Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserrohrbruch Versicherungsschaden
Rohrbruch VersicherungsschadenAb wann sind Leitungswasserschäden mitversichert?
Ab wann sind Leitungswasserschäden mitversichert? Leitungswasserschäden sind weniger dramatisch als Brände, Blitze oder Explosionsgefahr. Allerdings führt das Risiko von Trinkwasser zu einer höheren Schadensquote in der Kaskoversicherung der Hausbesitzer als das Risiko von Bränden oder Stürmen und Sturmtätigkeit. Die Versicherungsdeckung umfasst drei Bereiche: Bruch innerhalb von Bauwerken, Bruch außerhalb von Bauwerken und Feuchtigkeitsschäden.
3 VGB 2010 (1914) der Bedingungen für die Wohngebäude-Versicherung regeln die Handhabung des Risikos "Leitungswasser". Bei Leitungswasserschäden ist zunächst zwischen Hausrat- und Eigenheimversicherung zu unterscheiden. Beschädigungen an Wasserleitungen, Heizungen und wasserführenden Anlagen sind unter gewissen Voraussetzungen in der Haushaltswarenversicherung oder nichtversichert, wenn keine Haushaltswarenversicherung vorlag.
Der Hausratversicherer ist für die versicherten Anlagen verantwortlich, die der Garantienehmer als Pächter oder Besitzer auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mitverkauft hat. Wenn nur Anlagen ersetzt werden, die von Beginn an Teil des Hauses waren, fällt dies in die Verantwortung der Hausratsversicherung. Nr. 1 VGB 2010 (1914) listet die Leitungen und Anlagen innerhalb des Hauses auf, für die Versicherungen bestehen.
Das ganze Bauwerk, einschließlich der Deckenplatte, wird als innerhalb des Hauses betrachtet. Als Rohrleitungen von Solaranlagen auf dem Gebäudedach werden auch Rohrleitungen innerhalb des Hauses betrachtet. Schläuche und Einbauten unter der Grundplatte sind nicht mitversichert. Voraussetzung ist, dass die oben genannten Leitungen nicht Teil von Kesseln, Kesseln oder ähnlichen Einbauten sind.
Bei Rohrbrüchen oder Rissen oder Löchern im Kanal durch Rost entsteht ein Leitungsbruch im Sinn der Versicherungskondition. Wenn nur eine Rohrfuge leckt und dadurch Spritzwasser entweicht, kann der Wohngebäude-Versicherer die Reparaturen am Leitungsrohr nicht selbst durchführen. Tritt jedoch durch austretendes Nässewasser ein Schaden an anderen Versicherungsgegenständen auf, sind diese als Feuchteschaden mitversichert.
Für Frost- und andere Rohrschäden außerhalb des Versicherungshauses gibt es ebenfalls eine Versicherung. Nach § 3 Nr. 2 VGB 2010 (1914) entschädigt der Versicherungsgeber "für Frost- und andere Brüche an den Versorgungsleitungen der Trinkwasserversorgung oder an den Leitungen der Warmwasserbereitung, Dampfheizung, Klimaanlage, Wärmepumpe oder Solaranlage außerhalb von Gebäuden".
Diese Haftungsverpflichtung bezieht sich auf Leitungen, die zur Lieferung von Versicherungsgebäuden oder Einrichtungen verwendet werden. Die müssen auf dem Versicherungsgelände sein. Außerdem muss der Versicherte selbst (und nicht ein Nachbarkunde oder eine Gemeinde) das Risiko für die Leitungen übernehmen. Feuchteschäden sind Beschädigungen an versichertem Eigentum, die durch vorschriftswidrig entweichendes Wasser verursacht werden.
Eine Vollkaskoversicherung für Hausbesitzer übernimmt diese Kosten und bezahlt bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust des versicherten Gutes. Entsprechender Absatz in den Geschäftsbedingungen ist § 3 Nr. 3 VGB 2010 (1914). Das bedeutet, dass nur dann Feuchteschäden versichert sind, wenn das anfallende Nässewasser " unbeabsichtigt aus Leitungen der Trinkwasserversorgung (Zu- und Ablaufleitungen) oder angeschlossenen Leitungen, den anderen an dieses Leitungssystem angeschlossenen Geräten oder deren wasserführende Teile, aus Geräten der Warmwasser- oder Dampfbeheizung, aus Klimaanlagen, Heizungswärmepumpen oder Solaranlagen, aus Wasserlösch- und Beregnungsanlagen sowie aus Gewässerbetten und Wasseraquarien entweicht ".
