Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wann Brauche ich einen Fettabscheider
Wozu brauche ich einen Fettabscheider?Das Kabinett hat anfangs Mai 2018 einen Gesetzentwurf zur Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 104c, 104d, 125c und 143e des GG beschlossen.
Das Kabinett hat anfangs Mai 2018 einen Gesetzentwurf zur Abänderung bzw. Ergänzung der Art. 104c, 104d, 125c und 143e des GG erlassen. Nach der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2018 durch den Parlamentarier am darauffolgenden Tag hat der Deutsche Bundestag auch den Haushalt für das aktuelle Geschäftsjahr gebilligt.
Das Bundesbudget für 2018.... Die Ministerien für Inneres, Kommunales, Bauen und Chancengleichheit des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG), NRW.URBAN, BEG NRW, NRW.BANK, AAV (Verband für Flächenrecycling und.... Abwasser-Symposium der Kommunalagentur NRW findet am 13.09.2018 in Münster statt. Beim Abwasser-Symposium 2018 wurden die laufenden Beschlüsse des OVG NRW....
Auch das NRW-Ministerium für Inneres, Kommunales, Bauen und Gleichberechtigung hat sich zur Zusammensetzung der leitenden Beamten im internationalen Wirtschaftsrat der inno......
Schmierfettabscheider - wann wird der Einbau obligatorisch'?
Eine Freundin von mir macht sich mit der Idee, einen kleinen Snack aufzumachen. Ob und wann ein Fettabscheider zwingend vorgeschrieben ist, habe ich jetzt nach den Vorschriften des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen gesucht, aber ich habe es noch nicht wirklich herausgefunden. Wenn er so einen braucht.
Das Zulassungsverfahren in der Gastronomie unterliegt einer unüberschaubaren Masse von teils gegensätzlichen Regelungen, deren Gewicht sowohl in der Region als auch von den beteiligten Behörden nach strikten Vorgaben der absoluten Unvorhersehbarkeit bestimmt wird. Halt dich da raus - das ist nur ein Problem.
Verfassungsgerichtshof Ansbach, Entscheidung vom 17.04.2012 - AN 1 K 11.02084
Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Bescheid vom 12. Mai 2011 aufgefordert, die Übernahmebescheinigung des Entsorgers für die beiden zuletzt durchgeführten Entleerungen des Fettabscheider bis zum 14. Mai 2011 einzureichen, um den einwandfreien Betrieb der Kläranlage gemäß 16 Abs. 2 S. 2 EWS nachzuweisen. Ist kein Fettabscheider verfügbar, sollte dies nachgewiesen und über die Betriebsabläufe und die Bewertung der Abwasserlage informiert werden.
Die Klägerin antwortete am 24. MÃ??rz 2011 in einer schriftlichen ErklÃ?rung seiner BevollmÃ?chtigten, dass sein Restaurant-Betrieb vorwiegend "Pizza und Pasta" verkaufe. Deshalb ist das Lokal nicht mit einem Fettabscheider ausgerüstet. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 mitgeteilt, dass die Klägerin ein Geschäft mit Speisenausgabe und -rückgabe betreibt (Definition nach DIN 4040/EN 1825), so dass der Einsatz eines Fettabscheider in angemessener Grösse ungeachtet der im Allgemeinen gebräuchlichen Betriebsart notwendig werden würde.
Das gesamte Küchenabwasser müsste durch den Fettabscheider geleitet werden. Nach DIN 4040 dürfen keine organischen öle und fetthaltigen Stoffe in die Kanalisation gelangen. Wenn daher Öl und Fett mit dem Schmutzwasser weggespült werden können, sollte das Schmutzwasser, vor allem aus Restaurants, Snackbars, Fleischereien, Fleischverarbeitungsbetrieben usw., über eine Fettabscheideanlage abgeleitet werden.
Die Installation der Fettabscheideanlage ist zulassungspflichtig gemäß § 10 EWS. Die Klägerin wird daher aufgefordert, bis längstens.... 2011 einen entsprechenden Gesuch zusammen mit den Drainageplänen in doppelter Ausführung bei der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin einzureichen. Werden die erforderlichen Gesuche nicht rechtzeitig eingereicht oder der Fettabscheider nicht termingerecht installiert, wird eine kostenpflichtige Entscheidung getroffen.
