Umweltverschmutzung Paragraph

Verschmutzungsparagraph

Als Umweltverschmutzung wird allgemein die Verschmutzung der Umwelt, d.h. der natürlichen Umwelt, in der der Mensch lebt, verstanden. Im achtundzwanzigsten Abschnitt enthält das Strafgesetzbuch mehrere Absätze, die Umweltdelikte strafbar machen. Schätzung Absatzanzeige auswerten (bis).

Paragraphenreihe des deutschen Umweltschadensgesetzes g. Verschmutzung (IVU-Richtlinie) (Sevilla-Prozess).

180 Strfgesetzbuch, Absichtliche Umweltschäden

Eine Gefährdung des Lebens oder einer schwerwiegenden körperlichen Verletzung ( 84 Abs. 1) einer anderen Person oder anderweitig der körperlichen Unversehrtheit einer grösseren Anzahl von Personen, eine erhebliche Gefährdung der Tier- oder Pflanzenpopulation, ein Umzugsaufwand oder sonstige Schäden an einem Fremdkörper, einem denkmalgeschützten Objekt oder einem natürlichen Denkmal, die 50.000 â?

Stellt die Handlung eine erhebliche Schädigung der Tier- oder Pflanzenpopulation dar, führt sie zu einer dauerhaften Beeinträchtigung des Zustandes von Wasser, Boden oder Luft oder zu einer Entfernung oder zu einer Beschädigung eines Fremdkörpers, eines denkmalgeschützten Gegenstandes oder eines Naturdenkmals von mehr als 50.000 EUR, wird der Zuwiderhandelnde mit einer freiheitsentziehenden Strafe von sechs bis fünf Jahren bestraft.

Zu diesen Absätzen gibt es keine Anmerkungen.

Umweltvergehen

Ein Unbefugter, der ein Wasserkörper verschmutzt oder auf andere Weise seine Beschaffenheit ändert, wird mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße ahndet. Bei fahrlässigem Verhalten des Täters ist die Bestrafung eine freiheitsentziehende Sanktion von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße, bei erheblicher Verunreinigung oder sonstiger Beeinträchtigung wird sie mit einer freiheitsentziehenden Sanktion von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße geahndet.

Bei fahrlässigem Verhalten des Täters wird eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße verhängt. Derjenige, der während des Betriebes einer Pflanze, besonders einer Pflanze oder eines Gerätes, unter Verstoß gegen behördliche Auflagen Luftveränderungen hervorruft, die außerhalb des Gebietes der Pflanze, des Tieres, der Pflanze oder des sonstigen Gutes von erheblicher Bedeutung die Gefahr einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mit sich bringen können, wird mit Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße ahndet.

Derjenige, der unter schwerwiegender Zuwiderhandlung gegen Verwaltungspflichten erhebliche Mengen an Schadstoffen außerhalb des Werksgeländes, vor allem einer Fabrik oder eines Automaten, in die Atmosphäre abgibt, wird mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße ahndet. Bei fahrlässigem Verhalten des Täters wird eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße verhängt.

Bei den Schadstoffen im Sinn von Absatz 2 handelt es sich um Substanzen, die einen Wasserkörper, die Luft und Böden dauerhaft belasten oder anderweitig beeinträchtigen können. a) Die Nummern 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Kraft- und Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wassermotorräder. Derjenige, der beim Betreiben einer Einrichtung, vor allem einer Einrichtung oder eines Gerätes, unter Verstoß gegen Verwaltungspflichten Geräusche hervorruft, die die Unversehrtheit einer anderen Person außerhalb des Werksgeländes gefährden können, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldbuße ahndet.

Ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften zum Schutze vor Geräuschen, Vibrationen oder nichtionisierender Strahlung, der beim Betreiben einer Einrichtung, vor allem einer Einrichtung oder eines Gerätes, die Gefährdung der menschlichen Unversehrtheit eines anderen Tieres oder eines anderen Gutes von erheblichem wirtschaftlichen Nutzen darstellt, wird mit einer freiheitsentziehenden Strafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße ahndet.

a) Die Nummern 1 und 3 finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wassermotorräder. auf Menschen oder Versuchstiere übertragbare Vergiftungen oder Krankheitserreger öffentlicher Gefahren, bei denen Menschen krebserzeugend, mutagen oder mutagen sind, die eine Tier- oder Pflanzenpopulation bedrohen, außerhalb einer genehmigten Einrichtung oder unter erheblicher Abweichung von einem vorgegebenen oder genehmigten Vorgehen bearbeitet, gelagert, abgelagert, eingeleitet oder anderweitig vernichtet werden, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße bedroht sind, werden.

