Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Revisionsschacht Pflicht
Kontrollschacht obligatorischRevisions-Schacht - Beurteilungen kostenfrei im Internet nachlesen
Entscheide und Urteile der Gerichtshöfe zum Stichwort "Revisionsschacht". Bei einer netzgebundenen öffentlich-rechtlichen Anstalt gilt die Verwendung eines Grundentgelts ab dem Moment als erfolgt, ab dem der Entgeltpflichtige einen betrieblichen Netzanschluss hat. Bei einem solchen Anschluß muß mindestens eine Verbindung zwischen den Hauptkanälen des Bauwerks, den so genannten Erdrohren, und dem Kontrollschacht oder dem Sammelkanal bei der Abwasserentsorgung auf einer Baustelle sein.
Eine" wechselnde Erneuerung", d.h. die Neuordnung eines abgehenden Immobilienanschlusses, bedeutet keine Verlängerung im Sinne des 8. Satzes I NKAG, sondern eine Änderung, da solche Massnahmen aufgrund des unabhängigen Erstattungsereignisses "Änderung" nicht unter dem Stichwort "Erneuerung" erfasst werden müssen. Das HAltlast-G wird durch das ÜBodSchG weitgehend abgelöst; eine vollständige Regelung durch das Bundesrecht ist jedoch nicht erfolgt.2 Der Kostenerstattungsanspruch des 15 HAltlast-Gesetzes (jetzt: 13 Abs. 2 S. 2 HAltBodSchG) wird durch die Bundeskostenübernahmeverordnung des 24 Abs. 2 S. 2 ÜBodSchG im Falle der direkten Vollstreckung nicht blockiert.
Der Kostenerstattungsanspruch der Kommune nach 8 NKAG ergibt sich mit der schlüsselfertigen Erstellung des Grundstückanschlusses und der Kalkulierbarkeit der Aufwendungen nach Rechnungsstellung des Unternehmers (nach Art. des Senates vom 20.7. 1999 - 9 L 5638/98 -). Bei einer netzgebundenen öffentlich-rechtlichen Anstalt gilt die Verwendung eines Grundentgelts ab dem Moment als erfolgt, ab dem der Entgeltpflichtige einen betrieblichen Netzanschluss aufrechterhält.
Er profitiert ab diesem Punkt in vollem Umfang von der Leistungserbringung in Form der Instandhaltung eines offenen Rohrleitungsnetzes, da er die Dienste der öffentlich-rechtlichen Anstalt (hier: Abwasserentsorgung) über den bestehenden Anschluß und das stets lieferbare Rohrleitungsnetz nachfragen kann. Selbst bei unbebautem Grundbesitz ist das Bestehen von Anlagen zur Erfassung, Vorreinigung, Erprobung, Speicherung und Entwässerung des Schmutzwassers auf dem Gelände, die nicht zum staatlichen Kanalnetz zählen, eine Grundvoraussetzung für die Abnahme eines Betriebsanschlusses an das Rohrleitungsnetz.