Eigenkontrollverordnung

Selbstregulierung

Das neue Selbstregulierungssystem wurde in der. Die Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen. Umweltministeriumsverordnung über die Selbstkontrolle von Abwasseranlagen (Selbstkontrollverordnung - EKVO). Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Eigenkontrollverordnung" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. ("Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen").

Selbstkontrollverordnung für Sewage Plants und Kläranlagen in Deutschland | Staatpräsidium Güssen

Gemäß der Eigenkontrollverordnung für Kläranlagen (Abwasser-Selbstkontrollverordnung - EKVO) müssen Kläranlagenbetreiber ihre Kläranlagen selbst überprüfen. Der Typ und der minimale Umfang der Eigenüberwachung richtet sich nach den in der EKVO festgelegten Vorgaben, sofern in den Genehmigungsbescheiden nichts anderes angegeben ist. die Überwachung von Indirekteinleitungen durch die Anlagenbetreiber der folgenden Kläranlagen.

Selbstregulierung

Das Regelwerk sieht eine Dichtheitsprüfung aller Abwasser- und Mischwassersysteme vor, die Abwasser in das Kanalisationsnetz einleiten. Kläranlagenbesitzer müssen ihre eigenen Kontrollen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Gemeinden sind auch verpflichtet, die Ableitungen Dritter in ihr kommunales Kanalisationsnetz zu kontrollieren. Nach der Novellierung der Richtlinie im Jahr 2010 haben viele städtische und privatwirtschaftliche Anlagenbetreiber ihre Systeme bereits auf Dichtigkeit prüfen lassen. 2.

Alle 15 Jahre privater Anschluss an das Kanalisationsnetz.

Selbstregulierung

Abwasserkläranlagen im Sinn von 55 Sächsisches Wassergesetz (SächsGVBl. S. 503), in der derzeit gültigen Version, einschließlich ihrer Abwasserableitungen und für die von den Abwasserableitungen betroffenen Abwässer. Davon unberührt bleiben Kläranlagen für Haushaltsabwässer, deren Abwassermenge 8 m pro Tag nicht überschreitet, sowie kleine Einleitungen aus der Zahnarztpraxis und aus Leichtstoffabscheider gemäß Anlage 3 Punkt 1 dieser VO.

1, 2 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), letztmals ergänzt durch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741), in der jeweils gültigen Fassung, ersetzt die Wasserbehörde.

Abwasserkläranlagen gemäß 1 oder die Einleitung von Abwässern aus diesen Betrieben hat auf eigene Rechnung gemäß 3 zu überwachen und das Schmutzwasser zu prüfen. Der Wasserwirtschaftsrat stellt die allgemeinen technischen Vorschriften nach Absatz 1 durch Veröffentlichung vor. 42a des Verwaltungsverfahrensrechts (VwVfG) in der durch § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. 8. 2009 (BGBl. I S. 2827) letztmals geänderten Fassung, unter der Voraussetzung, dass die Dauer nach 42 Abs. 2 S. 1VfG sechs Monaten ist.

446 ), letztmals ergänzt durch Art. 40 des Bundesgesetzes vom 26. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) in der geänderten Form in Zusammenhang mit §§ 71a bis e VwVfG. Die Eigenkontrollverpflichtung umfasst die Überprüfung der funktionalen Sicherheit und der Kapazität der Abwassersammel-, -transport- und -behandlungsanlagen sowie der Leistung der Abwassereinrichtungen gemäß den in den Absätzen 2 bis 5 und den Anhängen 1 bis 3 festgelegten Vorschriften.

Beim Selbsttest der Kanäle und Leitungen muss vor allem die Dichtheit regelmässig überprüft werden. Zur Selbstüberwachung des Wasserverbrauchs gehört eine visuelle Kontrolle des Wassers an der Entnahmestelle. Die Probeentnahme, der Probeentnahmezeitraum, die Messung und die Untersuchung zur Selbstkontrolle der Wassernutzung werden, soweit in den Anlagen 1 bis 3 nichts anderes festgelegt ist, in der Entscheidung über die Genehmigung der Ableitung von Abwasser nach den in der Abwasser-Verordnung festgelegten Modalitäten festgelegt.