Die Klägerin antwortete in einer Stellungnahme vom 28. August 2011, dass der Einsatz einer Fettabscheideanlage nicht nötig sei. Die Klägerin arbeitet seit ca. 22 Jahren ohne Fettabscheider und der Einsatz eines Fettabscheider wurde bisher nicht für nötig gehalten. Der Antragsgegner hat am 19.10.2011, der Klägerin am 20.10.2011 zugegangen, folgende streitige Entscheidung erlassen: Der Antragsteller ist zur Einreichung eines kompletten und genehmigungspflichtigen Antrags mit Planungsunterlagen für den Bau eines Fettabscheider bis...2011 angehalten.
Ferner ist der Auftragnehmer dazu angehalten, die Grundstücksentwässerung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der hierfür ausgestellten Bewilligung mit einer Fettabscheideanlage nach DIN 4040 und EN 1825 umzurüsten. Für diese Entscheidung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 EUR einbehalten. Die Gesamtsumme von 53,10 EUR muss bis zum zweiten Quartal 2011 auf eines der Bankkonten der Staatskasse überwiesen werden.
Die Abwässer aus Gastronomiebetrieben (Restaurants, Großküchen etc.) dürfen nur dann über Fettabscheider in die öffentlichen Kanalisationen geleitet werden, wenn sie zwischengeschaltet und vorgereinigt sind. Nach § 10 EWS ist vor dem Bau oder Umbau des Grundstücksentwässerungssystems ein Drainageantrag und ein Drainageplan in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Nachrüstungspflicht für die Grundstücksentwässerung mit einer Fettabscheideanlage entspricht der gebotenen Diskretion.
Auch die Umrüstung der Grundstücksentwässerung mit einer Fettabscheideanlage war sinnvoll, da ein spezielles Publikumsinteresse am Schutz der öffentlichen Entwässerung vor Beschädigungen und erhöhten Instandhaltungskosten bestand. Die Klägerin hat am 17. Dezember 2011 bei ihren Agenten geklagt und die Aufhebung der Entscheidung vom 17. Dezember 2011 beantragt.
Trotz eines Gerichtsbeschlusses vom 03.01.2012 gemäß 87b Abs. 1a WpHG wurde die Anfechtungsklage nicht untermauert. Durch Bekanntmachungen vom 8. MÃ??rz 2012 und dem 15. MÃ?rz 2012 hat die Angeklagte die AbsÃ?tze 1) und 2) des Urteils vom 18. Oktobert 2011 wie folgt umfas ssend formuliert: â??Impressumâ?.
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung ist ein vollständiger Auftrag mit Planungsunterlagen für den Aufbau eines Fettabscheider einzureichen. Ferner ist der Auftragnehmer dazu angehalten, die Grundstücksentwässerung mit einer Fettabscheideanlage nach DIN 4040 und EN 1825 innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der entsprechenden Bewilligung umzurüsten.
Der Angeklagte hat am 20. April 2011 einen Antrag auf Abweisung der Klageschrift gestellt. Der Rechtsstreit ist unberechtigt, da die Entscheidung des Antragsgegners in den beiden Änderungsmitteilungen rechtskräftig ist und die Rechte des Klägers nicht verletzt. Der Antragsgegner war zunächst der Ansicht, dass der Gegenstand der Beschwerde nicht die Entscheidung vom ursprünglichen Beschluss vom 18. oktober 2011 sei, sondern diese Entscheidung in der durch die Änderungsmitteilungen vom 8. marz 2012 und den 15. marz 2012 erhaltenen Fassung.
Die Entscheidung fand ihre rechtliche Grundlage in den Artikeln 23, 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der GO in Verbindung mit der Gemäß 14 Abs. 3 S. 2 EWS sind Fettabscheider als Vorbehandlungssysteme vom Beklagten zu überprüfen und zu erteilen. Entgegen der Meinung der Klägerin ist auch der Einsatz eines Fettabscheiders erforderlich.
Gemäß 14 (3) EWS dürfen Abwasser, das aufgrund seiner Bestandteile oder anderer chemischer oder physikalischer Beschaffenheit zur Gefährdung des Entwässerungssystems oder der dort tätigen Menschen oder der damit verbundenen Beschaffenheit oder zur Erschwerung des Betriebs des Entwässerungssystems bestimmt ist, nur dann abgeleitet werden, wenn entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ( "Öl- und Fettabscheidung") dafür gesorgt haben, dass es die oben angeführten gesundheitsschädlichen Wirkungen einbüßt hat.
Können leichte Flüssigkeiten, z.B. Öl oder Fett, mit dem Wasser abgespült werden, so ist ein Separator nach § 14 (1) EWS als angemessene Vorsichtsmaßnahme in der Grundstücksentwässerung anzuschalten. In der einschlägigen DIN-Norm EN 1825-2 ist unter Pkt. 4 - Betriebsbedingungen - festgelegt, dass Fettabscheidersysteme in gewerblichen und industriellen Anlagen immer dann eingesetzt werden müssen, wenn pflanzliche und tierische Fettsäuren und -öle aus dem Wasser zurückgehalten werden müssen.
