Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

Abwasser-Selbstüberwachung

Selbstüberwachungsverordnung für Abwasseranlagen. Eigenkontrollverordnung für Abwasser (SüwVO Abw NRW). Teil der Eigenkontrollverordnung für Kläranlagen -. Konditions- und Funktionsprüfung von privaten Abwasserkanälen. Die Einleitung von Abwasser aus den Einleitungsbauwerken dieser Anlagen.

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Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) ist eine gesetzliche Vorschrift des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Es wurde am Donnerstag, den 28. Oktober 2013 im Gesetzblatt des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen (Ausgabe 33/2013) bekannt gegeben und ist am Donnerstag, den 11. Dezember 2013, in Kraft getreten. 2.3. Es löst 61 a des Wasserhaushaltsgesetzes NRW und der Kanalselbstüberwachungsverordnung vom 15. Februar 1995 (GV. NRW. S. 64) ab und reguliert die Eigenüberwachung von Kanalsystemen und die Ableitung von Abwasser aus Kanalsystemen in Misch- und Trennsystemen sowie die Eigenüberwachung von privaten Abflussleitungen.

In Anlehnung an 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen wurde am 16. September 2013 vom Landesparlament Nordrhein-Westfalen die Selbstüberwachungsverordnung als neue Landesverordnung zur Kontrolle von Kläranlagen für öffentliche und private Kläranlagen erlassen. Es ist am Tag nach seiner Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 09. 11. 2013 in Kraft getreten. 2.3.

61 Das LWG NRW reguliert die Eigenüberwachung von Kläranlagen und bevollmächtigt das Landesumweltministerium Nordrhein-Westfalen als oberstes Wasserwirtschaftsamt, mit Einwilligung des Landtages weitere diesbezügliche Vorschriften zu erlassen. Der Teil 1 der Verpackungsverordnung reguliert die Eigenüberwachung des Bau- und Betriebszustandes und der Funktionstüchtigkeit von Abwassersystemen für die öffentliche Abwasserentsorgung und von gepflasterten Gewerbeflächen von mehr als drei ha sowie die Kontrolle der Ableitung von Abwasser aus Einleitungsbauwerken dieser Abwassersysteme.

Das Regelwerk schreibt vor, dass der Kanalisationsbetreiber seinen ordnungsgemäßen Betrieb selbst überwacht und Anweisungen zur Selbstkontrolle ausarbeitet. Der Teil 2 der Richtlinie betrifft alle privaten erdverlegten Abwasserrohre mit Ausnahmen von Rohren zur ausschließlichen Entwässerung von Regenwasser und Rohren, die in dichte Schutzrohre so gelegt werden, dass entweichendes Abwasser gesammelt und detektiert wird (Leckageerkennung).

Die Kanalrohre müssen so gebaut und geführt werden, dass die Voraussetzungen für die Abwasserentsorgung erfüllt sind und dürfen nur nach den allgemeinen technischen Regeln gebaut, bedient und instand gehalten werden (hier: DIN 1986 Teil 30 und DIN EN 1610). Das Bedienungspersonal ist dazu angehalten, den Anlagenzustand und die Funktionstüchtigkeit selbst zu kontrollieren.

Nach der Verlegung oder wesentlichen Änderungen müssen die Kabel von Fachleuten nach den allgemeinen technischen Richtlinien auf ihren ordnungsgemäßen Stand und ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Darüber hinaus müssen vorhandene Abwasserkanäle in Gewässerschutzgebieten, die vor dem ersten 1. Jänner 1965 gebaut wurden (für Abwässer aus Wirtschaft und Gewerbe: vor dem ersten Tag des Jahres 1990), erstmalig bis längstens dem 31. 12. 2015 auf ihren ordnungsgemäßen Stand überprüft werden; alle anderen Abwasserkanäle in Gewässerschutzgebieten müssen bis längstens dem Stichtag des Jahres 2020 erstmalig inspiziert werden.

Vorhandene Abwasserrohre für den Transport von Industrie- oder Gewerbeabwässern, deren Anforderung in einem Annex zur Abwasser-Verordnung spezifiziert ist, sollen bis längstens 30. September 2020 erstmalig auf ihre Beschaffenheit und Funktionalität geprüft werden. Bei der Erprobung von privaten Abwasserkanälen außerhalb von Gewässerschutzgebieten wurde keine bundesweite Prüffrist aufgesetzt.

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