Enev Anlage 4

Werk Enev 4

Anlage 4: Anforderungen an Dichtheit und Mindestluftwechsel (zu § 5). Die EnEV 2009: Außenfenster, Fenstertüren und Dachfenster müssen den Klassen der Tabelle 1 entsprechen. Ausführung XX-6 für System 4 EnEV 2013 (Anforderungen an die Dichtheit in Gebäuden mit Lüftungsanlagen). Anhang 1 Nr. 2.

1. 1 Satz 2 EnEV 2007 und § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 2.1. 1 EnEV 2007 (Primärenergiefaktor für Fernwärme aus KWK). Es werden die Anforderungen des § 13 Abs. 1, 2 und 4 in Verbindung mit Anhang 4 a EnEV erfüllt.

Voraussetzungen für die Dichtigkeit der ganzen Gebäudes

Wenn bei der Anwendbarkeit von  6 Abs. 1 S. 2 ein Ã?berprüfung der Vorschriften nach  6 Abs. 1 S. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenem Vorgehen B bei einer Differenz zwischen dem Druck innerhalb und auÃ?erhalb von 50Pa zum beheizten oder gekühlte Luftstrom folgende Grenzwerte nicht überschreiten überschreiten: bei Gebäuden mit Lüftungsanlagen 1,5H1. Ungeachtet des Satzes 1, bei Wohngebäuden, dessen annualPrimärenergiebedarf nach Anlage 1 Ziffer 2.1.

und seine Luftmenge 1500 m übersteigt, und fÃ?r Nichtwohngebäuden, dessen Luftmenge aller klimatisierten Bereiche nach DIN V 18599-1: 2011-12 sich auf 1 500 m übersteigt belÃ?uft, der dort mit dem dort beschriebenen, nach DIN EN 13829: 2001-02 mit der Vorgehensweise B gemÃ?Ã? einer Druckerhöhung zwischen drinnen und aussen von 50 Pa erfaÃ?te Volumenstrom â?" entsprechend den Daten von Hüllfläche auf übersteigt - die folgenden Auslegungskriterien nicht überschreiten: bei überschreiten mit Ventilationssystemen 2,5 mâ??h-1.

Wenn bei den Rechnungen nach Anlage 2 Absatz 2 die Dichtigkeit nach Klasse I nur noch für zu bestimmten Bereichen berücksichtigt wird oder wenn die einzelnen Bereiche von Gebäudes aus den unterschiedlichen Erfordernissen von Sätzen 1 und 2 resultieren, dann können Sätze 1 und 2 separat auf diese Bereiche angewendet werden.

Anhang 4 EnEV (zu 6 Abs. 1) Anforderung an die Dichtigkeit der ganzen Gebäude-Energieeinsparverordnung

Der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem darin dargestellten Prozedere B bei einem Druckunterschied zwischen innerer und äußerer 50 pPa - in Bezug auf die erwärmte oder abgekühlte Luftmenge - ermittelte Volumendurchfluss darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten: - 3,0 h-1 für Gebäude ohne Lüftungsanlagen und- 1,5 h-1 für Gebäude mit Lüftungsanlagen, abweichend von S. 1, für Wohngebäude, deren Jahresprimärenergiebedarf nach Anlage 1 Punkt 2.1.1 errechnet wird und deren Luftmenge 1.

und bei Nichtwohnbauten, deren Luftmenge aller klimatisierten Bereiche nach DIN V 18599-1: 2011-12 zusammen 1.500 m³ überschreitet, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort dargestellten Vorgehen B bei einem Druckunterschied zwischen innerhalb und außerhalb von 50 Pa - zur Gebäudehülle - gemessene Luftvolumenstrom die folgenden Größen nicht überschreitet:

  • Werden die Dichtungen nach Klasse I bei der Berechnung nach Anlage 2 Punkt 2 nur für einige Bereiche herangezogen oder ergibt sich aus den einzelnen Bereichen des Bauwerks eine andere Anforderung, so können die Abschnitte 1 und 2 gesondert auf diese Bereiche angewendet werden.

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