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Minimales Gefälle Kanalisation
Mindestgefälle der KanalisationRIS-Beleg
Diese streitige Entscheidung wird mit der Begründung für nichtig erklärt, dass ihr Inhalt rechtswidrig sei. Im Rahmen der Erstellung der kommunalen Kläranlage stellte der Mitwirkende auf den Parzellen Nr. 4226/1 und Nr. 4241/2 des Mitwirkenden je nach öffentlichem Eigentum aufgrund der eingereichten Baupläne und der Bauwerksbeschreibung des Projektes Dipl.Ing. F. einen Antrag auf bauaufsichtliche Zulassung für den Bau des "Abwassersammlers K" von der Schachtanlage Nr. 25 bis zur Schachtanlage Nr. 28, der zwischen 1,3 und 6,97 Meter Tiefe liegt.
Die Neigung wird zwischen den Wellen 25 und 26 mit 14,2 %o, zwischen den Wellen 26 und 27 mit 5 %o und zwischen den Wellen 27 und 28 mit 5 %o projiziert. Bei der Anhörung beanstandeten die Kläger unter anderem: "1. die Tiefe der Kanalisation (bis zu 7 m) führt zu einem so hohen Entwässerungs- bzw. Entwässerungsgrad für die Liegenschaften der Bewohner, dass ihre Liegenschaften austrocknen und die landwirtschaftlich e/gartenbauliche Verwendung wesentlich schwieriger wird.
Es handelt sich um eine Einschränkung eines subjektiven öffentlichen Uferrechts durch die vorgesehene Kanalisation. Die Wasserzufuhr in das Kanalsystem ist so niedrig, dass durch die Höhe des Teiles des Kanalsystems auf der einen Seite und die Neigung des Kanalsystems auf der anderen Seite der fäkale Eintrag der Flüssigkeit nicht abgedeckt wird und eine gesundheitsschädliche Geruchsbelästigung entsteht. Diese Schächte sind nicht geruchlos ausgeführt, so dass die Geruchsimmissionen über die entsprechende Belüftung der Hausleitungen entweichen.
Durch Beschluss der Baudirektion erster Instanz v. d. J. vom 26. 12. 1994 wurde die Beantragung der Baugenehmigung an Bedingungen geknüpft. "Der befragte Sachverständige hat in der Erläuterung explizit erklärt, dass der Sender eine maximale Steigung von 14,2 %o aufweist. Die Beschwerde der Kläger wurde durch Beschluss des Gemeinderats der beteiligten Parteien vom 15. 3. 1995 zum Teil bestätigt und der zweite Stützpunkt wie folgt abgeändert: "In jedem Schachtgebiet, mit Ausnahmen des letzten Schachtes, ist eine Entwässerungssperre, die eine Entwässerung der angrenzenden Parzellen unterbindet, durch eine sandgeschälte Tonsperre über die ganze Breite des Garniers in der Dicke vom unteren Rand des Garniers bis zum unteren Rand der Gefrierbox fachmännisch zu installieren.
Aus der Projektbeschreibung konnte auch abgeleitet werden, dass die Leitungen eben sein sollten und ein Gefälle von mindestens 5 %o "vorherrscht", so dass eine Entwässerung technisch bereits sichergestellt war und eine Geruchsbeeinträchtigung auszuschließen schien. Im öffentlichen Abwassersystem sollten die Fachrichtlinien des Wassermanagementfonds 1984, die ein Gefälle von mindestens 1 %o vorschreiben, als Grundlage für die Planung herangezogen werden.
In Niederösterreich wurden daher große Teile des Kanalisationsnetzes mit einem Gefälle von 1 %o gelegt, ohne dass diesbezüglich Einwände erhoben wurden. Der Bauexperte hatte nach den Alltagserfahrungen abschließend erklärt, dass die Mindestneigung von 5 %o und das glatte Rohrmaterial keine Geruchsbelästigung hervorrufen können, die über das lokale Niveau hinausgeht.
