Wasserschaden im Keller Mietwohnung

Ein Wasserschaden im Untergeschoss der Mietwohnung

Hallo, ich wohne seit einigen Jahren in meiner Mietwohnung, der Keller ist in der Mietwohnung enthalten. Vielleicht interessiert Sie auch das Thema "Wasserschäden":. Wenn sich Leitungswasser in der Wohnung oder im Keller befindet, muss schnell gehandelt werden. Die Dreiecksverhältnisse bei Wasserschäden in der Mietwohnung.

Wasserschäden in der Mietwohnung, Keller durch starken Regen, Gewitter

Bei starkem Regen (Sturm) in der Ferienwohnung oder im Keller hat der Eigentümer das Recht, den Schaden an der Gebäudesubstanz durch den Eigentümer beheben zu lassen. Die Vermieterin muss sicherstellen, dass die Mietwohnung ohne Einschränkung genutzt werden kann und keine Defekte aufweist. Die Schadensursache ist für die Verpflichtung des Vermieters, den Schaden zu beheben, irrelevant.

Informieren Sie den Hausherrn umgehend über den entstandenen Sachschaden und verlangen Sie, dass der Sachschaden innerhalb einer vertretbaren Frist behoben wird. Im Regelfall ist der Hauswirt zur Beseitigung von Sturmschäden verpflichtet und kann zu diesem Zweck eine Wohngebäude-Versicherung abschließen. Bei der Verpflichtung des Vermieters, den entstandenen Wasserschaden zu beheben, ist es gleichgültig, ob der Pächter oder der Verpächter den Wasserschaden verschuldet hat.

Sollte der Hauswirt nicht reagieren, so sollten Sie erneut nachweislich eine entsprechende Nachfrist für die Behebung des Schadensfalls festsetzen und können zugleich einen Ersatz im Brief verkünden und vornehmen, wenn der Hauswirt in Zahlungsverzug gerät. Stürme - Keller steht unter Wasser, was tun, wer kann das? Wenn Sie als Pächter Ihre Sorgfaltspflicht verletzen, wenn Sie für den eingetretenen Sachschaden verantwortlich sind, können Sie keine Forderungen gegen den Pächter einbringen.

Das ist z.B. der Fall, falls ein Schaufenster über Tage nicht richtig geschlossen war, so dass das Brauchwasser in die Ferienwohnung (oder den Keller) gelangen konnte. Im Regelfall muss der Hausherr jedoch noch allfällige Beschädigungen der Wohnungssubstanz beheben. Generell müssen Sie als Pächter alle Beschädigungen an Ihrem Eigentum oder der von Ihnen mitgebrachten Einrichtung übernehmen, wenn Sie keine Naturgefahrenversicherung (oft in Zusammenhang mit einer Hausratversicherung) haben.

Liegt ein Versäumnis des Vermieters vor, weil er von einer vorhandenen Gefahr wußte und nichts tat, z.B. weil er von dem mangelhaften Dachzustand wußte, können Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen Sachschäden berücksichtigt werden.

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