Dachwasser Entwässerung

Dachentwässerung

Dachwasser kann gesammelt und für verschiedene Zwecke genutzt werden mit entsprechender Entwässerung. Versickerung des Dachwassers über Sickerschacht und Sickerrohre. In der Immobilienbranche werden verschiedene Begriffe für die Entwässerung verwendet. Die Entwässerung muss in Ihrem Grundstück verwendet werden. Drainage von Regen- und Abwasser.

Niederschlagswasser/Sickerwasser

Niederschlagswasser muss nach Möglichkeit abgelassen werden. Niederschlagswasser kann nicht mehr in den Erdboden eindringen und wird daher abgelassen. Das nicht oder nur wenig verschmutzte Niederschlagswasser muss daher ablaufen. Die Versickerung von Niederschlagswasser ist genehmigungspflichtig. Wohin kann das Niederschlagswasser eindringen? Im Rahmenentwässerungsplan GEP der Kommune finden Sie Informationen zu den Entwässerungsmöglichkeiten.

Die passenden Gebiete sind auf der Infiltrationskarte angegeben. Wodurch kann das Niederschlagswasser abfließen?

Bau eines Entwässerungsschachtes für Regenwasser| Tipps von Oesch & Co. AKTIENGESELLSCHAFT

Jedes Jahr sammeln sich auf einem Gelände mehrere hundert bis tausend l an. Das Niederschlagswasser kann an der Entstehungsstelle unmittelbar abfließen. Haben Sie auf Ihrem Gelände sehr wenig Raum für die Entwässerung, empfiehlt es sich, einen Entwässerungsschacht zu errichten. Versickerungsschächte werden punktuell in die Erdschichten ausgehoben, in denen das Abwasser ohne Probleme abfließen kann.

Es ist nur die Entfernung zu Privatbrunnen von mind. 10 Metern einzuhalten und nur leicht verschmutztes Dachwasser abzuleiten. Deshalb kann das Niederschlagswasser nicht in den Erdboden eindringen, sondern fließt unkontrollierbar ab. Sie können das Niederschlagswasser mit einem Fäkalientank gezielt ableiten oder für andere Verwendungszwecke nutzbar machen.

Eine Entwässerung durch den Schacht hat eine Reihe von Vorteilen. Versickerungsschächte, in denen über perforierte Seitenwandungen Niederschlagswasser in den Untergrund eintritt. Deshalb benötigen Sie für den Neubau einer Klärgrube eine bauaufsichtliche Zulassung. Für eine Klärgrube müssen Sie zuerst ein Bohrloch graben. Im nächsten Schritt wird ein Anschluß für die Regenwasserleitung im Klärbehälter installiert.

Abschließend das Ende des Fallrohrs mit dem Versickerungsschacht verbinden, damit das Regenwasser gleichmäßig in die Versickerungsgrube fließt. Hinweis: Überprüfen Sie den Wirkungsgrad Ihres Sickerschachtes, insbesondere nach starken Regenfällen.

Entwässerung: Die Verordnung aus dem Nachbargesetz

Das Entwässerungsreglement gehört zur ersten Gruppe im Hinblick auf die Bedingungen an den Grenzen des Grundstücks. In der Beziehung zwischen Nachbargrundstücken ergibt sich das Problemfeld der Wasseraufnahme, das natürlich vom obersten in den untersten Teil des Grundstücks fließt, und es ergibt sich von Zeit zu Zeit die Fragestellung, ob der Obergrundbesitzer das entwässernde Abwasser dem Untergrundbesitzer hinterlassen muss.

Wenn das abfließende Gewässer einen Bach formt, gilt das öffentliche Wasserrecht der Kantone. Dies bedeutet, dass weder der Unter- noch der Oberbesitzer des Grundstücks den Wasserfluss ändern darf, wenn dies dem anderen erheblichen Schaden zufügt. Deshalb sollte es erlaubt sein, eine Straße zu asphaltieren, auch wenn mehr Niederschlagswasser von ihr abfließt.

Dieses abgeflossene Niederschlagswasser darf jedoch nicht an einer für den Nachbar besonders schädlichen Position abfließen. Gemäß Artikel 689 Abs. 1 ZGB muss das Untergrundstück alles aus dem Obergrund natürlich abfließende oder durch den Boden sickernde Nass auffangen. Jeder Grundbesitzer ist dazu angehalten, das natürliche Abwasser aus dem darüber gelegenen Gelände wie Regen-, Schneeschmelz- und Quellwasser aufzusaugen.

Es darf nur Naturwasser auf diese Weise absorbiert werden, d.h. kein künstliches Trinkwasser (z.B. aus einem Brunnen) oder gar verbrauchtes Schmutzwasser (dazu wäre ein Durchfahrtsrecht nach Artikel 691 ZGB erforderlich). Die Grundbesitzer haben das Recht, nicht vom Obergrund das natürlich fließende Trinkwasser, das sie benötigen, abzulenken, es sei denn, es wird für das Obergrundstück zwingend benötigt.

Das für das Untergrundstück erforderliche Schmutzwasser darf nur soweit entfernt werden, wie es für das Obergrundstück unerlässlich ist. Dies gilt jedoch nicht für Quellwässer, da der Obergrundbesitzer über die in seinem Land entsprungenen Brunnen ungehindert verfügt. Das öffentliche Interesse gilt Entwässerungssystemen, bei denen das Entwässerungswasser in Graben und Rohren aufgefangen und kontrolliert geführt wird.

690 ZGB unterstützt den Bau solcher Pflanzen, indem er vorschreibt, dass das darunter befindliche Gelände auch das aus der Pflanze fließende Abwasser zur Entwässerung aufnimmt, auch wenn das Abwasser dort bereits früher - unreguliert - geflossen ist. Bei einer Entwässerung muss der Besitzer des darunter befindlichen Grundstücks das ihm bereits zugeflossene Gewässer auf natürlichem Wege entschädigungslos entnehmen.

Wird er durch die Versorgungsleitung beschädigt, kann er auf eigene Rechnung die Weiterführung der Versorgungsleitung durch den oberen Besitzer anordnen. Sollte dies jedoch zu Schäden am unteren Eigentum führen (z.B. weil jetzt mehr abfließt), muss (und darf) der oberste Besitzer auf eigene Rechnung eine Rohrleitung durch das unterere Eigentum bauen, durch die das Abflusswasser ohne Beschädigung abfließen kann.

Darüber hinaus sind die verschiedenen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Entwässerung von Brauchwasser (Anschlusspflicht an die Kanalisation) und zum Abfluss von (Privat-)Straßen und Parkhäusern etc. zu berücksichtigen.

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