Auch wird geahndet, wer entgegen einem Verbotsverfahren oder ohne die notwendige Bewilligung Abfall innerhalb, außerhalb oder durch den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes transportiert. Bei Nichteinhaltung der behördlichen Auflagen wird eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße verhängt.

In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Faellen wird der Versuchsablauf mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldbusse, in den in Absatz 3 genannten Faellen mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldbusse geahndet. Die Straftat ist nicht zu ahnden, wenn wegen der kleinen Abfallmenge schädigende Auswirkungen auf die Umgebung, vor allem auf Menschen, Wasser, die Luft, den Erdboden, landwirtschaftliche Tiere oder Kulturpflanzen, offenkundig sind.

einen Entsorgungsbetrieb im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes ohne die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis oder Baugenehmigung oder unter Verstoß gegen ein nach dem Recht durchsetzbares Verbot betreiben in den Faellen des Abs. 1 eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbusse, in den Faellen des Abs. 2 eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Buße.

Die Verhängung einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße wird gegen jeden verhängt, der bei grober Pflichtverletzung, ohne die notwendige Bewilligung oder entgegen einem vollstreckbaren Verbot andere strahlungsrelevante Materialien, die nach ihrer Beschaffenheit, Natur oder Quantität zum Tode oder zur schweren Schädigung der Gesundheit eines anderen durch Ionisierender Strahlung bestimmt sind, verursacht, lagert, transportiert, weiterverarbeitet, aufbereitet oder anderweitig verwertet, importiert oder exportiert.

Nuklearbrennstoffe, zu deren Lieferung er nach dem Atomgesetz gesetzlich verpflichtet ist, nicht sofort liefert, Nuklearbrennstoffe oder die in Abs. 1 Nr. 2 genannten Substanzen an Unbefugte liefert oder die Lieferung an Unbefugte übermittelt, eine andere in Abs. 3 genannte Maßnahme einleitet oder eine solche anregt. und dadurch die Unversehrtheit eines anderen, ihm nicht gehörenden Tieres oder Fremdkörpers bedroht.

Bei fahrlässigem Verhalten des Täters wird eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße verhängt. In den Absätzen 4 und 5 sind die in Abs. 2 Nr. 4 genannten Handlungen nicht vorgesehen. Derjenige, der entgegen einer auf der Grundlage des Immissionsschutzgesetzes ergangenen Verordnung Einrichtungen in dem Bereich unterhält, in dem ein besonderer Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen durch Luftverschmutzung oder Lärm erforderlich ist oder in dem eine starke Zunahme der durch Luftverschmutzung verursachten schädigenden Umwelteinflüsse bei schlechten Witterungsbedingungen zu erwarten ist, wird mit einer freiheitsentziehenden Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße ahndet.

Wer in einem solchen Bereich Einrichtungen entgegen einer auf der Grundlage einer Verordnung nach Absatz 1 erlassenen vollstreckbaren Verfügung bewirtschaftet, wird ebenfalls sanktioniert. Betriebseinrichtungen für den Umschlag von Wasser verschmutzenden Substanzen sowie von Schotter, Sanden, Ton oder anderen festen Materialien, die im Zuge eines gewerblichen Betriebs abgebaut werden, sind mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße bedroht.

