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Wassergefährdende Stoffe
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Die Einstufung von Substanzen und Gemischen ist in der Wassergefährdungsverordnung (AwSV) festgelegt, die das bisher gültige Klassifizierungsverfahren nach der VwVwS aktualisiert. Durch die WGK und die Menge der umgeschlagenen Wasser belastenden Stoffe definiert die WGK bundeseinheitliche Vorgaben für Pflanzen. Ziel ist es, eine Gefahr für das Grund- und Oberflächenwasser bei der Speicherung und Behandlung der Stoffe auszuschließen.
Auch die Einstufung der WGK bietet einen Ansporn, besonders gesundheitsgefährdende oder schlecht erforschte Stoffe durch weniger wassergefährdende und gut erforschte Stoffe zu substituieren. Informationen zu den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Beitrag "Rechtliche Grundlagen". Informationen zum Klassifizierungsverfahren können dem Beitrag "WGK-Klassifizierung" entnommen werden. In der AwSV wird die WGK-Klassifizierung von Substanzen und Mischungen unterschieden.
Für Stoffe, Mischungen und Produkte ist folgende Regelung zu treffen (siehe auch 2 Definitionen der AwSV): Ein "Stoff" ist ein chemischer Bestandteil und seine Verbindung in naturbelassener oder durch ein Herstellverfahren gewonnener Substanz. Eine Reaktionsmischung, die nicht weiter abgetrennt und aufbereitet wird, kann als Substanz angesehen werden. Das Gleiche trifft auf Stoffe zu, die aufgrund ihrer (teilweise) naturbedingten Entstehung eine komplizierte stoffliche Beschaffenheit haben ("Mineralölprodukte" oder Fettsäureester).
Mischungen setzen sich aus zwei oder mehr Substanzen (Komponenten) zusammen. REACH-Info 6 der BAuA gibt Auskunft über die Unterscheidung zwischen dem Begriff "Produkt" und dem Begriff "Stoff oder Gemisch".
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Die wassergefährdenden Stoffe sind derzeit in Deutschland in der Allgemeinen Verwaltungsverordnung zur Klassifizierung von wassergefährdenden Stoffen in Wassergefährdungsklassen (VwVwS) vom 28. Juni 2005 (Bundesanzeiger Nr. 142a vom 31. Dezember 2005) des Bundesumweltministeriums[2] enthalten. Zusätzlich sind die in Anhang 7 (zu 13 Abs. 1) Verzeichnis der gefährlichen Stoffe und Stoffgruppen und Anhang 8 (zu 13 Abs. 2) Verzeichnis der sonstigen Stoffe und Stoffgruppen[3] der Grundwasserschutzverordnung (GrwV) aufgeführt.
Wassergefährliche Stoffe werden in die folgenden Gefährdungsklassen eingeteilt: Gefährdungsklasse 1: leicht wasserschädlich, Gefährdungsklasse 2: stark wasserschädlich, so dass jeder wassergefährdende Werkstoff, der nach den Verwaltungsvorschriften oder einem darin dargestellten Vorgehen nicht als nicht wasserschädlich erachtet wird. Die folgende Übersicht enthält beispielhaft die Klassifizierung: 62 Abs. 4 Nr. 1 WHG erlaubt es der Bundesrepublik Deutschland, "die Ermittlung wassergefährdender Stoffe und deren Klassifizierung nach ihrer Gefährlichkeit" und "durch eine Verordnung nach 23 Abs. 1 WHG sowie "die notwendige Beteiligung des Umweltbundesamts und anderer Stellen" zu regulieren.
Darüber hinaus finden die Vorschriften des Bund und der Bundesländer über Einrichtungen zum Umschlag wassergefährdender Stoffe (AwSV, VAwS) Anwendung. Das Durchfahren von Kraftfahrzeugen mit Wasser verschmutzenden Substanzen in Gewässerschutzgebieten kann in Deutschland mit dem Schild 269 unterdrückt werden. Das Prinzip der Wasserdichtigkeit ist in Deutschland die Forderung nach Wasserdichtigkeit, die verhindern soll, dass wassergefährdende Stoffe aus Pflanzen eindringen.
31a des Wasserrechtsgesetzes 1959, berufen am 5. November 2017. ? Gesetzliche Bestimmungen. Gewässerschutzgesetz und Wasserhaushaltsverordnung. Bundesumweltamt, Stand: 12. Mai 2011, eingesehen am 31. März 2017. www.gesetze-im-internet.de. BGBl. I 2010, 1528 und 1529. Im Internet unter: ? Deutschland, angerufen und erhalten am 16. November 2017. ? Paragraph 1 der Anlage zum Schutz vor gefährlichen Substanzen (AwSV), vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 905).