Wasserschaden Fliesen

Kacheln mit Wasserschaden

Wenn Wasserschäden in gefliesten Bereichen auftreten, kann es sein, dass die Feuchtigkeit nicht richtig trocknet. Beschädigte Fliesen ersetzen wir auf Balkonen, Terrassen und im Sanitärbereich. Haben Sie einen Rohrbruch oder Wasserschaden? Im Falle eines Wasserschadens ist schnelles und professionelles Handeln unerlässlich. Fliesentypen Es gibt glasierte und unglasierte Keramikfliesen, die hauptsächlich aus Steinzeug oder Steinzeug bestehen.

Wasserschäden - Austausch aller Badfliesen

Der Rechtsstreit geht zu Lasten des Klägers. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Stellung einer Kaution in Hoehe von 110% des nach dem Urteil einklagbaren Betrags verhindern, wenn der Antragsgegner keine Kaution in Hoehe von 110% des vor der Zwangsvollstreckung zu leistenden Betrags hat. Es wird über Forderungen aus einer Hausratsversicherung zum schwebenden Wiederinkraftsetzungswert gestritten, die der Antragsteller mit dem Antragsgegner für sein Eigenheim aufrechterhält.

In den Monaten Septembern und Dezembern 2001 trat Wasser aus dem Hause des Beschwerdeführers aus. Ein Wasserleitungsbruch im Bad des Beschwerdeführers konnte Ende November 2001 als Grund für eine Lecksuche identifiziert werden. Im Bad wurden die Fliesen mit beigefarbenen, flammenden Fliesen in den Maßen 20 x 20 cm verlegt. Für die Instandsetzung musste der Badboden vor der Toilette geöffnet werden.

Die Höhe der Fliesenschäden ist zwischen den Beteiligten umstritten. Nach der Rohrsanierung wurden die defekten oder vernichteten Fliesen nicht ausgetauscht, da der Antragsteller selbst keine neuen Fliesen mehr hatte. Weitere Wasserschäden traten anfangs Sept. 2002 auf. Grund dafür war der Abbruch eines Kupferrohrs unter der Wanne des Beschwerdeführers.

Die Wanne musste entfernt werden, um das Rohr zu reparieren. Dadurch wurden die vordere Schürze und die Randbekleidung der Wanne beschädigt. Diesbezüglich ist auch das Maß des Ziegelschadens zwischen den Beteiligten umstritten. Ein Vergleich zwischen den Beteiligten über den Grad der Schadensersatzverpflichtung der Angeklagten schlug fehl, so dass der Angeklagte Zeugin A den Auftrag erteilte, über Inhalt und Betrag der Schadensersatzverpflichtung zu befinden.

Zeugin Eine versuchte, Ersatzkacheln für die beschädigten Bereiche zu finden. Umstritten ist, ob Zeugen der Klägerin ein Musterziegel von 20 x 25 cm mit nur geringen Farbabweichungen im Okt. 2002 gefunden und der Klägerin vorgeschlagen hat, den Schaden mit diesen Ziegeln zu beheben, aber die Klägerin weigerte sich, dies zu tun.

Die Zeugen.... berechneten die Reparatur- und Sanierungskosten für Schäden mit 3.144,85 EUR. Die Zahlung erfolgte durch den Beklagten an den Antragsteller am 12. Dezember 2002. Um die Klage von 2001 zu begleichen, hatte die Klägerin früher einige Rechnung des Beschwerdeführers beglichen und einen Geldbetrag von 642,25 Euro an den Beschwerdeführer ausbezahlt.

Im Jahr 2003 liess der Beschwerdeführer neue Rohre in seinem Bad legen, neue Sanitäranlagen installieren und neue Wand- und Bodenplatten anbringen. Die Klägerin fordert in der Klageschrift eine Vergütung für die ihr diesbezüglich entstandenen Aufwendungen abzüglich des vom Antragsgegner bereits gezahlten Betrags.

Die Gesamtkosten schätzt er auf EUR 10.307,96. Darüber hinaus ist die Rückerstattung einer Honorarabrechnung in Hoehe von EUR 449,50 von Anwälten, die in vorprozessualen Verfahren tätig sind, erforderlich. Die Klägerin macht im Grunde genommen geltend: Der ursprüngliche Einsatz von Fliesen im Bad war nicht mehr auf dem freien Handel erhältlich. Er hatte vergeblich versucht, Ersatzkacheln zu bekommen.