Ein einwandfreier Ablauf der Stadtentwässerung kann dann nur durch erhöhte finanzielle und personelle Aufwendungen sichergestellt werden. Nach § 21 Abs. 1 EWS konnte die Angeklagte auch die in der Entscheidung enthaltenen Anordnungen erteilen. Weil 16 Abs. 1 EWS eine unbedingt notwendige Pflicht enthält, einen Separator anzuschalten, wenn leichte Flüssigkeit mit dem vorhandenen Schmutzwasser weggespült wird.
Diese Regelung ist sowohl angemessen als auch notwendig, um das angestrebte gesetzgeberische Umfeld, d. h. den Schutz des öffentlichen Entwässerungssystems vor Beschädigungen und die Vermeidung erhöhter Betriebskosten, zu schaffen. Die Installation eines Fettabscheider ist dazu gedacht, die Kläranlage vor diesen unerlaubten Fettaustritten abzusichern. Auch die Installationskosten für den Fettabscheider sind nicht unangemessen hoch.
Für einen bestehenden Restaurantbetrieb in der Grösse des Restaurants des Beschwerdeführers sind diese Aufwendungen angemessen und finanzierbar. Aufgrund zunehmender Probleme mit Fettdepots in Kanälen und Kläranlagen wurden die ca. 530 Restaurants in.... ab Herbst 2010 dahingehend untersucht, ob die Grundstücksentwässerungssysteme der jeweiligen Objekte mit einer Fettabscheideanlage ausgestattet sind.
In 213 Unternehmen war bereits im Vorfeld der Kampagne bekannt, dass ein Fettabscheider in die Grundstücksentwässerung eingelassen wurde. Der Antragsgegner war daher auch befugt, den Antragsteller zu ersuchen, die für den Aufbau des Fettabscheider notwendigen Planungsunterlagen vorzulegen ( 10, 14 Abs. 3 S. 3, 21 EWS). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13. Mai 2011 Klagen gegen die Änderungsmitteilungen vom 18. Mai 2012 und vom 14. Mai 2012 eingereicht, die im Rahmen einer Verlängerung der Klageschrift in das Gerichtsverfahren aufgenommen wurden.
Der Stimmrechtsvertreter der Klägerin hat in der Sitzung beantragt, die Entscheidung der Klägerin vom 18. Oktober 2011 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 8. März 2012 und 15. März 2012 rückgängig zu machen. Die Entscheidung der Angeklagten vom 18. Okt. 2011 in Form der Änderungsmitteilungen vom 08. 03. 2011 und 05. 03. 2011 ist nicht unrechtmäßig, vor allem nicht fehlerhaft im Urteil, und verstößt nicht gegen die Rechte des Beschwerdeführers (§§ 113 Abs. 1, 114 VwGO).
Der Antragsgegner führt ein Entwässerungssystem als solche Anlage ( 1 EWS) und kommt damit seiner Entsorgungspflicht nach § 34 Abs. 1 BayWG nach. Nach § 14 (3) EWS dürfen Abwasser, das aufgrund seiner Bestandteile oder anderer chemischer oder physikalischer Beschaffenheit zur Gefährdung des Kanalnetzes oder der dort tätigen Menschen oder der damit verbundenen Anlagen teile oder die den ordnungsgemäßen Ablauf des Kanalnetzes erschwert, nur abgeleitet werden, wenn entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (
Die Neutralisierung, Vorklärungen, Vorreinigungen, Desinfektionen, Öl- und Fettabscheider, Kühlung, Filtration, Dekontaminierung, aber nicht mit reinem Wasser) stellt sicher, dass sie die vorgenannten schädigenden Wirkungen einbüßen. 16 (1) EWS schreibt konkret vor, dass Separatoren in der Grundstücksentwässerung eingeschaltet werden müssen, wenn leichte Flüssigkeiten, z.B.
b) Benzin, Benzol, Öl oder Fett können weggewaschen werden. Für sie gilt der staatliche Genehmigungsstandard des Artikels 24 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Gemeindegesetzes (GO), da es sich hier um eine gesetzliche Regelung des vom Antragsgegner vorgeschriebenen Anschlusses und der Nutzung im Hinblick auf sein öffentliches Entwässerungssystem (' 5 EWS) handele.