Selbst bei dem im kommunalen Wasserbau üblichen Gefälle von 1 %o würden die Festkörper bereits so entfernt, dass keine Beläge und damit keine Verrottungsprozesse entstehen. Weil eine kurzzeitige Geruchsbildung einer in einem ÖPNV-Bereich verlegte Abwasserleitung nicht dazu in der Lage sein konnte, das lokal vertretbare Maß zu übersteigen, war es daher nicht erforderlich, ein ärztliches Gutachten einzuholen.
Das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wird mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 2. 1986, B 3878/95-6, nach Verweigerung der Bearbeitung gemäß Artikel 144 Absatz 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gerichtet. Durch die angefochtene Entscheidung sehen sich die Antragsteller in ihrem "subjektiven öffentlichen Recht auf Gesundheitsschutz vor gesundheitsschädlichen und über das lokal vertretbare Maß hinausgehenden Emissionen, vor allem Geruchsemissionen " und in ihrem "subjektiven öffentlichen Recht auf Gefahrenabwehr wegen fehlender Statik des vorgelegten Vorhabens" verstoßen.
Die Mitspracherechte der Anwohner im Baugenehmigungsverfahren sind daher in zweierlei Weise eingeschränkt. Zum einen nur in dem Maße, in dem der Nächste subjektive öffentliche Rechte nach den einschlägigen baugesetzlichen Bestimmungen hat, und zum anderen nur in dem Maße, in dem der Nächste diese Rechte im Rechtsstreit durch entsprechende fristgerechte Beanstandungen effektiv durchgesetzt hat ("Einwendungen", vgl. die Ed.
Ein Widerspruch nach dem Recht besteht daher nur, wenn sich aus der Behauptung, dass ein bestimmtes Recht verletzt wurde, ableiten lässt (vgl. vgl. ed. Erkenntnisse vom 7. 11. 1995, II. 94/05/0173). Ein möglicher Einfluss auf den Grundwasserspiegel in der Nähe des Grundstücks, auf dem das Bauprojekt durchgeführt werden soll, ist durch keine subjektiven öffentlichen Rechte der Bewohner in einer im Baugenehmigungsverfahren nach den niederösterreichischen Bauvorschriften umzusetzenden Regelung reglementiert (vgl. Ed.
Soweit sich die Beschwerde auf die "statische Gefahr" der Immobilie des Beschwerdeführers beziehe, werde dem Verwaltungsgericht der Zugang zu ihr verweigert, nur weil die Kläger mit diesen Vorwürfen vorab abgeklärt seien. Die Beschwerdeführerinnen weisen jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen und -führer Einwände in Bezug auf "gesundheitsgefährdende Geruchsemissionen und das Maß an Geruchsbelästigung, das eine angemessene lokale Ebene übersteigt", geltend gemacht hätten und dass diese Einwände von den Behörden im Vorverfahren nicht ausreichend erörtert wurden: Die angefochtene Entscheidung sei aus den nachfolgenden Erwägungen rechtswidrig gewesen:
Der Nachbar hat somit ein subjektives öffentliches Recht auf Absicherung z.B. gegen Geruchsbelästigungen. Im Gegensatz zum Emissionsschutz durch individuelle Widmungs- und Nutzungsformen garantiert ein standardisierter allgemeiner Nachbarschutz vor Belästigung durch Emissionen jedoch keinen unbedingten Emissionsschutz des Nachbars, der zu einer Ablehnung des Bauprojektes führt.
Das Bauamt muss jedoch die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine Belästigung der Nachbarschaft zu verhindern, die über das lokal vertretbare Mass hinausgeht. Sofern das Bauvorhaben mit der im Bebauungsplan vorgesehenen Art der Nutzung vereinbar ist, haben die Anwohner ein Recht darauf, durch die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen vor Risiken und Beeinträchtigungen über eine angemessene örtliche Ebene hinausgeleitet zu werden.
Der Grenzwert der erlaubten Immissionswerte hängt von der lokalen Ebene ab, die je nach Umfeld des Standortes variieren kann. Unter der Annahme, dass der Bau des hier zu bewertenden Abwassersystems hinsichtlich der für die von den Beteiligten zu erschließenden Flächen festgelegten Widmungsart erlaubt ist (diese wurde von den Klägern weder im Verwaltungsgerichtsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht in Frage gestellt und ist für eine Fläche, die - wie in der streitigen Entscheidung dargelegt - in der Baulandfläche zu bestätigen ist (siehe Ed.
