative 1 zu 11 Abs. 2 bis 6) oder durch Kontrolle und Nachweis der Inspektionsergebnisse durch einen technisch versierten, nicht an den Bauarbeiten gegenüber der Kommune teilnehmenden Auftragnehmer (Alternative 2 zu § 11 Abs. 2 bis 6).

Variante 1 sorgt dafür, dass Kommunen, die über eigenes technisch passendes Fachpersonal zur Verfügung stehen und die Arbeiten nach 11 selbst durchführen können, diese auch in Zukunft durchführen können. Die neue Variante 2 gibt der Kommune die Option, die unverlangte Abgabe von Bescheinigungen durch einen nicht am Bau beteiligte Auftragnehmer zu verlangen.

Im Bedarfsfall soll diese Variante II Kommunen mit wenig eigenen Mitarbeitern oder mangelnder fachlicher Kompetenz eine einwandfreie Qualitätssicherung bei der Inspektion von Grundstücksentwässerungssystemen gewährleisten. Die bisher in S. 1 festgelegte Frist von drei Tagen wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen auf eine Mindestlaufzeit umgestellt. Dies ermöglicht es auch, den Eigentümer des Grundstücks über einen längeren Zeitraum zu informieren, was die Situation nicht verschlimmert.

In beiden Varianten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass Inspektionsarbeiten am Grundstücksentwässerungssystem vor der ersten Inbetriebsetzung entweder (Variante 1) von der Kommune oder (Variante 2) von einem nicht an den Bauarbeiten beteiligtem Fachbetrieb im Namen des Eigentümers ausgeführt werden und die Resultate von ihm abgesegnet werden.

Das ist die Grundvoraussetzung für die Verlängerung des bisher geltenden Inspektionsintervalls für die Kontrolle von Grundstücksentwässerungssystemen von zehn Jahren (vgl. 12 Abs. 2 S. 1 a. F.) auf 20 Jahre (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 n. F.). In Variante 1 tritt die Bescheinigung eines privatwirtschaftlichen Gutachters an die Stelle der Bescheinigung eines technisch versierten Auftragnehmers nur in Bezug auf die Kläranlage.

Die Variante 2 dagegen löst die Bescheinigung eines technisch tauglichen Unternehmens ab, wenn die Bescheinigung des privatwirtschaftlichen Gutachters ausreicht. Absatz 2 S. 1 wurde an die Neuordnung der gesetzlichen Prüf- und Überwachungsvorschriften angepaßt. Die Kommune kann nach Maßgabe von 9 Abs. 1 S. 2 u.a. von einem technisch versierten, nicht am Bau mitwirkenden Auftragnehmer vor der ersten Inbetriebsetzung die Überprüfung der Kläranlage auf Mängel anordnen.

Gemäß Abs. 4 S. 1 kann die Kommune - wie bisher - nur mit ihrer Genehmigung die Inbetriebsetzung des Grundstücksentwässerungssystems anordnen. Diese Einwilligung kann nach Maßgabe des Satzes 2 von der Abgabe einer Bescheinigung nach Absatz 2 S. 2 abhängen. Gemäß 3 Abs. 3 S. 1 ist es Sache des Grundstückseigentümers, die Grundstücksentwässerung vor dem satzungsgemäßen Verbergen und vor der Inbetriebsetzung auf Mangelfreiheit durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und sich das Resultat in jedem Fall durch diesen überprüfen zu lassen bzw. überprüfen zu lassen. 3 Nr. 14).

Abs. 3 S. 2 gibt der Kommune zudem die Gelegenheit, die Untersuchungen selbst durchzuführen. Eine Überprüfung durch einen Auftragnehmer, der nicht an den Bauarbeiten beteiligt ist, verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Prüfmittel selbst auf- oder abmontiert. Das kann auch durch den ausführenden Bauunternehmer erfolgen. Dabei ist es ausreichend, wenn der nicht an den Bauarbeiten teilnehmende Auftragnehmer während des tatsächlichen Prüfverfahrens dabei ist und somit das Prüfergebnis selbst auswerten kann.