Nach VGB ist Trinkwasser gleichbedeutend mit Salzlake, Ölen, Kühl- und Kältemitteln aus Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Solaranlagen sowie Dampf. Eine Leitungswasserleckage tritt auf, wenn gegen den Willen des Versicherten (oder einer anderen bevollmächtigten Person) frisches oder verschmutztes Trinkwasser ausläuft. Die Versicherungsnehmerin M. stellt eine Haushalthilfe auf 400 Euro-Basis ein. Das Glas ist zerbrochen und 450 ltr. auslaufen.
Die Wassereinwirkung schädigt das Massivholz. Die Wohngebäudeversicherung entschädigt den Parkettschaden, da dieser zum Wohnhaus zählt und das Austreten von Aquarienwasser nach § 3 Nr. 3 in den Deckungsschutz einbezogen ist. Es ist möglich, dass der Versicherungsgeber die häusliche Hilfe in Anspruch nimmt und ihr grobes Verschulden vorwirft. Wenn M. eine Hausrat-Versicherung hat, wird diese auch abgelehnt, da die Ursache für den Tod der Tiere nicht das Gewässer selbst war und das Becken nicht als Glasobjekt abgesichert ist.
Die Versicherungsbestimmungen enthalten auch einige Ausnahmen für Leitungswassergefahren. Die Versicherung bezieht sich nicht auf nicht bezugsfertige Bauten oder Gebäudeteile. Auch für bestehende Objekte besteht kein ausreichender Deckungsschutz, wenn sie aufgrund umfangreicher Renovierungen temporär nicht bezugsbereit sind. Leitungswasserrisiken können umfassender abgesichert werden, indem zusätzliche Bestimmungen gegen eine Prämienerhöhung getroffen werden.
Zum einen sind in Abweichung von den üblichen Versicherungsbedingungen Nässeschäden durch ausgetretenes Wasser aus Regenfallleitungen im Inneren des Hauses gegen Vorschriften abgesichert. Zum anderen sind auch Schäden durch Frost und andere Brüche für im Haus verlaufende Regenwasserleitungen mitversichert. In der Regel wird die maximale Entschädigungsgrenze auf 1 Prozentpunkt der versicherten Summe "Wert 1914" mal der Ausgleichssumme festgesetzt.
Durch die Aufnahme der Bestimmung erhält der Versicherte eine Versicherung für die Aufwendungen zur Behebung von Blockaden der Abflussrohre innerhalb des versicherten Gebäudes und auf dem Versicherungsobjekt. In der Regel liegt die maximale Entschädigungsgrenze bei einem Prozentsatz der Deckungssumme (Wert 1914 mal Anpassungsfaktor). Im Falle der Einbeziehung von Ziffer 7260 haften die Versicherungen für Frost- und andere Schäden an den Versorgungsleitungen der Trinkwasserversorgung sowie an den Leitungen der Warmwasserbereitung, Dampfheizung, Klimaanlage, Wärmepumpe oder Solaranlage außerhalb von Wohngebäuden.
Die Zusatzversicherung bezieht sich auf Leitungen, die auf dem Versicherungsobjekt liegen, aber nicht zur Belieferung der versicherungspflichtigen Objekte einschließlich der Installationen verwendet werden. Vorraussetzung ist, dass die UNO das Risiko für die Leitungen hat. Ausgenommen sind Rohrleitungen, die ausschliesslich für gewerbliche Zwecke verwendet werden. In der Regel ist die maximale Entschädigungsgrenze auf ein Prozentsatz der Deckungssumme beschränkt (Wert 1914 mal Anpassungsfaktor).
Unter Einbeziehung der Bestimmung wird der Deckungsschutz für Frost- und andere Schäden außerhalb von Bauwerken an den Versorgungsleitungen der Wasserleitung sowie an den Leitungen der Warmwasserbereitung, Dampfheizung, Klimaanlage, Wärmepumpe oder Solaranlage gewährt. Die Schutzklausel gilt für Leitungen, die sich außerhalb des Versicherungsobjektes befinden, aber zur Lieferung von versicherten Objekten oder Installationen verwendet werden.
