Whg

Whg.

Startseite - Unternehmen - Umweltlexikon; WHG. Der Gesetzesentwurf ist umfangreich und überarbeitet - ohne Fachbetrieb nach WHG geht nichts. Ursprünglich sollte die Neufassung des WHG im Rahmen des Umweltgesetzbuches (UGB) erfolgen. Zum Schutz der Gewässer dient das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Zu WHG in aller Tiefe.

14 WHG-Sonderregelungen für die Einholung der Genehmigung

Von dem Nutzer ist ohne abgesicherte Rechtslage keine Nutzung im Sinn von  9 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 zu erwarten, mit Ausnahme der Wiedereinleitung von nicht schÃ?dlichem Wasser in Umleitungskraftwerken. Die Ermächtigung wird für für einen angemessenen Zeitraum, der im speziellen Fällen 30 Jahre betragen kann, erteilen.

1 ) Wird erwartet, dass Gewässerbenutzung die Rechte Dritter beeinträchtigt und Einwände dagegen erhoben, darf die Genehmigung nur gewährt werden, wenn die negativen Auswirkungen durch Inhalte oder ergänzende Bestimmungen umgangen werden. 2 Ist dies nicht möglich, kann die Genehmigung dennoch erfolgen, wenn Gründe dies zum Wohle der Öffentlichkeit verlangt.

3Im Fällen des Absatzes 2 ist die betreffende Person an entschädigen zu verweisen. 2Geringfügige und solche unerwünschten Nebenwirkungen, die unter wären, wenn der Betreffende die Adresse Gewässerunterhaltung ordnungsgemäà ordnungsgemäà durchgeführt hätte hat, unterbleiben. 3 Eine Genehmigung kann auch gewährt werden, wenn die zu erwarteten Vorteile der geplanten Gewässerbenutzung den Betreffenden deutlich schaden.

Hat der Betreffende Einwände gegen die Zulassung nach Abs. 3 oder Abs. 4 vorgebracht und hat lässt zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht festgestellt, ob und inwieweit schädliche Auswirkungen auftreten werden, so unterliegt die Entscheidungsfindung über den aus diesem Grund zu bestimmenden inhaltlichen oder ergänzenden Bestimmungen und Entschädigungen einem Entschädigungen Hat der Betreffende Einwände gegen die Zulassung nach Abs. 3 oder Abs. 4 vorgebracht und hat er nicht entschieden, ob und inwieweit diese Auswirkungen nachteilig sind.

Hat der Betreffende bis zum Ende der Widerspruchsfrist keine negativen Auswirkungen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 absehen können, so kann er die Auferlegung von Inhalten oder ergänzenden Bestimmungen auf Gewässerbenutzer fordern nachträglich 2Wenn die Beeinträchtigungen nicht durch die Inhalte oder Zusatzbestimmungen von nachträgliche verhindert oder kompensiert werden können, ist der Betreffende im Sinn von Abs. 3 an entschädigen zu wenden.

3 Der Gesuch ist nur innerhalb von drei Jahren ab dem Tag einzureichen, an dem die betreffende Person von den schädlichen Auswirkungen der Ermächtigung erfuhr.

Mehr zum Thema