Das Gleiche trifft auf eine Untersuchung durch die Stadt zu. Für die Auswertung der Rückmeldungen ist die Kommune zuständig, die auf externe Expertise zurückgreifen kann. Wenn der inspizierende, technisch taugliche Auftragnehmer der Ansicht ist, dass die Grundstücksentwässerung nicht gesetzeskonform oder nicht frei von Mängeln ist und der Bauherr oder der ausführende Auftragnehmer dies nicht von sich aus behebt, versichert der inspizierende Auftragnehmer, dass die Einrichtung nicht gesetzeskonform oder nicht frei von Mängeln ist.

Anschließend überprüft die Kommune, ob sie von den Zuständigkeiten in Abs. 4 Satz 2 und 3 gebrauch macht. Absatz 4 S. 2 bestimmt, dass die Kommune das Verbergen der Rohrleitungen oder die Inbetriebsetzung des Grundstücksentwässerungssystems bis zu einem weiteren Tag nach Abgabe der Bescheinigungen unterlassen kann. Trifft der Eigentümer des Grundstücks vorab geeignete Massnahmen, geht er auf eigenes Risiko vor.

Ist der Kommune bereits vor Ende eines jeden Monats klar, dass das Entwässerungssystem unschädlich ist, sollte es aus Verhältnismäßigkeitsgründen angebracht sein, den Eigentümer sofort zu informieren. Demnach kann die Kommune bei einer Inspektion durch die Kommune nur sofort das Verbergen der Rohre oder die Inbetriebsetzung des Grundstücksentwässerungssystems unterlassen.

Für den sachgemäßen Gebrauch und die Instandhaltung der von ihm zu wartenden Einrichtungen, vor allem der Grundstücksentwässerung, ist der Eigentümer verantwortlich (vgl. § 9 Abs. 2). Auch auf Grundstücksverbindungen und Meßschächte wird die Untersuchungs- und Nachweispflicht explizit ausgedehnt, soweit diese vom Eigentümer zu unterlassen sind. Sofern der Grundstücksverbund durch den Grundstücksbesitzer hergestellt werden sollte, waren unter anderem die Varianten 1 bis 4 zu 8 in der bisher gültigen Version bereits für die korrespondierende Gültigkeit des § 12 vorgesehen.

Bei den Schächten besteht die Überwachungsverpflichtung bereits nach bisherigem Recht, soweit sie Teil des Grundstücksentwässerungssystems oder des vom Eigentümer zu wartenden (Teil-)Grundstücksanschlusses waren. Die anschließende Überprüfung der Anlagen ist nach der Erstinspektion vor der Inbetriebsetzung im Abstand von 20 Jahren vorzunehmen. Es wird auf die Übergangsvorschrift in 23 Abs. 2 S. 1 verwiesen.

Der erforderliche (nachträgliche) Besichtigungsnachweis, den der Eigentümer der Kommune innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der Besichtigung ohne Aufforderung vorlegen muss, darf auch in Zukunft nur von einem technisch geeigneten Gewerbetreibenden im Sinne von § 3 Nr. 14 ausgestellt werden (siehe Nr. 5 Buchstabe i). Andererseits kommt eine Untersuchung und Bescheinigung nach Abs. 1 durch Gemeindeangestellte nicht in Frage, da dies in der Regel keine Gemeindeaufgabe ist und auch die Anforderungen des 7 S. 1 des Mittelstandsförderungsgesetzes nicht erfüllt sein werden.

Im Übrigen bleibt die Möglichkeit der Kommune nach Abs. 5 bestehen. Bei Kläranlagen nach 9 Abs. 1 S. 2, aus denen das Abwasser in die Kanalisation abgeleitet wird, unterliegt Abs. 2 einer gesonderten Überwachungsvorschrift. Die Bezugnahme auf 60 Bayerisches Staatsblatt ist deklaratorisch, da diese Rechtsvorschrift sowieso direkt anwendbares nationales Recht ist.

Für Kleinstkläranlagen, die in die Kanalisation eingeleitet werden (vgl. 9 Abs. 1 S. 2), hat der privatwirtschaftliche Sachkundige (vgl. 65 BayWG) die Urkunde über eine von ihm vorgenommene Untersuchung nach 60 Abs. 1 S. 1 BayWG nicht nur der Kreisverwaltung, sondern auch der Kommune unaufgefordert vorlegen.

