Behälterprüfung

Containerprüfung

Bei Druckbehältern und Druckanlagen: Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vor Inbetriebnahme und wiederkehrend. Die Behälter werden befüllt, aufgenommen, abgesetzt und entleert. Der allgemeine Zustand dieser Behälter bestimmt, wie sicher sie sind. Die Druckbehälter und Rohrleitungen unterliegen der Prüfung nach BetrSichV. Innenbehälterinspektion;

Außenbehälterinspektion; Rohrleitungsinspektion; Vor-Inbetriebnahme-Inspektion.

Periodische Inspektion von Drucksystemen | Inspektion vor Drucksysteminbetriebnahme

Überwachungsbedürftige Drucksysteme und ihre Systemkomponenten sind gemäß Betreiberverordnung (BetrSichV) 2015 vor deren Inbetriebsetzung und wiederkehrender Überprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle (ZÜS) oder - je nach Verantwortlichkeit - durch eine prüffähige Stelle (befP) zu prüfen. Anhand von technischen Dokumenten, z.B. vom Erzeuger oder Installateur, legt der Auftraggeber die Prüfintervalle sowie Typ und Geltungsbereich der regelmäßigen und sich wiederholenden Tests im Zuge der Risikobewertung nach BetaSichV sowohl für die Anlagenkomponenten als auch für die Anlagen (Anlagenprüfung) fest.

Bei der Überprüfung von Druckbehälter und Drucksystemen nach BetaSichV werden Sie von uns mit folgendem Service unterstützt: Inspektion von Druckgefäßen und Drucksystemen - davon profitiert man: man erhöht die Sicherheit der Anlage und reduziert das Risiko von Unfällen.

Neu BetaSichV - Neuerungen für Drucksysteme | de

Drucksysteme sind auch Betriebsmittel im Sinn der Verordnung über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (BetrSichV). Das Betriebssicherheitsgesetz regelt die für den gefahrlosen Einsatz nötigen Tests und Massnahmen sowohl für zu überwachende als auch für nicht zu überwachende Drucker. Zentrales Merkmal der Arbeitsschutzverordnung ist die Risikobeurteilung einer befähigten Persönlichkeit, mit deren Unterstützung der Unternehmer die vor der Benutzung von Arbeitsgeräten aufgetretenen Gefahren bewertet und daraus die nötigen und angemessenen Tests und Massnahmen abgeleitet werden.

Die Überprüfung von zu überwachenden Drucksystemen vor der Erstinbetriebnahme und vor der erneuten Inbetriebsetzung nach überprüfungsbedürftigen Veränderungen stellt fest, ob die erforderlichen technischen Dokumente vorliegen und nachvollziehbar sind, ob die Installation bestimmungsgemäß und in sicherem Betriebszustand erfolgt ist, ob die Sicherheitsmaßnahmen zweckmäßig und effektiv sind (außer genehmigungsrelevant) und ob der Termin für die nächstfolgende Wiederholungsprüfung angemessen ist.

Gegenstand regelmäßiger Tests ist der betriebssichere und zu überwachende Drucksystemzustand. Ferner ist zu prüfen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Überprüfungen korrekt sind. Im Regelfall müssen die in 15 und 16 vorgeschriebenen Untersuchungen von einer anerkannten Prüfstelle (ZÜS) vorgenommen werden. Je nach Gefährdungspotential können die Tests auch von einer für die Durchführung der Tests nach vorgegebenen Maßstäben qualifizierten Stelle ausgeführt werden (Tabellen Anlage 2 BetrSichV).

Überwachungsbedürftige Drucksysteme (nach Anlage 2, Abs. 4 BetrSichV): Ob Versuche von einer ZÜS vor der Erstinbetriebnahme und nach prüfungsbedürftigen Veränderungen oder von einer prüffähigen Stelle durchzuführen sind, ist in 10 tabellarischen Darstellungen ausführlich ersichtlich. Dabei werden die Anlagenkomponenten in "Prüfgruppen" unterteilt, die im Kern den Druckgerätekategorien nach der Richtlinie 2014/68/EG für das Druckgerät entspricht.

Das Drucksystem darf nach wie vor nur von einer sachkundigen Stelle überprüft werden, wenn es ausschliesslich aus Systemkomponenten besteht, die nach den definierten Prüfgruppengrenzwerten auch in die Prüfungskompetenz der sachkundigen Stelle fällt. Der Termin für die periodische Überprüfung der Anlagenkomponenten (interne, externe und Festigkeitsprüfungen) entspricht den jeweils geltenden Terminen.

Als Neuerung gilt, dass für die Überprüfung von Anlagenkomponenten, die von einer qualifizierten Fachkraft getestet werden, eine Prüfdauer von 10 Jahren nicht unterschritten werden darf, wodurch der Zeitraum für die Kraftprüfung bei Bedarf auf 15 Jahre ausgedehnt werden kann. Bei der wiederkehrenden Überprüfung jedes Drucksystems darf eine Prüfdauer von maximal 10 Jahren nicht unterschritten werden, bei Kälte- und Wärmepumpensystemen sind dies 5 Jahre.

Die Tabelle in Abschnitt 4 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Veranschaulichung der vorgeschriebenen Prüfkompetenzen für die wiederkehrende Prüfung von Anlagenkomponenten sowie für die Prüfung vor der Erstinbetriebnahme. Künftig wird es möglich sein, die Prüfung von externen und internen Tests von Anlagenkomponenten durch andere Methoden und die statische Druckprüfung bei der Festigkeitsprüfung durch ein zerstörungsfreies Prüfverfahren zu substituieren.

Prinzipiell bleiben die unterschiedlichen Vereinfachungen und zusätzliche Prüfvorschriften für die so genannten "Sonderdruckgeräte", die bisher in Anlage 5 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegt wurden, in Kraft. Neben diesen speziellen Prüfmitteln fasst Ziffer 6 des Abschnittes 4, Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) weitere spezielle Prüfvorschriften für drucktechnische Geräte und Einrichtungen zusammen, so dass der Benutzer nun 34 spezielle Prüfvorschriften auf einen Blick erblicken kann.

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