Eine Betriebsstätte im Sinn von Satz 1 ist auch eine Einrichtung in einer Aktiengesellschaft. Die Gewinnung oder Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen, das Ausheben oder Deponieren, das Anlegen, Verändern oder Entfernen von Wasser, das Entwässern von Mooren, Sümpfen, Mooren oder anderen Feuchtgebieten, das Abholzen von Wäldern, das Töten, Fangen, die Wiederherstellung oder die vollständige oder partielle Zerstörung oder Beseitigung von Tieren einer besonders schützenswerten Tierart im Sinn des BNatSchG, die Errichtung eines Gebäudes und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzwirkung, ist mit bis zu fünf Jahren Haft oder mit einer Geldbuße zu ahnden Strafe bedroht.

bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren bis zu zwei Jahren Haft oder einer Geldbuße, bei den in Absatz 3 genannten Verfahren bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldbuße ein Wasserkörper, Erdreich oder Naturschutzgebiet im Sinn von 329 Absatz 3 so stark geschädigt wird, dass die Schädigung nur mit außerordentlichen Kosten oder erst nach einer längeren Zeitspanne behoben werden kann, die die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser gefährden, aus Gewinnstrebenden Gründen eintritt.

Todesursache einer anderen Person, wird in den Faellen der Ziffer 1 mit Freiheitsentzug von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Faellen der Ziffer 2 mit Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren geahndet, wenn die Straftat nicht nach § 330a Abs. 1 bis 3 strafbar ist.

a) In weniger schwerwiegenden Faellen des Abs. 2 Nr. 1 eine Haftstrafe von sechs bis fuenf Jahren und in weniger schwerwiegenden Faellen des Abs. 2 Nr. 2 eine freiheitsentziehende Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. a) Jede Person, die Substanzen verteilt oder freigibt, die Giftstoffe enthält oder produzieren kann und dadurch die Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsschäden einer anderen Person oder die Gesundheitsgefahr einer großen Anzahl von Personen hervorruft, wird zu einer Haftstrafe zwischen einem und zehn Jahren verurteilt.

Hat der Straftäter den Tode einer anderen Person herbeigeführt, beträgt die Bestrafung mindestens drei Jahre Inhaftierung. In den weniger schwerwiegenden Faellen des Abs. 1 gilt eine Haftstrafe von sechs bis fuenf Jahren, in den weniger schwerwiegenden Faellen des Abs. 2 eine Haftstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Bei fahrlässiger Verursachung des Risikos in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten wird eine freiheitsentziehende Sanktion von bis zu fünf Jahren oder eine Geldbuße verhängt. Bei fahrlässigem Handeln in den in Absatz 1 genannten Angelegenheiten wird die Gefährdung mit einer freiheitsentziehenden Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldbuße ahndet. Bei den § 325a Abs. 2, 326 Abs. 1 bis 3, 328 Abs. 1 bis 3 und 330a Abs. 1, 3 und 4 kann das zuständige Gericht nach eigenem Gutdünken ( 49 Abs. 2) oder unterlassen, wenn der Zuwiderhandelnde die von ihm verursachte Gefährdung vorsätzlich abwehrt oder den von ihm herbeigeführten Sachverhalt vor Eintritt eines erheblichen Schadens ausräumt.

Der Zuwiderhandelnde haftet unter den gleichen Bedingungen nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, 326 Abs. 5, 328 Abs. 5 und 330a Abs. 5 bestrafen einen Wasserkörper: einen oberirdischen Wasserkörper, Grund- und Seewasser; eine Kernanlage: eine Einrichtung zur Herstellung oder Aufbereitung oder Zerlegung von Kernbrennstoff oder zur Aufbereitung von bestrahlten Kernbrennstoff; ein Gefahrgut: ein Gut im Sinn des Gefahrguttransportgesetzes und einer darauf basierenden Gesetzesverordnung und im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen über den internationalen Gefahrguttransport im jew: Geltungsbereich; eine Verwaltungspflicht:

eine gesetzliche Vorschrift, eine gerichtliche Verfügung, ein vollstreckbarer Rechtsakt, ein öffentlich-rechtlicher Auftrag, soweit die Verpflichtung auch durch Verwaltungsakte hätte aufgezwungen werden können, und dazu dienen, vor Gefährdungen oder schädigenden Auswirkungen auf die Umgebung, vor allem auf Menschen, Tieren oder Anlagen, Wasser, Luft oder Böden zu schützen; Maßnahmen ohne Bewilligung, Plangenehmigung oder andere Bewilligungen sind auch Maßnahmen, die auf einer durch Androhung, Bestechlichkeit oder Absprache erlangten oder durch falsche oder lückenhafte Auskünfte verunmöglichen oder unmöglich gemacht werden.

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