Gemeinnützige Erwägungen im Sinn von Artikel 24 Absatz 1 Nummer 2 GO, insbesondere die Verhinderung von Betriebsstörungen des kommunalen Abwassernetzes durch nicht unerhebliche fetthaltige Abwassermengen, begründen das Einleitverbot nach 15 Absatz 1 EWS oder die in 16 Absatz 1 EWS vorgesehene Verpflichtung zum Einsatz von Fettabscheider, sofern leichte Flüssigkeiten, z.B. Öl oder Fett, mit dem Schmutzwasser weggespült werden können.
Organische/tierische Fette und Fette können zur "Überwucherung" der Rohrstränge und damit zur Geruchsbelästigung beitragen. Die Anforderungen an die Pflicht zur Installation und Verwendung eines Fettabscheiders nach 16 Abs. 1 EWS sind für das in den Restaurants der Klägerin entstehende Schmutzwasser erfüllt (siehe BayVGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - 4, Abschnitt 07.1149 ZB).
Im Gasthaus...betrieben vom Antragsteller auf dem Gelände Fl.Nr. ...sammeln sich Fett und Öl (z.B. Speisefett und Tierfett ) an und treten in das Küchenwasser ein. Die Abwässer aus dem Gasthaus unterliegen somit in der Regel dem Einleitverbot nach 15 Abs. 1 EWS und dürfen nach § 14 Abs. 3 EWS nur dann in die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Beschuldigten geleitet werden, wenn entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, in diesem Fall durch den Einbau eines Fettabscheider in die Grundstücksentwässerung ( 16 Abs. 1 EWS), sicherstellen, dass sie die in 14 Abs. 3 EWS aufgeführten gesundheitsschädlichen Wirkungen haben.
Auch die Pflicht zum Anbau eines Fettabscheider entspricht den Vorschriften der Norm 4040/EN 1825, wonach Abscheidersysteme immer dann eingesetzt werden müssen, wenn Fett und Öl organischer Herkunft erhalten bleiben müssen. Dementsprechend durfte die Angeklagte den Aufbau eines modernen Fettabscheider (DIN 4040 und EN 1825) ( 16 (1) EWS) über die Einzelfallverordnung ( 21 (1) EWS) erteilen.
Er ist als Eigentümer für den einwandfreien Ablauf der Grundstücksentwässerung auf seinem Grundstück zuständig (vgl. §§ 9 ff. EWS). Die Legalität des Auftrages wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller sein Lokal seit mehr als zwanzig Jahren ohne Fettabscheider führt und keine Pflicht zum Anbau eines Fettabscheider im Zuge der Baubewilligung auferlegt wurde.
Ein rechtsschutzwürdiges Zutrauen in die Aufrechterhaltung eines zugelassenen, aber gesetzeswidrigen Erhaltungszustandes des Grundstücksentwässerungssystems gibt es nicht. Ein einmal errichtetes Grundstücksentwässerungssystem bietet keinen Schutz im Sinn einer Gewährleistung der ewigen Verwendbarkeit dieses Systems. Das strittige Arrangement für den Aufbau eines Fettabscheider verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes.
Gemäß den Ausführungen in der Klageschrift vom 20. April 2012 geht die Klägerin nicht allein gegen den Beschwerdeführer vor und verzichtet beispielsweise auf die Bestellung eines Fettabscheider in Vergleichsrestaurants. Der zu erwartende Aufwand für den Aufbau eines Fettabscheider (nach Ansicht der Klägerin sind für einen traditionsreichen Gastronomiebetrieb zwischen EUR 6.000,00 und EUR 12.000,00 zu erwarten) ist unter Beachtung des Marktwertes der Liegenschaft des Klägers in der Erlanger City angemessen.
In der Tat war die Androhung eines Zwangsgeldes in Punkt 3 der Originalfassung des Beschlusses vom 17. November 2011 unrechtmäßig, da eine konkrete Kalenderfrist gesetzt wurde, die der Antragsteller wegen der suspendierenden Auswirkung seiner Handlung nicht einhalten musste (siehe jedoch, dass der Antragsgegner diesen Irrtum durch die Änderung vom 28. Mai 2012 korrigierte.
Es bleibt abzuwarten, ob die Androhung eines Zwangsgeldes in Absatz 4 der Entscheidung, die mit dem künftigen Fall der Mitteilung der Erlaubnis zum Bau des Fettabscheider verbunden ist, aus dem soeben genannten Grunde als unrechtmäßig angesehen worden wäre, da der Antragsgegner diese Frist ebenfalls durch eine Entscheidung vom 15. März 2012 so geändert hat, dass der Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Zulassung berücksichtigt wird.