Die Baubehörde hatte angesichts der Einwände der Kläger innen zu überprüfen, ob die Klägerinnen zu Recht eine schädliche Geruchsbeeinträchtigung behauptet haben, d.h. ob eine Belästigung der Klägerinnen vom Bauprojekt des Beteiligten zu befürchten ist, die nach dem Text des 62 Abs. 2 Bst.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in einem Bereich, in dem sie kein Recht auf ein Engagement in der Widmung haben, die Nachbarschaft ein Subjektivrecht nach 62 Abs. 2 Bst. Nr. 94/05/0173 vom 7. Nov. 1995) und dürfen keine Belästigung akzeptieren, die den sonst im Grad der Hingabe üblicherweise vorkommenden Umfang überschreitet (vgl. ed ed ed e Erkenntnis v. 26. May 1992, GBl. Nr. 13.645/A).
Als absoluter Grenzwert für die Immissionsbelastung gilt die Einleitungsmaßnahme ( "Widmung", vgl. hierzu Ergebnisse vom 16. Dezember 1994, 91/06/0217, BauSb. Nr. 1994/183), bei der die Einteilung der zu erschließenden Flächen entscheidend ist (vgl. dazu Ergebnisse vom 29. Dezember 1995, 93/05/0112, mwN). Zu diesem Zweck muss er sich in der Regel der Hilfe von Experten bedient haben, nämlich eines Fachmannes und eines Mediziners, der über das Ausmass der zu erwarteten Emissionen und deren Beschaffenheit Aufschluss gibt.
Die Klägerinnen haben im vorliegenden Falle diese Forderungen sowohl im Hinblick auf eine unzulässige Geruchsbeeinträchtigung als auch im Hinblick auf eine gesundheitliche Gefährdung des untersuchten Bauvorhabens erfüllt. Der vom Bauamt in erster Linie hinzugezogene Sachverständige berücksichtigte dies im administrativen Verfahren nur insofern, als er Fäkalienablagerungen im Abwasserkanal aufgrund des weichen Rohrwerkstoffes ausschloss.
Die Frage, ob Geruchsemissionen, die das lokal vertretbare Niveau im obigen Sinn überschreiten, durch die genehmigte Kanalisation nicht durch einen Fachmann in einem fundierten Sachverständigengutachten abgedeckt werden können - soweit sich dies aus dem eingereichten Verwaltungsgesetz ableiten lässt. Aus der Rechtfertigung der Beschwerdeinstanz, dass aus fachlicher Hinsicht die geringste Steigung von 5 %o den Abfluss von Kot garantiert, lässt sich nicht unbedingt ableiten, dass zum einen die Geruchsbeeinträchtigung ebenfalls ausgeklammert ist und zum anderen der Einspruch der Kläger innen, dass der Wasserzufluss in die Kanalisation so niedrig sein sollte, dass der Koteintrag dadurch nicht zu bewältigen ist.
Auch die Frage, ob eine durch den Betrieb der Kanalisation verursachte Geruchsbelastung nicht durch andere Gründe verursacht werden kann, die über das örtlich übliche Maß hinausgehen, wurde auf Expertenebene nicht diskutiert. Die zuständige Stelle schliesst in der streitigen Entscheidung eine "mögliche, kurzzeitige Geruchsentwicklung" der genehmigten Abwasserleitung nicht aus, geht aber davon aus, dass solche unerlaubten Emissionen ohne entsprechende Untersuchungsergebnisse hinsichtlich des landesüblichen Umfangs von Geruchsemissionen nicht vorliege.
Anhand eines Gutachtens, das den Betrieb des Abwasserkanals beschreibt, muss ein medizinischer Sachverständiger jedoch beantworten, ob eine Geruchsbelästigung besteht, die über das lokal vertretbare Niveau hinausgeht (vgl. Ed. Die angegriffene Stelle hat dies nicht anerkannt und die angefochtene Entscheidung mit der Unrechtmäßigkeit des Inhalts belastet.