Eine sinnvolle Verlegung der beschädigten Flächen war mit diesen Fliesen nicht möglich, da das gleichmäßige Erscheinungsbild des Bades beeinträchtigt worden wäre. Das gilt vor allem, weil die Suche nach dem ersten Wasserschaden die gesamten Fliesen in seinem Bad auflockerte. Gesamtfläche der zu ersetzenden Fliesen betrug 7 m2.

Ausserdem muesse der Angeklagte ihm die Ausgaben fuer eine neue Badewanne erstatten, da die urspruengliche durch die Aufbewahrung auf einem Garagedach einrostete. Der Angeklagte musste ihm schliesslich die Anwaltskosten der vor Gericht bestellten Anwälte erstatten. Seit dem 27.11.2002 befindet sich die Angeklagte nach Erhalt eines Schreibens vom 20.11.2002 in Nichterfüllung.

bis zum 26.11. 2002 erbeten. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von EUR 6.970,36 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins ab einem Wert von EUR 449,50 seit dem 27. November 2002 und ab dem verbleibenden Wert seit Lustlosigkeit.

Der Angeklagte behauptet, die Anklage abgewiesen zu haben. Die Beschädigung der Fliesen im Badewannenschürzenbereich, der Wannenrand und der Fliesenabriss im Boden waren nur geringe Schäden an den Fliesen. Deshalb war eine Instandsetzung mit Ersatzkacheln sinnvoll. Die Höhe der vom Zeuge festgesetzten Entschädigung umfasst die Kosten für die Instandsetzung und Wiederherstellung des Wiederbeschaffungswertes der beiden geplatzten Rohrschäden.

Weitergehende Ansprüche stehen dem Antragsteller nicht zu. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Gutachten nach dem Beweisbefehl vom 30. September 2004, dem Beweisbefehl vom 16. Juni 2006 und dem Nachtragsbefehl vom 19. Dezember 2008 sowie durch Anhörung des Zeugnisses A nach dem Beweisbefehl vom 4. Mai 2010. I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Auszahlung gegen den Antragsgegner, der die Vorabzahlung von EUR 3144, 85 aus §§ 1, 49 VVG im Zusammenhang mit der

Die Klägerin kann vom Antragsgegner keine Verlegekosten für Wand- und Bodenplatten in einer Gesamthöhe von EUR 4.894,65 geltend machen. Der Fliesenschaden hätte in angemessener Art und Weise durch Ersatz von Fliesen behoben werden können. a.) Der vorliegende Vertrag basiert auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude (VGB 88) in der Version von 1988.

Gemäß 15 Abs. 1 b VGB 88 hat der Versicherungsgeber die Ausbesserungskosten, maximal jedoch den Wert der versicherten Gegenstände zu tragen, wenn diese beschädigt sind. Beim Ausbessern eines teilbeschädigten Gegenstandes ist der zu ersetzende Reparaturaufwand nach den Erfordernissen der Notwendigkeit und Angemessenheit zu bemessen.

Daher kann der Garantienehmer nach der Rechtssprechung die Aufwendungen für die vollständige Neuverkleidung eines gleichmäßig gekachelten Bades nicht fordern, wenn diese in keinem angemessenen Verhältnis zur verbleibenden Sehbehinderung steht, beispielsweise wenn nur der geschädigte Boden frisch gekachelt wird (OLG Düsseldorf, VersR 2007, 516; OLG Köln r+s 2005, 422; AG A, NVersZ 2001, 91; Collhosser in:

Auflage 2004, 7 VGB 62 Rn. 1) b.) Nach diesen Prinzipien kann der Antragsteller die Aufwendungen für die Neuverkleidung seines Bades nicht vom Antragsgegner einfordern. Das Gericht ist einerseits davon überzeugt, dass im Bad des Beschwerdeführers nur eine kleine Fliesenoberfläche durch die Instandsetzung der geplatzten Rohre (aa.) vernichtet oder geschädigt wurde.

Außerdem ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Jahr 2002 noch Ersatzkacheln vorhanden waren (bb.) und dass die geschädigten Oberflächen mit diesen Ersatzkacheln ästhetisch sinnvoll hätten ausgebessert werden können (bb.). aa.) Bei der Instandsetzung der gebrochenen Rohre wurden die Badkacheln auf der vorderen Wannenschürze, an den Seitenkanten der Wanne und in einem Unterwasserbereich unbestritten geschädigt oder vernichtet, wie auf den übergebenen Fotografien zu sehen ist.

