Muffenversatz

Fugenversatz

Zusätzlich zum ursprünglichen Bruch werden viele Abflussrohre durch Muffenversatz und Wurzeleinwuchs beschädigt. Schäden, sei es ein Muffenversatz, fehlende Wandteile, vertikale Risse oder axiale Risse, werden behoben, ohne die Oberfläche zu öffnen. (z.B. durch versetzte Hülsen) oder andere.

Nach dem Untersuchungsprotokoll kommt es in einigen Bereichen zu Fehlstellungen und Rissen, die zum Teil durch Wurzeleinwuchs verursacht werden. Ein Bruch tritt nicht auf, wenn Rohrstücke ihre Lage verändert haben (Versatz der Muffen).

Wohnungseigentumsversicherung - Haftpflicht bei Fehlstellung der Gelenke?

Richtschnur (durch den Autor - nicht offiziell): Ein Bruch eines Rohrs der Trinkwasserversorgung, der einen Kostenerstattungsanspruch für die Instandsetzung des Rohrs rechtfertigt, kann nicht schon deshalb vermutet werden, weil sich der Leitungsquerschnitt aufgrund von Stutzenversätzen verkleinert hat. Eine geplatzte Leitung erfordert, dass das Rohrmaterial (einschließlich Flachdichtungen, Flansche, Stutzen, Fittings, Druckwaagen und Krümmer) oder das Gerät durchlöchert oder gerissen ist.

Dazu reicht es nicht aus, dass - aus welchen Gründen auch immer - die Leitungen verschoben werden und eine kohärente Verknüpfung zwischen ihnen wegfällt, da dies allein nicht zu einer Schädigung des Rohrwerkstoffes führen kann. Der Beschwerdeführer hat die anfallenden Gebühren zu erstatten. Die Klägerin hat keinen Anrecht auf Schadenersatz aus der Bauversicherung im Hinblick auf Rohrbruch oder Leitungswasserschäden. 2. ein Bruch einer Leitung der Trinkwasserversorgung ( 7 Nr. 1a ) VGB 88), der einen Ersatzanspruch für die Reparaturkosten der Leitung rechtfertigt, kann nicht schon deshalb vermutet werden, weil sich der Leitungsquerschnitt aufgrund von Muffenversatz reduziert hat.

Nach Martin (Sachversicherungsgesetz, E I Rn 81), auf das sich der Antragsteller bezieht, erfordert ein geplatztes Rohr, dass das Rohrmaterial (einschließlich Flachdichtungen, Flansche, Stutzen, Fittings, Druckwaagen und Krümmer) oder das Gerät durchstochen oder gerissen ist. Die Klägerin gibt dies jedoch nicht an.

Damit ist es nicht genug, dass sich die Leitungen - aus welchen Gründen auch immer - bewegen und eine kohärente Verknüpfung zwischen ihnen fehlt, da dies allein nicht zu einer Schädigung des Rohrwerkstoffes führen kann. Der Vertreter der Klägerin räumte in der Sitzung vor dem LG ein, dass bei den Schadensfällen vom  4. und 16. Juni 2000 das Abwasser im Gewölbekeller an der Rohrleitungsöffnung und nicht an den Muffenversätzen entwichen ist.

Die Klägerin kann ebenfalls keinen Anspruch auf Entschädigung für andere Beschädigungen am Bauwerk und dessen Zubehör geltend machen, da aus der soeben erwähnten Leitungsöffnung regelwidrig Wasser entwichen ist (§ 6 Nr.1 VGB 88). Der Nachholbedarf, der zu den Überflutungen im Untergeschoss führte, beinhaltete aber auch - wie die Klägerin explizit zugibt - den Regen.

Die Ausnahmen nach 9 Nr. 4 a) - c) finden demnach keine Anwendung auf Trinkwasserschäden "infolge eines Rohrbruchs".

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