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Vaws Prüfung
Vaws-Prüfungawswsv | VAwS-Änderungen | tüV SÜD GRUPPE
Sie löst die 16 bisher mehr oder weniger verschiedenen Vorschriften zum Boden- und Wasserschutz in den Ländern (VAwS) ab. Für den Umschlag von Wasser gefährdenden Substanzen gelten in der Allgemeinen Wasserverordnung (AwSV) neue und spezifischere Vorschriften. Dies betrifft alle Anlagenbetreiber, in denen mit solchen Substanzen umgangen wird.
Doch auch Anlagenbauer, Fachfirmen nach WHG oder Vertreter der öffentlichen Hand müssen sich auf die neue gesetzliche Grundlage einrichten.
Eine Übersicht über die wesentlichen Vorschriften und Änderungen: Was sind die spezifischen Vorschriften der EHSV? Was sind die fachlichen Voraussetzungen der EAV? Was sind die Organisationsvoraussetzungen der EAV? Wie wirkt sich die AuSV auf Fachunternehmen nach WHG aus? Was sind die Prüfungspflichten nach ASV? Allerdings sind die Abläufe nun unmittelbar in die AuSV eingebunden. Sie können nun auch als "allgemein wassergefährdend" eingestuft werden.
Nach wie vor bestehen die bekannte Einstufung als "nicht wassergefährdend" und die drei Wassergefährdungsklassen: 2 "leicht wassergefährdend" 2 jetzt in " erheblich wassergefährdend" 3 "sehr wassergefährdend" Umgewandelt. Noch ausführlicher als die unterschiedlichen VAwS-Varianten werden in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AwSV) die sogenannten speziellen Retentionsanforderungen für bestimmte Systeme beschrieben und geregelt.
Wenn Unternehmen zum Beispiel Kläranlagen zur Retention nutzen, müssen diese zweifellos die Vorgaben der Allgemeinen Abwasserverordnung (AwSV) erfüllen. Für den nachträglichen rechtssicheren Anlagenbetrieb fordert die Arbeitsgemeinschaft für die Instandhaltung (AwSV) eine professionelle Vorplanung. Auch bei der Reparatur von Systemen oder Systemkomponenten ist ein Reparaturkonzept vonnöten. Eine Betriebsanleitung, einschließlich eines Notfallplans, ist für die meisten Systeme obligatorisch.
Die Eignungsbeurteilung für Systeme zur Lagerung, Abfüllung und Handhabung wassergefährdender Stoffe hat sich geändert. Die Bewerbungsunterlagen enthalten laut AVSV regelmässig eine Erklärung eines Gutachters. Das Beseitigen von festgestellten Mängeln wird unmittelbar bei der zuständigen Behörde bestellt. Es gelten nach wie vor die bisherigen Überwachungspflichten für Befüll- und Entleerungsanlagen. Die Verantwortung für die Überwachung des einwandfreien Zustandes der Systeme liegt nach wie vor beim Anwender.
Die Verwendung von zertifizierten Fachbetrieben nach WHG hat sich für den einwandfreien Anlagenzustand bestens bewiesen. Der Zwang zur Nutzung von Fachbetrieben nach WHG wird über gewisse Handwerksaktivitäten weiter reguliert. Dabei legt die AuSV Wert auf die erforderliche Aus- und Fortbildung für die Verantwortlichen des Unternehmens sowie für die weiterbeschäftigten Mitarbeiter der Fachfirmen.
Für die Kontrolle und Zulassung als Fachunternehmen nach WHG gilt mit der neuen Verordnung der Arbeitsgemeinschaft für die Berufsgenossenschaft (AwSV) ein einheitlicher Grundsatz. Es besteht weiterhin das Konzept der zweistufigen Überwachung: Im zweiten Schritt läßt er die gesetzlichen Untersuchungen fristgerecht durch einen nach den Vorschriften der Allgemeinen Luftfahrtbehörde (AwSV) zugelassenen Sachkundigen durchlaufen.