Wasserschutzzone 1

Gewässerschutzzone 1

1 WHG als ausgewiesene Wasserschutzgebiete im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG 1 WHG. In den Wasserschutzgebieten. Grundsätze und Ziele. Das wichtigste Lebensmittel ist Trinkwasser.

Abbildung 6. 2-1: Grundriss eines Wasserschutzgebietes[Schil86].

Gewässerschutzgebiet und Gewässerschutzgebiet

Der Wasserschutzbereich soll negative Auswirkungen auf das Wasser vermeiden. Die Einrichtung eines Gewässerschutzgebietes durch die Wasserrechtsverwaltung ist die wesentliche Grundvoraussetzung für den Erhalt einer Wasserentnahmestelle. Abhängig von der Art der Wasserentnahme (Brunnen- oder Quellfassung) und den örtlichen geologischen Verhältnissen (Gefährdungspotential) werden im Rahmen von wasserrechtlichen Genehmigungen die behördlichen Schutzgebiete und deren individuelle Erfordernisse von Experten auf der Grundlage eines Hydrogeologieprojektes definiert.

Basis für die Definition von Naturschutzgebieten sowie deren Regeln und Verbote ist die ÖVGW-Richtlinie W 72 (Schutzgebiete und Sperrgebiete) und in Oberösterreich die "Trinkwasserschutzgebietsrichtlinie für Oberösterreich" (Download unter: http://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/W_Leitlinie_Trinkwasser.pdf). Durch Beschluss der verantwortlichen Wasserbehörde wird ein Areal zum Gewässerschutzgebiet deklariert. Einzugsgebiet: Bereich II - 60 Tage Einzugsgebiet (Schutz gegen bakteriologische Kontamination): Bereich III - Einzugsgebiet bis zu einem Jahr (Schutz gegen schwierige bis nicht abbaubare Kontamination): Schutzbereich I muss eingezäunt und gegen unbefugten Zugang gesichert sein.

Hinweisschilder mit der Beschriftung "Wasserschutzgebiet, Kontamination verboten" müssen an wesentlichen Stellen (z.B. auf Wanderwegen und Verkehrswegen) angebracht werden. Ein ( "meist größeres") Areal wird durch Erlass des Wasserrechtsgesetzes zum Gewässerschutzgebiet deklariert. Das Oberösterreichische Revier finden Sie unter www.doris.at- "Wasser und Geologie".

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Die DIN 4046[DIN4046] legt ein Gewässerschutzgebiet wie folgt fest: "Einzugsgebiet oder Teil des Wassereinzugsgebietes einer Wasserentnahmeanlage, das Nutzungseinschränkungen zum Gewässerschutz unterliegt". Gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 101[DVGWW101] ist ein Gewässerschutzgebiet in der Regel in 3 Schutzbereiche unterteilt: Bereich III: Zusätzliche Sicherheitszone (Abschnitt 6.5.1) .

In der Größenordnung III - II - I werden die Einschränkungen für gewisse Verwendungsarten und die Schutzmassnahmen für Gewässer erhöht. Sind innerhalb der Schutzklasse III andere Forderungen anwendbar, können diese z. B. in die Bereiche eingeteilt werden: In der Regel sollte die Fläche der Stufe I 10 Meter von allen Seiten, 20 Meter von den Quellquellen in Fließrichtung des eingehenden Grundwasserspiegels und 30 Meter von den Kaarst-Aquiferen entfernt sein (Abb. 6.2-1).

Der Bereich II erstreckt sich von der Begrenzung der Zonen I bis zu einer Leitung, von der das Wasser etwa 50 Tage bis zur Trinkwasseraufbereitungsanlage durchläuft. Der Bereich II kann weggelassen werden, wenn nur tiefer liegende, versiegelte Grundwasserspiegel oder solche, die von der 50-Tage-Linie bis zur Höhe der wasserundurchlässigen Schicht bezogen auf die Dicke umhüllt sind.

Der Bereich III erstreckt sich von der Einzugsgebietgrenze bis zur Aussengrenze der Zonen II. Erstreckt sich das Wassereinzugsgebiet weiter als 2 Kilometer, kann es sinnvoll sein, es in Zonen III und III B bis zu einer Distanz von ca. 2 Kilometern von Fassungen und Zonen III B bis zur Begrenzung des Wassereinzugsgebietes einzuteilen.

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