Hinsichtlich des Ausmaßes der durch die beiden Leitungsbrüche geschädigten Fliesen stellte der Gutachter bei der Baustellenbesprechung und unter Einbeziehung der Schadensfotos fest, dass ein Ersatzbedarf an Fliesen ohne Abfall von 31 Stk. anzunehmen ist. Das Gesamtausmaß der Schäden an den Fliesen übersteigt nach Ansicht des Gutachters nicht 1,5 m2 Das Schiedsgericht schließt sich den Aussagen des Gutachters an.

Der Diplom-Ingenieur und staatlich bestellte Fachmann für das Fliesenhandwerk ist für die aktuelle Beurteilung besonders geeignet. Die Kernaussage des Gutachters, d.h. die tatsächliche Antwort auf die Frage der Beweisführung, ist also allein Sache des Gutachters als Assistent des Gerichtes. bb.) Außerdem ist nach dem Ausgang der Beweisverhandlung für die Verurteilung des Gerichtes klar, dass im Oktober 2002 noch Ersatzkacheln in der Abmessung 20x25cm mit dem selben Brand vorhanden waren wie die Originalkacheln im Bad des Kl.

Die Zeugin.... gab bekannt, dass er im Okt. 2002 eine Musterziegel von einer Bad Godesberger Gesellschaft bekommen hatte. Obwohl diese Kachel nicht aus der selben Reihe wie die Original-Kacheln stammt, hatte sie den selben Brand. Er ging mit diesem Stein zum Zivilkläger und zeigte ihm den Stein.

Die Klägerin hatte er auch darüber informiert, dass er eine akzeptable Instandsetzung der geschädigten Fliesenflächen mit den Austauschfliesen für möglich hält. Der Zeuge ist vor allem durch den eigenen Abdruck und den Reichtum seiner Äußerung glaubwürdig. Das Zeugnis des Zeugnisses ist in sich schlüssig und widerspruchslos.

Die Zeugenaussage stimmt im Übrigen mit den eigenen Argumenten des Antragstellers aus der Klageerwiderung vom 12.12.2003 überein. Dort erklärte der Antragsteller selbst, dass der Antragsteller einen Musterziegel gefunden habe, der nur eine geringfügige Farbverschiebung, aber ein anderes Erscheinungsbild aufweist (Blatt 11 d.A.). Aus dem vom Angeklagten als Anhang B 3 eingereichten Zeugenbericht A vom 19.11.2002 geht auch hervor, dass er am 13.10.2002 eine Musterziegel mit leichter Farbverschiebung aber im Format 20 x 25 cm fand und dem Antragsteller vorlegte.

Die Klägerin hat diese sachkundige Darstellung der Angeklagten zunächst nicht dementiert. Lediglich bei der Anhörung am 25. November 2008 bestreitet der KlÃ?ger, dass ihm ein Musterziegel eines anderen Formates zur VerfÃ?gung gestellt wurde. Diese Argumentation widerspricht jedoch seiner eigenen Aussage und ist daher nicht in der Lage, die Vertrauenswürdigkeit von Zeuge A zu untergraben.

Die Zeugenaussage.... wird auch durch die Erkenntnisse des vom Gericht ernannten Experten B unterstützt. Letzterer hat in seinen Stellungnahmen vom 8. Mai 2005 und 23. Juli 2009 darauf verwiesen, dass die Fliesen im Bad des Beschwerdeführers zwar etwa 30 Jahre alt sind, es aber Unternehmen gibt, die sich auf die Lagerung älterer Fliesenreihen spezialisieren.

Die von der Klägerin geforderte Fliesenreihe konnte in den Jahren 2005 und 2009 sowohl in den Abmessungen 20 x 25 cm als auch in den Abmessungen 20 x 20 cm am freien Verkehr ersetzt werden. Expertin B schliesst in seinem Sachverständigengutachten, dass die von der Klägerin geforderte Fliesenreihe daher Ende 2002 oder anfangs 2003 am Handel verfügbar gewesen sein muss.

cc ) Das Gericht ist überzeugt, dass die auf dem Handel erhältlichen 20 x 25 cm großen Fliesen es ermöglicht hätten, die geschädigten Bereiche zu reparieren, was das Gesamtbild des Bades nur unwesentlich beeinflusst hätte. Zuerst stellte der Sachverständige in seinem Sachverständigengutachten vom 8. Juni 2005 fest, dass nur etwa 1,5 m² der Fliesenoberfläche geschädigt waren und ersetzt werden mussten.