Die Selbstkontrolleure oder ihre Vertreter müssen die notwendigen Prüfeinrichtungen, Einrichtungen und chemischen Stoffe bereithalten. Abwasserkläranlagen nach 1 sind je nach Anlagentyp ein Betriebsbuch nach den Anhängen 1, 2 oder 3 zu erstellen, in das die Resultate der Selbstkontrolle und der Prüfungen nach 3 eintragen sind.

Die Betriebsaufzeichnung muss von der Person geführt werden, die für den Betrieb, die Überprüfung und/oder die Instandhaltung der Systeme verantwortlich ist. Der Gewässerschutzbeauftragte muss die Einträge im Einsatzkalender zumindest einmal im Monat gegenzeichnen. Wird keine solche Person ernannt oder ist die Person, an die der Betrieb oder die Steuerung der Kläranlage delegiert ist, selbst Wasserschutzbeauftragter, müssen die Einträge von einem Vorstandsmitglied oder einem höheren Geschäftsführer gegengezeichnet werden.

Die Betriebsaufzeichnungen sind vom Anlagenbetreiber der verantwortlichen Wasserwirtschaftsbehörde oder deren Beauftragtem auf Anforderung vorzuweisen. Im Einvernehmen mit der Wasserwirtschaftsbehörde können die Einträge durch ausgedruckte Prüfprotokolle von automatischen Betriebsdatenerfassungssystemen oder durch maschinell lesbare Aufzeichnungsträger abgelöst werden, wenn dadurch eine äquivalente Datenerfassung gewährleistet ist. Die Betriebsaufzeichnungen der Kläranlagen sind für einen Zeitraum von wenigstens drei Jahren aufzustellen.

Abwasserkataster gemäß Anlage 2 Ziffer 4.1. Das Indirekteinleitungskataster für die Einleitung in kommunale Kläranlagen ist vom Anlagenbetreiber zu erstellen. Alle bei der Selbstkontrolle der Nutzung der Gewässer und der Kläranlagen festgestellten Störungen oder sonstigen Ereignisse, die eine Leistungsbeeinträchtigung der eigenen oder anderer Kläranlagen oder eine negative Einwirkung auf das Gewässer verursachen, sind der Person, die die Einträge im Betriebstagebuch gemäß 4 (2) gegenzeichnen muss, sofort zu melden. 2.

Zusätzlich ist ein Eintrag in das Betriebsbuch zu machen und die Störung unverzüglich dem Anlagenbetreiber der nachgeschalteten Kläranlage und der verantwortlichen Gewässerbehörde zu melden. von allen Ableitern, deren Abwasserbedarf für den Entstehungsort oder vor der Durchmischung nach § 57 Abs. ( ) S. 2 WHG angegeben ist, von allen Eigentümern von öffentlichen Kläranlagen mit mehr als 5 000 Einwohnergleichwerten und von Industrieableitern, deren Kläranlage für biologisch belastete Abwässer mit einem Anschlusswert von mehr als 4 000 EGW konzipiert ist, die der verantwortlichen Wasseraufbereitungsbehörde ohne Aufforderung bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres vorgelegt werden müssen.

Festsetzung der jährlichen Abwassermenge für abwasserpflichtige Ableiter gemäß 4 oder 6 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006 bekannt gemachten Version. Jänner 2005 (BGBl. I S. 114), letztmals ergänzt durch Art. 1 des Bundesgesetzes vom 11. Aug. 2010 (BGBl. I S. 1163), in der jeweiligen gültigen Fassung, 4.

Informationen über bauliche oder technologische Änderungen der Anlagen im abgelaufenen Geschäftsjahr und über geplante Änderungen im folgenden Jahr, 7. Vergleich und Auswertung der Resultate der Eigenkontrolle mit den Vorgaben der Entscheidung über die Einleitung von Abwasser. Soweit zur Selbstkontrolle Dritte hinzugezogen wurden, sind diese zu benennen. Ausnahmsweise kann die Wasserwirtschaftsbehörde in gerechtfertigten Sonderfällen auf Verlangen und in widerruflicher Form Ausnahmen vom Geltungsbereich der Selbstkontrollverpflichtung genehmigen, sofern sonst eine ordnungsgemäße Überwachung sichergestellt ist.