Auf diese Weise wird die Gemeinschaft ständig über den Stand der in die Kanalisation einlaufenden Kleinwasserkläranlagen auf dem Laufenden gehalten. Gemäß 60 Abs. 3 BWG kann die Kommune gesetzlich festlegen, dass die Überprüfung und Zertifizierung nach 60 Abs. 1 und 2 BWG für Kleinstkläranlagen, aus denen das Entwässerungssystem abgeleitet wird, von geeigneten Mitarbeitern der Kommune durchgeführt wird.

Das zuständige Personal muss über eine fachliche Qualifikation und eine abgeschlossene Lehre als Kläranlagenmeister verfügen. Möchte die Kommune von dieser Möglichkeiten profitieren, muss sie in ihrem Entwässerungsgesetz explizit eine angemessene Vorschrift vorsehen; in diesem Falle wird auch eine angemessene Erweiterung der in der Einleitung genannten gesetzlichen Bestimmungen empfohlen.

F. S. 2 trägt der Tatsache Rechnung, dass mit der Inkraftsetzung des Wasserrechts gesetzes in der seit dem 1. Mai 2010 gültigen Version die Kompetenz zum Erlaß der Verordnung über die Eigenüberwachung bzw. Selbstkontrolle vom Land Bayern auf den Bund übertragen wurde. F. von zusätzlichen Kontrollmaßnahmen abzusehen, wenn die Ableitung von Abwässern gemäß Absatz 1a.

F. ist wasserechtlich zugelassen und die Resultate werden der Kommune zur Eigen- oder Eigenüberwachung zur Verfuegung stehen, werden auch im neuen Modell erhalten bleiben. Die am Anfang des Absatzes 1 enthaltene neue Präzisierung ("Ungeachtet der Absätze 1 bis 4") drückt aus, dass die Kommune auf der Basis des Absatzes 5 auch im öffentlichen Interesses Kontrollmassnahmen von Amtes wegen vornehmen kann, namentlich um die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe der Abwasserentsorgung ( 34 Absatz 1 S. 1 BayWG) zu gewährleisten und den einwandfreien Zustand des Entwässerungssystems zu schützen.

Die allgemeinen Zuständigkeiten der Kommune nach 22 sowie die Überwachungsaufgaben des Eigentümers nach Absatz 1 gelten zusätzlich zu dieser Regelung. Der Immobilieneigentümer hat seine Aufgaben ungeachtet der Wahrnehmung der Aufsichtsbehörde der Kommune gemäß Absatz 5 zu übernehmen. Führt die Kommune Inspektionen von Grundstücksentwässerungssystemen, Meßschächten oder Grundstücksverbindungen durch, die vom Grundeigentümer auf Fehlerfreiheit im Allgemeininteresse zu unterhalten sind, setzt die für den Grundeigentümer anwendbare Inspektionsfrist wieder ein.

F. Mit dieser Verordnung soll wie bisher sichergestellt werden, dass die bestehenden individuellen Abwasserbeseitigungslösungen zum Anschluss an das Entwässerungssystem stillgelegt werden. Hiermit soll das zwingende Verwendungsziel ( 5 Abs. 5 S. 1) erfüllt werden, dass das gesamte Schmutzwasser in die Kanalisation eingelassen wird. Die nach § 9 Abs. 1 S. 2 geforderten Kläranlagen sind von dieser Verordnung jedoch nicht betroffen, da in diesen FÃ?llen das entstehende Schmutzwasser nicht in einer Gemeinschaftskläranlage behandelt wird, bevor es in ein Wasserkörper eingelassen wird.

Das wird nun in Absatz 1 S. 2 präzisiert. Das Innenministerium hat in einem Rundbrief vom 08.07.1996 (Az.: IB1-1405. 12-1) vorgeschlagen, den Katalog der in Abs. 2 mit den Nummern 12 und 13 enthaltenen Verboten auf gewisse nicht neutrale Kondenswasser aus öl- oder gasbeheizten Brennwertkesseln auszuweiten und eine Jahresinspektion der Neutralisationssysteme durch Kaminfegermeister oder technisch qualifizierte Auftragnehmer zur Kontrolle dieser Verboten in Abs. 7 zu veranlassen.