Darüber hinaus hat der Experte vom 08.06. 2005 und 23.07. 2009 in seinen Fachgutachten verständlich und glaubhaft dargelegt, dass es möglich gewesen wäre, Ersatzplatten im Format 20 x 25 cm von Hand auf das entsprechende Maß zu schneiden und durch fachgerechte Montage eine akzeptable Instandsetzung zu erwirken. In seinem Bericht vom 23. Juli 2010 stellte er außerdem fest, dass die Instandsetzung alter Beläge mit gleichfarbigen Ersatzkacheln aufgrund einer möglichen Sehbehinderung zu einer Wertverminderung von höchstens EUR 250,00 führen würde.

Der Experte ging davon aus, dass eine Wertberichtigung von EUR 250,00 erfolgt, wenn die eingesetzten Ersatzplatten erhebliche farbliche Abweichungen aufweisen. Eine Instandsetzung mit "gleichen Ersatzkacheln" würde keine Beeinträchtigung hinterlassen (Blatt 381 p.a.). Was der Experte mit dem Begriff "gleiche Ersatzkacheln" meint, ist im konkreten Falle zweifelhaft. Dies kann das Brennen der Fliesen oder die Fliesenreihe sein.

Der Hinweis des Experten auf die Farbabweichung legt vielmehr nahe, dass der Experte darauf abzielt, die Fliesen mit "gleichen Ersatzfliesen" zu brennen. Die Instandsetzung mit den von Witness A bezogenen Fliesen hätte in diesem Falle nicht zu einer Beeinträchtigung der Werthaltigkeit führen können. Zeugin A hat glaubwürdig erklärt, dass die von ihm besorgte Musterziegel den selben Brand hatte wie die Originalziegel.

Sollte der Fachmann jedoch die gleiche Fliesenreihe meinen, muss davon auszugehen sein, dass die Instandsetzung mit den von Witness A beschafften Austauschfliesen aufgrund des nicht mehr einheitlich wirkenden Erscheinungsbildes zu einer Wertverminderung führte. Weil nach dem Resultat der Beweiserhebung nicht davon auszugehen ist, dass Fliesen der selben Reihe auf dem freien Handel erhältlich waren.

Zum Beispiel sagte Zeugin K. S. D., dass er Fliesen des selben Brandes, aber nicht der selben Reihe gefunden habe. Auch wenn das Urteil davon ausgegangen wäre, dass die von Witness C erworbenen Ersatzkacheln aufgrund einer anderen Farbgebung zu einer Wertverminderung von EUR 250,00 führten, würde dies nicht dazu führen, dass der Beklagte von der Klägerin verlangt, sein Bad neu zu beziehen.

Dies liegt daran, dass eine Beeinträchtigung von nur EUR 250,00 durch die Nutzung von leicht unterschiedlich gefärbten Ersatzplatten für eine Grundfläche von nicht mehr als 1,5 m2 wesentlich höher ist als die Aufwendungen für eine neue Verlegung von ca. 40 m2 zu einem Gesamtpreis von mehr als EUR 4000. Die Klägerin kann daher nicht die Ersatzkosten für alle Wand- und Bodenplatten in ihrem Bad geltend machen.

Eine vom Geschädigten durchgeführte Instandsetzung kann nicht mehr als erforderliche Instandsetzung der durch einen versicherten Fall geschädigten Sache erachtet werden. Ob eine sachliche Beschaffungsoption für Ersatzkacheln ausreicht (nach OLG Köln r+s 2005, S. 422), ist hier nicht relevant, da Witness A Ersatzkacheln gefunden hat.

Die Klägerin lehnte jedoch die Instandsetzung mit diesen Ersatzkacheln ab, obwohl eine Instandsetzung ohne nennenswerte Beeinträchtigungen der Optik möglich gewesen wäre. Die Klägerin kann von der Klägerin keine Erstattung der Ersatzkosten für die Rohrleitungen in einer Gesamthöhe von EUR 2.083,45 einfordern. Sie sind nicht das Ergebnis einer erforderlichen Instandsetzung eines durch eine geplatzte Wasserleitung geschädigten Gegenstandes.

Die Klägerin hat bereits nicht nachgewiesen, dass alle Leitungen durch einen Rohrbruch vernichtet oder geschädigt wurden. Wenn die Klägerin behauptet, die Sanierung des Rohrleitungssystems sei notwendig gewesen, um weitere Leitungsbrüche zu verhindern, sind diese nicht erstattet. Die Klägerin mag Recht haben, dass nach drei Wasserhindernissen weitere Leitungsbrüche zu befürchten waren und daher eine komplette Sanierung der Leitungen Sinn machte.

