Wasserschaden Eigentumswohnung

Gewässerschaden Eigentumswohnung

Wasserschäden betreffen in der Regel mehrere Wohnungen. Was ist mit der Haftung bei unverschuldeten Wasserschäden? Stockwerkeigentümer werden wie Grundbesitzer behandelt. Wasserschäden treten typischerweise bei der Versicherung auf, wenn Leitungswasser "unbeabsichtigt" entweicht und Schäden verursacht der folgende fiktive Fall: Die Wasserleitung, die zur Toilette führt und sich in der Wand hinter der Toilette befindet, ist gebrochen. Von wem wird die Sanierung nach einem Wasserschaden bezahlt?

Schäden abgewendet: Notfallmanagement stellt Forderungen an das Gemeinwesen

Wasserschäden betreffen in der Regel mehrere Wohnungen. Bei einem Wohnhaus mit Stockwerkeigentum kommt dann die Fragestellung auf, wer für den entstehenden Verlust aufkommen wird. Im Teilungsbescheid werden einzelne Liegenschaften den jeweiligen Besitzern als Sondervermögen zugerechnet, aber es gibt immer auch Miteigentum, für das die Besitzer für Verpflegung und Unterhalt mitverantwortlich sind.

Dabei macht die Wasserversorgung nicht an gesetzlichen Grenzwerten Halt. Wasserschäden betreffen daher nahezu immer mehrere Personen. Einem Wohnungseigentümer, der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Entschädigung für die Aufwendungen für dringliche Sanierungsmaßnahmen verlangte, hat das OLG München zugestimmt. Der Kläger besaß zwei Appartements in einem Komplex. Als die eine Ferienwohnung erweitert wurde, ließ sie die über der anderen liegende Dachterasse mit verzinktem Stahlblech ausrüsten.

Bei Wasserschäden in der Oberwohnung stimmte sie zu, die Zinkblechabdeckung auf eigene Rechnung instand setzen zu lassen. 2. Die anderen Besitzer bat sie später, die entstandenen Ausgaben zu ersetzen. Gleichzeitig konnte eine Grundsatzentscheidung der Eignergemeinschaft oder alternativ eine Gerichtsentscheidung nicht ausstehen. Damit waren die Vorraussetzungen für ein Notfallmanagement durch den Betreiber erfüllt.

Die Eigentümergemeinschaft ist daher zur Kostenerstattung angehalten (OLG München, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. 32 Wx 129/07). Gelegentlich werden Stockwerkeigentümer jedoch von ihren Eigentümern buchstäblich im Stich gelassen. 2. Ist eine Eigentumswohnung durch einen fehlenden gemeinschaftlichen Besitz geschädigt, hat der betreffende Stockwerkeigentümer keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Nachbarrecht, urteilte der BGH im Mai 2010. Im MÃ?

Durch die von der Eigentümergemeinde hervorgerufene Sanierung des Fallrohres konnte der Erhaltungszustand nicht verbessert werden. Deshalb hat sich die Eigentümergemeinde im März 2006 entschlossen, die Anlage von einem Fachbetrieb reparieren zu lassen. Es kam trotz mehrerer Versuche zu weiteren Einbrüchen. Die durch den Wasserschaden beschädigte Wohnungseigentümerin forderte von der Gemeinde eine Entschädigung für den Mietausfall und die Erstattung der durch den Mieterauszug entstandenen Reparaturkosten.

Nach Auffassung des obersten Zivilgerichtes konnte ein Schadensersatzanspruch nach dem Nachbarrecht gemäß 906 Abs. 2 S. 2 BGB nicht geltend gemacht werden. Dieser Entschädigungsanspruch entsteht nur bei rechtswidriger Benutzung eines Nachbargrundstücks aufgrund der Verpflichtung zur Gegenleistung. Dies war im vorliegenden Falle nicht der Fall, weil der entstandene Sachschaden durch mangelndes Miteigentum entstanden ist (BGH, Urteil vom 21.05. 10, Aktenzeichen V ZR 10/10).

Die unverschuldete Haftung eines Wohnungseigentümers für Wasserschäden war Sache des Landgerichts Konstanz. Im Eigentumswohnhaus des Besitzers war ein Fehler in einem Warmwasserkessel entstanden. Austretendes Brauchwasser verursachte Schäden an der darunter befindlichen Mietwohnung, die das Vermögen des Pächters beschädigten. Der Mieter hat den entstandenen Sachschaden beglichen und nun den Kaufpreis vom Vermieter zurückverlangt.

In der Beziehung zwischen einem Pächter und einem Stockwerkeigentümer einer Nachbarwohnung in der gleichen Anlage besteht kein verschuldensunabhängiger Auszahlungsanspruch.

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