In das offizielle Modell wird diese nun aufgenommen; sie hat sich nur insofern geändert, als der Schornsteinfegermeister im Sinne des 2 Abs. 1 S. 2 des Schornsteinfegergesetzes an die Stelle des technisch passenden Unternehmens (z.B. für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik) tritt und der entsprechende Spezialbetrieb nun den technisch passenden Unternehmer ersetzt hat.

Sind jedoch nur einzelne Fälle betroffen, kann die Kommune gegebenenfalls die Neutralisierung des Kondensats und dessen Beweis im Zuge einer Genehmigungsentscheidung nach 15 (6) gemäß den für (7) dieses Modells vorgeschlagenen Anforderungen einfordern. Absatz 2 zweiter Absatz wurde an das anwendbare Wassergesetz angepaßt (vgl. auch Nr. 13, Buchstabe d).

In diesem Modell sind die in 12 Abs. 1 S. 3 und 17 Abs. 3 des Vorgängermodells enthaltene Bestimmungen über Verletzungsrechte in § 20 Abs. 1 zusammengefasst. Diese Bestimmung wurde im Lichte der ständigen ständigen Überprüfung der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 9. November 2007, Az.: Vf. 15-VII-06, BayVBl 2008, Nr. 48; vgl. auch Brief des Innenministeriums vom 12. Dezember 2008, Az.: IB1-1405. 12-142, FSt 2/2009) über die Verfassungsmässigkeit von Artikel 24 Absatz 3 GO und insbesondere des Satzes 1 wurde dem Text von Artikel 24 Absatz 3 GO anpaßt.

F. Das Umgangsrecht ist auf Gemeindevertreter gemäß Artikel 24 Absatz 3 GO begrenzt. Gemäß 24 Abs. 1 S. 1 RP ist die Geldbuße auf maximal 2.500 EUR begrenzt. cc ) Abs. 1 Nr. 3 n. F. Während Abs. 1 Nr. 1 die Abgabe einer geforderten Bescheinigung mit einer Geldstrafe droht, ahndet Abs. 1 Nr. 3 die Erteilung einer falschen Bescheinigung durch den technisch tauglichen Gewerbetreibenden und die Abgabe einer falschen Bescheinigung durch den Hauseigentümer.

Damit soll zudem sichergestellt werden, dass die hohe fachliche Qualität nicht untergraben wird, indem zum Beispiel überhaupt keine Audits vorgenommen, aber dennoch Bescheinigungen erteilt und präsentiert werden. dd) Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 n. F. Neben den bisher reglementierten Sachverhalten werden Verletzungen verschiedener in der Statuten enthaltener Pflichten nachgewiesen.

Dieses Regelwerk dient der Kontrolle sowie der Untersuchung eventueller Fehler in den vom Eigentümer zu wartenden Systemen, speziell der Grundstücksentwässerung. Zur Verdeutlichung wurde Absatz 2 eingefügt, und zwar besonders im Zusammenhang mit 103 WHG und 74 Bayerisches Recht. Wurde die letztmalige Betriebsprüfung erst vor wenigen Jahren durchgeführt, wurde damit der entsprechende Zeitraum gemäß 12 Abs. 1 in Gang gebracht; eine neue Betriebsprüfung ist daher erst nach 20 Jahren seit dieser letztmaligen Betriebsprüfung notwendig.

Damit die Person, deren Abschlussprüfung vor 16 Jahren stattgefunden hat - und die nach 12 Abs. 1 in vier Jahren noch einmal geprüft werden muss - nicht benachteiligt ist als die Person, die die Abschlussprüfung vor mehr als 20 Jahren oder gar nicht durchgeführt hat, wurde in 23 Abs. 2 S. 1 ein Zeitrahmen von 15 Jahren für die Verknüpfung der letzten Abschlussprüfung festgelegt.

Der Gemeinderat kann in Wahrnehmung der kommunalen Eigenverwaltung und unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten bestimmen, ob und wenn ja, welche spezifische Übergangsfrist er in der Statuten vorgibt. Für eine Übergangsfrist von z.B. drei Jahren wäre dann für 23 Abs. 2 S. 1 entscheidend, ob eine Abschlussprüfung innerhalb der vergangenen 17 Jahre erfolgt ist.

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