Bei einer Totalsanierung der Leitungen erfüllte der Antragsteller jedoch nur seine Unterhaltspflichten gemäß § 11 Nr. 1 b VGB 88. Danach hat der Garantienehmer die Versichertengegenstände, vor allem Wasser führende Systeme und Geräte, Dach - und Außenaufbauten, in einwandfreiem technischen Zustand zu halten und Defekte oder Beschädigungen umgehend beheben zu lassen. 2.

Instandhaltungskosten gehen daher zu Lasten des Bauherrn und Versicherten und können dem Antragsgegner und damit der versicherten Gemeinschaft nicht aufgebürdet werden. Die Klägerin kann auch keine Erstattung der Aufwendungen in Hoehe von EUR 860,50 für den Austausch aller sanitären Anlagen fordern. Noch weniger der Zivilkläger selbst. Die Farbe der medizinischen Objekte passe jedoch nicht mehr zu den frisch geklebten Fliesen und diese Sehbehinderung sei inakzeptabel.

Eine entsprechende Entschädigungspflicht des Antragsgegners ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Kläger musste jedoch Fliesen auswählen, die der Farbe der bestehenden Sanitärgegenstände entsprachen. Schliesslich wäre, wie bereits oben erwähnt, eine optische Sanierung mit den von Witness A bezogenen Ersatzkacheln möglich gewesen, so dass - zumindest aus ästhetischen Gesichtspunkten - keine neuen Sanitärgegenstände hätten angeschafft werden müssen.

Ebenso können die Wiederbeschaffungskosten für die entfernte Wanne in einem Wert von 179,50 EUR vom Antragsteller nicht geltend gemacht werden. Behauptet der Antragsteller im Antrag, dass die Wanne bei der Demontage geschädigt wurde, so ist dieser Antrag unbegründet und ohne Nachweis. Nachfolgend wird nur erwähnt, dass die Wanne bei der Aufbewahrung auf dem Nachbardach im Einzugsgebiet zu verrosten anfing.

Auch wenn dies der Fall sein sollte, ergibt sich daraus keine Schadensersatzpflicht des Angeklagten. Der Grund für die Schädigung der Badeanstalt war nicht ein geplatztes Rohr, sondern die Lagerung der Badeanstalt. Für den Beschwerdeführer sollte klar sein, dass er die Wanne nicht lange wettergeschützt auf seinem Garagedach aufbewahren kann, ohne dass die Schale beschädigt wird.

Es wäre eher naheliegend gewesen, die Wanne sofort nach der Instandsetzung des schadhaften Kupfergewölbes wieder einzubauen. Selbst wenn bei der Instandsetzung des Kupfergewölbes noch nicht abgeklärt worden wäre, ob Ersatzkacheln beschafft werden konnten, hätte der Wanneneinbau nicht verschoben werden müssen. Im Übrigen hätte die Klägerin die Wanne im Zuge einer ordnungsgemäßen Lagerung so beschützen können, dass keine Korrosionsschäden im Einzugsbereich hätten auftreten müssen.

Schliesslich steht dem Antragsteller auch kein Erfordernis aus 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auf Rückerstattung der vorprozessualen Anwälte in einem Wert von 449,50 EUR zu. Sie sind bereits vor dem Eintreten eines Verzuges angefallen und wurden daher nicht durch Ausfall ausgelöst. Die Klägerin hat der Angeklagten am 20. November 2002 erstmalig schriftlich eine Zahlungsfrist bis zum 26. November 2002 eingeräumt.

Der Anwalt des Beschwerdeführers wurde damals nicht bestellt, weil der Angeklagte in Zahlungsverzug war, sondern um den Angeklagten in Zahlungsverzug zu bringen. Es ist daher klar, dass dem Antragsteller keine Ansprüche in einer Gesamthöhe von EUR 8.467,60 erwachsen. Werden diese Ansprüche auf den dem Antragsteller zugrundeliegenden Schaden von insgesamt EUR 10.757,46 angerechnet, bleibt eine Restforderung von EUR 2.289,86 bestehen.

Wird zu Gunsten des Antragstellers eine Wertminderung von EUR 250,00 vorgenommen, ergeben sich EUR 2.539,36. Die Klägerin hat unbestreitbar bereits EUR 3.144,00 an die Klägerin ausbezahlt.

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