Abwasserkläranlage oder bei der Zulassung oder Zulassung der Einleitung von Abwasser, der Festlegung von weiteren Betriebsmerkmalen, der Selbstüberwachung von weiteren Abwasserinhaltsstoffen oder einer größeren Anzahl von durchzuführenden Prüfungen weitere Zustands- und Funktionsprüfungen zu verlangen, bleiben hiervon unberührt. b) Bei der Zulassung der Kläranlage oder bei der Zulassung oder Zulassung der Einleitung von Abwässern ist die zuständige Wasseraufbereitungsbehörde nicht betroffen. und Ausrüstungsgegenstände für die Selbstkontrolle innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Je nach Nachrüstaufwand und Wichtigkeit des Wassernutzers kann die verantwortliche Wasserwirtschaftsbehörde kürzer werden. Die verantwortliche Wasserwirtschaftsbehörde ist alljährlich bis zum Stichtag des folgenden Jahres über den Status der Umrüstung zu informieren. Die Vorgabe von parameter- oder werksbezogenen Nachrüstzeiten befreit nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle. Bei unverhältnismäßigem Nachrüsten im einzelnen Fall innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist kann die Wasserwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorübergehende Ausnahmen vom Geltungsbereich der Selbstkontrolle gestatten oder in Ausnahmefällen die Selbstkontrolle vorübergehend aufheben.

Öffentliche Abwassersysteme werden nach DIN 1986, Teil 30, Tab. 2 in die Kategorie "häusliches Abwasser" eingestuft. Abweichend von der in der DIN 1986, Teil 30, Tab. 2 festgelegten Zeit muss die Erstinspektion bestehender erdverlegter Leitungen vor einer Kläranlage bis 2004 für Kanalsysteme mit gewerblichen und industriellen Abwässern abgeschlossen sein. Die erste Dichtheitsprüfung von Abwasserrohren mit gewerblichem Schmutzwasser kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis zum Jahr 2004 durch eine Überprüfung mit einem Kanalfernsehsystem abgelöst werden.

Messdaten (wie z. B. Überlauffrequenz, -menge, -dauer oder -häufigkeit) für Regenwasserableitungs- und Regenwasserbehandlungssysteme sowie Resultate von Dichtheitsprüfungen und Funktions- und Sichtprüfungen sind im Betriebsbuch festzuhalten und im Geschäftsbericht gemäß § 6 (1) zusammenfassend darzustellen. Die Resultate der Selbstkontrolle gemäß Anlage 1 werden in das Logbuch eingetragen.

Für die Rückverfolgbarkeit der Einträge ist ein Geländeplan der Kabeltrassen (allgemeine Skizze) dem Betriebsbuch zu unterlegen. Anlage 2 betrifft öffentlich-rechtliche und nicht öffentlich-rechtliche Kläranlagen, in denen der Inhalt des Wassers nach oder ohne Vorbehandlung reduziert, degradiert oder beseitigt wird, ggf. in Verbindung mit chemischer oder physikalischer Behandlung. Bei Teichen zur Behandlung biologischer Abwässer und bei technischen Einrichtungen mit einer Ausdehnungsgröße von weniger als 100 Einwohnergleichwerten (PE) wird der Umfang der Untersuchung von der jeweils verantwortlichen Behörde festgelegt.

Bei der Selbstkontrolle gemäß Anlage 3 geht es um die verwendeten Arbeitsgänge und Substanzen sowie um die daraus resultierenden Mengen und Qualitäten der bei der Behandlung von Abwasser erzeugten Abwasser und Rückständen, wenn es sich um physische, chemische und/oder gekoppelte Prozesse zur Abwasser- und Schlammaufbereitung handelt, sofern sie nicht unter Anlage 2 fielen.

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