Die Absicherung betrifft Rohrleitungen, für die der Versicherte das Risiko übernimmt. Ausgenommen sind Rohrleitungen, die ausschliesslich für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Der Höchstbetrag der Entschädigung liegt bei einem Prozentsatz der versicherten Summe (Wert 1914 X Korrekturfaktor). Durch die Aufnahme der Bestimmung werden andere Schäden an Ventilen in den Versicherungsvertrag aufgenommen. Fittings sind z.B. Wasser- und Absperrarmaturen, Absperrventile, Wasserzähler und Geruchverschlüsse.
Nicht versichert sind Ventile, die bei Eintreten des versicherten Ereignisses bereits mangelhaft sind. Er erstattet auch die Aufwendungen für den Ersatz der beschädigten Ventile, wenn dies aufgrund eines Versicherungsfalles nach den üblichen Versicherungsbedingungen notwendig ist. Weil der Versicherte zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause ist, fließt viel frisches Trinkwasser in den Unterkeller.
Sie verursacht Beschädigungen am Fußbodenbelag und an den Mauern. Das Versicherungsunternehmen hat den eingetretenen Verlust zu ersetzen, soweit er sich auf das Versichertengut bezieht. Entscheidend ist, dass Wasser aus der Leitung ungewollt entwichen ist. Der Rücktritt wird als vertragswidrig angesehen, wenn er gegen den Wunsch des Versicherten ist. Nach der Entschädigungsleistung wird der Versicherungsgeber bestrebt sein, den Verursacher von der Kriminalpolizei untersuchen zu lassen und ihn oder die beaufsichtigten Personengruppen in Anspruch zu nehmen. 3.
Allerdings braucht der Versicherte keine Angst um seine Vergütung zu haben, auch wenn dies nicht zustandekommt. Die Versicherungsnehmerin spült die Kleidung im Waschtisch. Nach dem Einweichen der Kleidung verläßt er das Bad und vergißt, den Hahn aufzumachen. Weil die eingesetzte Wäscherei den Überschuss blockiert, fließt das Waschwasser über den Rand des Waschbeckens in den Korridor, wo es den Parkettboden schädigt.
Die Versicherung wird wahrscheinlich verweigern, weil das Leitungswasser nicht unbeabsichtigt entwichen ist. Die Versicherung übernimmt in diesem Falle nur einen Teil des eingetretenen Schaden. Manche Versicherungen verzichteten auf den Einspruch oder die Überprüfung auf grobe Fahrlässigkeit bis zu einem bestimmten Umfang und gehen von einer einfachen Nachlässigkeit aus.
Die Versicherungsnehmerin findet einen Wasserschleier an der Schlafzimmerwand und betrachtet einen Leitungsbruch als Fehler. In diesem Falle verweigert der Versicherungsgeber die Leistung, weil es sich nicht um Trinkwasser handele. Für die Montagefirma hat der Versicherte die entsprechenden Aufwendungen selbst zu übernehmen. Wäre es zu einem Leitungsbruch gekommen, wären auch die Recherchekosten mitversichert.
Im Falle einer versicherungspflichtigen Reparatur nach einem Leitungsbruch ermittelt der Handwerksbetrieb die hohe Korrosionswahrscheinlichkeit aller Rohrleitungen im Bau. Allerdings ist das Brauchwasser noch nicht entwichen. Die Versicherungsnehmerin informiert den Versicherungsgeber darüber und fordert die Zahlung der Ersatzkosten für alle Anschlüsse im Hause. Alle Rohrleitungen im Bauwerk, ob es ihm gefällt oder nicht, sind vom Garantienehmer sofort und auf eigene Rechnung zu ersetzen.
Die Versicherung gilt nur für Rohrbruch, nicht für präventiv erforderliche Reparaturmaßnahmen. VGB verpflichtet den Versicherten, alle Wasser führenden Geräte jederzeit in einwandfreiem technischen Zustand zu erhalten und eventuelle Beschädigungen unverzüglich zu beheben. Hinweis: Die oben genannten Fallbeispiele basieren zum Teil auf dem Ausbildungsstandard "Hausrat- und Wohngebäudeversicherung", erschienen im Verlag für die Versicherungswirtschaft, zweite Aufl.
Unser Abgleich verdeutlicht, wovor sich Grundbesitzer, Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümer schützen sollten und welche Versorger am billigsten sind (Versicherungsagentur ist die Main-Finanz AG):